Neue mittelgroße Feuerungsanlagen

Als neue mittelgroße Feuerungsanlagen gelten:

  • Anlagen, die nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;
  • bestehende Anlagen, die nach diesem Datum einem größeren Umbau unterzogen wurden;
  • bestehende Anlagen, die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen oder einem größeren Umbau unterzogen wurden, ohne jedoch Gegenstand einer positiven Inspektion (Einhaltung der Grenzwerte) vor diesem Datum gewesen zu sein.

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