Verwaltungsgericht - Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgericht ist in erster Instanz für folgende Entscheidungen zuständig:

  • bei Einlegung von Rechtsmitteln gegen behördliche Einzelverfügungen, die von staatlichen oder kommunalen Behörden bzw. von bestimmten juristischen Personen öffentlichen Rechts getroffen wurden;
  • bei der direkten Einlegung von Rechtsmitteln gegen Verwaltungsakte mit Verordnungscharakter.

Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts ist zuständig, um über Anträge auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Rahmen der Einlegung von Rechtsmitteln vor dem Verwaltungsgericht (référés administratifs) zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in zweiter Instanz als Berufungsgericht zuständig, um über eine Berufung zu befinden, die gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eingelegt wird, ausgenommen bestimmte Entscheidungen im Bereich des internationalen Schutzes. Dagegen ist ein Berufungsverfahren gegen einstweilige Verfügungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts nicht möglich.

Die Einlegung einer Revision, wie im Straf- und Zivilrecht, ist gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.

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