Anlagevehikel: Erklärung der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wussten Sie, dass in Luxemburg niedergelassene Anlagevehikel, die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern vereinnahmen, dazu verpflichtet sind, die Immobiliensteuer zu melden und an die Steuerverwaltung zu entrichten?

Dieser Vorgang erfolgt in 2 Schritten:

  1. Erhebung über Myguichet.lu, an der das Anlagevehikel mindestens einmal teilnehmen muss. Im Rahmen dieses 1. Schrittes wird ermittelt, ob der Organismus die Voraussetzungen für die eigentliche Erklärung der Einkünfte erfüllt oder nicht;
  2. eigentliche Erklärung der Einkünfte, sollte das Anlagevehikel die Voraussetzungen erfüllen.

Die Erklärung der Einkünfte muss dann jedes Jahr durch das Unternehmen oder einen Bevollmächtigten über den beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu durchgeführt werden, entweder mittels des elektronischen Assistenten oder per Übermittlung einer XML-Datei.

Anlagevehikel können mit einer Geldstrafe in Höhe eines Pauschalbetrags von 10.000 Euro belegt werden, wenn sie im Rahmen der Erhebung die Informationen über den etwaigen Besitz einer Immobilie in Luxemburg oder die etwaige Vereinnahmung/Realisierung von Einkünften aus unbeweglichen Gütern nicht kommunizieren.

Nähere Informationen darüber, welche Organismen von der Erklärung der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern für Anlagevehikel betroffen sind, sowie sämtliche Einzelheiten zur Erklärung selbst finden Sie in unserem Informationstext.