Sozialpädagogische Berufe

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Die Ausübung eines Berufs im sozialpädagogischen Bereich (Erzieher oder Lebensbetreuer) bedarf einer Zulassung, die von der Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) ausgestellt wird.

Zielgruppe

Personen, die in Luxemburg einem sozialpädagogischen Beruf nachgehen möchten, müssen im Besitz einer entsprechenden Zulassung sein.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor der Antrag auf Erhalt der Zulassung eingereicht werden kann, ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikationen in diesem Bereich unabdingbar.

Dieser Anerkennungsantrag ist bei der Abteilung für Diplomanerkennung einzureichen.

Kosten

Für den Zulassungsantrag ist eine Gebühr in Höhe von 75 Euro zu entrichten.

Die Gebühr ist auf das Postscheckkonto der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) zu überweisen:
IBAN: LU13 1111 0011 4679 0000
BIC: CCPLLULL
Betreff: Gebühr Diplomanerkennung, MENEJ, Name des Antragstellers, Datum des Antrags

Der Zahlungsnachweis muss dem Antrag beigefügt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller erhält die Bescheinigung der Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen (zwingend vor der Zulassung zu beantragen) auf dem Postweg.

Dieses Schreiben listet zudem die zusätzlichen Elemente auf, die zwecks Erhalt der Zulassung zur Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs einzureichen sind:

  • die Zahlung des Betrags von 75 Euro im Hinblick auf die Ausstellung der Zulassung;
  • einen nicht mehr als 2 Monate alten Strafregisterauszug (Führungszeugnis Nr. 3 und Führungszeugnis Nr. 5 für luxemburgische Gebietsansässige / Modell 2 für belgische Gebietsansässige).

Der Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr in Höhe von 75 Euro ist den Unterlagen beizufügen.

Bearbeitung des Antrags

Sobald alle vollständigen Unterlagen vorliegen, antwortet die Abteilung für Diplomanerkennung grundsätzlich innerhalb einer Frist von 2 bis 6 Wochen, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Abteilung für Diplomanerkennung die vollständigen Unterlagen vorliegen.

Zuständige Kontaktstellen

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