Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB-Abfall oder PCB-haltige Geräten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bei PCB oder Polychlorbiphenyl handelt es sich um chlorierte Derivate. Seit den 1930er-Jahren wurde PCB wegen seiner elektrischen Isolationsqualität und Schmiereigenschaften sowie wegen der Flammfestigkeit in der Industrie verwendet (bspw. in elektrischen Transformatoren und Kondensatoren, in Turbinen und Pumpen oder als Bestandteil von Ölen, Schweißnähten, Klebstoff, Farben und selbstdurchschreibendem Papier).

Es stellte sich jedoch heraus, dass PCB in hoch giftige und langlebige Bestandteile zerfällt, sodass diese Substanz daher in Europa nicht mehr hergestellt oder verwendet wird.

Um die menschliche Gesundheit und Umwelt vor persistenten (langlebigen) organischen Schadstoffen (POP), zu denen PCB zählt, zu schützen, hat sich Luxemburg verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung von POP in die Umwelt zu reduzieren oder zu verhindern.

Die für die Lagerung und/oder Beseitigung von PCB zuständige Behörde ist das Umweltamt (Administration de l’environnement).

Zielgruppe

Natürliche oder juristische Personen, die PCB und/oder PCB-haltige Geräte bzw. Mischerzeugnisse mit einem PCB-Gehalt von mehr als 0,005 % des Gewichts lagern, müssen diese Geräte dekontaminieren lassen.

Neugeräte sind heute PCB-frei.

Vorgehensweise und Details

Das Umweltportal (Portail de l'environnement) stellt seinen Nutzern eine Liste der Unternehmen, die eine Genehmigung für den Transport und die Beseitigung von PCB haben, zur Verfügung.

Im Feld „CED2“ muss einer der folgenden Codes eingegeben werden:

  • 130101 (Hydrauliköle)
  • 130301 (Wärmeübertragungsflüssigkeiten)
  • 160109 (Fahrzeugteile)
  • 170902 (Bauschutt)
  • 160209 (Transformatoren und Akkumulatoren)
  • 160210 (sonstige Elektrogeräte)

In der Zwischenzeit sind alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um jedes Brandrisiko zu vermeiden.

Die dekontaminierten Geräte sowie die Räumlichkeit, in der sie untergebracht sind, müssen nach dem folgenden Muster gekennzeichnet werden:

Musterkennzeichnung zur Anbringung auf dekontaminierten ehemals PCB-haltigen Geräten sowie am Unterbringungsort

Verbot von PCB

Die Verwendung von PCB und PCB-haltigen Geräten (mit einem Flüssigkeitsvolumen von mehr als 5 l) ist heute verboten.

Meldung vorhandener Geräte

Diese Geräte mussten dem Umweltamt bis zum 31. Dezember 1999 vom Besitzer gemeldet werden.

Falls ein solches Gerät noch nicht erfasst sein sollte, muss der Besitzer dem Umweltamt die folgenden Informationen liefern:

  • Standort und Beschreibung des Gerätes;
  • Höhe des PCB-Gehalts in diesem Gerät;
  • das Datum und die Art der durchgeführten oder vorgesehenen Behandlung oder des durchgeführten oder vorgesehenen Austauschs;

Die erfassten Geräte müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, die die unten angegebenen Informationen enthält.

Dekontaminierung/Beseitigung

Besitzer von PCB oder PCB-haltigen Geräten müssen sich zwecks Dekontaminierung oder Beseitigung an ein zugelassenes Unternehmen wenden.

Zuständige Kontaktstellen

Umweltamt

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Ëmwelt.lu

le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 24 février 1998

concernant l'élimination des polychlorobiphényles et des polychloroterphényles (PCB et PCT)

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