Berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in Unternehmen, die die unterschiedlichen Regelungen für Kurzarbeit nutzen, erhöht der Staat die Erstattung für die üblichen Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer in der arbeitslosen Zeit von 80 % auf 90 %, wenn die Arbeitnehmer in dieser Zeit an Schulungen teilnehmen.
Die Unternehmen beantragen die Erstattung der an die Arbeitnehmer ausgezahlten Gelder bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM).
Der Anteil der vom Staat übernommenen Kurzarbeitsstunden schwankt abhängig davon, ob der Arbeitnehmer mehr oder weniger als 16 Stunden je Monat an Schulungen teilgenommen hat.
Zielgruppe
Förderungswürdige Unternehmen
Diese Maßnahme richtet sich an Unternehmen, die Folgendes nutzen:
- entweder die konjunkturbedingte Kurzarbeit;
- oder die Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses;
- oder aber die strukturell bedingte Kurzarbeit, sofern das Unternehmen mit der Personalvertretung einen vom Minister für Arbeit und Beschäftigung genehmigten Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung vereinbart hat.
Förderungswürdige Arbeitnehmer
Diese Maßnahme findet für alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit Arbeitsort in Luxemburg Anwendung.
Sonderfälle
Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer.
Förderungswürdige Schulungen
Sämtliche im Rahmen eines Plans zur beruflichen Weiterbildung förderungswürdigen Schulungen können mit der im Rahmen der Kurzarbeit vorgesehenen Beihilfe gefördert werden.
Dies können sein:
- Schulungen am Arbeitsort (on the job training);
- Schulungen im Unternehmen;
- oder aber extern veranstaltete Schulungen.
Voraussetzungen
Für die Geltendmachung der zusätzlichen Förderung für berufliche Weiterbildung im Rahmen der unterschiedlichen Regelungen für Kurzarbeit muss das Unternehmen:
- in Luxemburg niedergelassen sein;
- gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
- zur Nutzung der Kurzarbeit berechtigt sein (siehe „Förderungswürdige Unternehmen“).
Fristen
Das Unternehmen muss seinen Antrag auf Erstattung binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit begann, einsenden.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Erstattung
Binnen 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit begann, sendet der Arbeitgeber der ADEM:
- die Anwesenheitslisten für die Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach Schulungen (oder die Teilnahmebescheinigungen bei Schulungen außerhalb des Unternehmens);
- eine Forderungsanmeldung für an die Mitarbeiter geleistete Ausgleichszahlungen, unter Beifügung:
- der Gesamtaufstellung der Beträge für alle Mitarbeiter in Kurzarbeit sowie der Kopien der Entgeltabrechnungen der betreffenden Mitarbeiter, in denen die arbeitslosen Zeiten mit oder ohne Teilnahme an einer Schulung aufgeführt sind;
- eines individuellen Datenblatts für jeden Mitarbeiter in Kurzarbeit.
Schulungen < 16 Std./Monat
Falls der Mitarbeiter im Laufe eines Monats in der arbeitslosen Zeit weniger als 16 Stunden an Schulungen teilgenommen hat, erstattet der Staat dem Arbeitgeber 90 % des üblichen Arbeitsentgelts für diese Schulungszeiten und 80 % des üblichen Arbeitsentgelts für die weitere arbeitslose Zeit (ohne Schulung) bis zu einer Obergrenze von 250 % des sozialen Mindestlohns.
Schulungen ≥ 16 Std./Monat
Falls der Mitarbeiter im Laufe eines Monats in der arbeitslosen Zeit 16 Stunden oder mehr an Schulungen teilgenommen hat, erstattet der Staat dem Arbeitgeber 90 % des üblichen Arbeitsentgelts des Mitarbeiters für die gesamte arbeitslose Zeit, d. h. auch für die Zeit, in der er nicht an einer Schulung teilgenommen hat bis zu einer Obergrenze von 250 % des sozialen Mindestlohns.
Die Steuer- und Sozialabgaben für das Arbeitsentgelt des Mitarbeiters für die Zeit der Kurzarbeit (das heißt 80 % bzw. 90 % des Arbeitsentgelts) muss der Arbeitgeber abführen.
Kumulierungsvorschriften
Die Beihilfe für die Schulungen von Arbeitnehmern im Rahmen der unterschiedlichen Regelungen für Kurzarbeit kann nicht mit den Beihilfen zur beruflichen Weiterbildung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l'Education nationale, de l'Enfance et de la Jeunesse) kumuliert werden.
Für Beihilfen zur beruflichen Weiterbildung darf das Unternehmen in seine Anträge an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend demnach unter Androhung einer vollständigen Ablehnung dieser Anträge nicht die Kosten für Arbeitsentgelte aufnehmen, die bereits als Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Kurzarbeit gefördert wurden.
In diesen Anträgen dürfen nur die Anmeldegebühren und die Nebenkosten aufgeführt sein, sofern sie nicht im Rahmen eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung erstattet wurden.
Das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft setzt das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend von allen Beihilfen für Schulungen von Arbeitnehmern im Rahmen der einzelnen Regelungen für Kurzarbeit oder eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in Kenntnis.
Formulare/Online-Dienste
Chômage partiel - modèle de liste de présence lors de formations
Chômage partiel - déclaration de créance
Chômage partiel - fiche individuelle avec formation
Zuständige Kontaktstellen
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Medizinische Kommission19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88888 -
Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000(Arbeitgeber) -
Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 85402 -
Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
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Hauptsitz Luxemburg-Stadt19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
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Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000 -
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Berufsberatung - Diekirch - Maison de l’orientation7, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
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Postfach 7 / L-9201 Diekirch
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Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753518.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
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