Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige
Unternehmen
Großunternehmen
Selbstständige
KMU
Unternehmen, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder auf dem Gebiet der Schweiz (CH) niedergelassen sind, dürfen gelegentlich und vorübergehend kaufmännischen, handwerklichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten in Luxemburg nachgehen, ohne dort über eine feste Niederlassung zu verfügen.
In diesem Fall müssen sie bestimmte Formalitäten bei verschiedenen Behörden in Luxemburg erledigen, dies in Bezug auf:
die Anzeige der Dienstleistung (gilt für Handwerks- und Industrieunternehmen);
In einem EWR-Mitgliedstaat oder auf dem Gebiet der Schweiz (CH)niedergelassene Unternehmen gelangen auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs.
Diese Dienstleistungen dürfen nur insofern in Luxemburg erbracht werden, als das Unternehmen befugt ist, diese in seinem Herkunftsland zu erbringen.
Unternehmen, die nicht in der Schweiz oder dem EWR niedergelassen sind, müssen hingegen zwingend eine Niederlassungsgenehmigung für jede gelegentliche und vorübergehende Tätigkeit auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet haben.
Unternehmen aus dem EWR oder der Schweiz mit Tätigkeiten auf dem Gebiet derkaufmännischenoder der freien Berufe, die ihrerseits eine Niederlassungsgenehmigung benötigen (Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum, Wirtschaftsberater) sind von der Anzeigepflicht befreit.
Voraussetzungen
Anerkennung von Qualifikationen
Reglementierte Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat – gegenseitige Anerkennung
Wenn der Beruf im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen regulär niedergelassen ist, reglementiert ist, werden die für den Zugang zum Beruf erforderlichen Qualifikationen gegenseitig anerkannt.
Ausnahmen: Bei bestimmten risikobehafteten Handwerken, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben, können die Behörden verlangen, dass der Dienstleister den luxemburgischen Berufszugangsvoraussetzungen entspricht. Der Dienstleister muss also einen Meisterbrief oder ein vergleichbares Zeugnis besitzen um gelegentlich eine der folgenden Handwerkstätigkeiten in Luxemburg ausüben zu können:
Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer;
Elektriker;
Hebezeugmonteur;
Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied;
Nicht reglementierte Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat – Überprüfung der Qualifikationen
Ist der Beruf im Herkunftsland des Dienstleisters nicht reglementiert, aber in Luxemburg reglementiert, können die luxemburgischen Behörden die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters überprüfen, indem sie eine einjährige Berufserfahrung als Selbstständiger im Laufe der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat verlangen.
Vorgehensweise und Details
Anzeige der Dienstleistung
Kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten – keine Meldung
Die Unternehmen sind von jeglicher behördlichen Genehmigung und vorherigen Anzeige bei den luxemburgischen Behörden befreit, wenn sie:
im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz (CH) niedergelassen sind; und
Handwerkliche oder industrielle Tätigkeit - Meldung gelegentlicher Dienstleistungen
Ausländische Handwerks- oder Industrieunternehmen müssen vor Beginn der Arbeiten eine Anzeige einer gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistung auf luxemburgischem Staatsgebiet an die Generaldirektion für Mittelstand senden.
Diese Meldung erfolgt über das Formular, das in der Rubrik „Formulare/Online-Dienste“ erhältlich ist und dem Ministerium für Wirtschaft folgendermaßen übermittelt werden muss:
per Post: Ministère de l’Économie Direction générale des Classes moyennes B.P. 535 L-2937 Luxembourg
Ausländische Handwerks- oder Industrieunternehmen, die eine Anzeige einer gelegentlichen Dienstleistung einreichen, müssen ihrem Antrag folgende Dokumente beifügen:
Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU):
einen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands;
eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA) erworbene Verwaltungsgebührenmarke von 24 Euro oder einen Nachweis für die Zahlung (Überweisung) dieser Verwaltungsgebührenmarke auf das Konto BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000 mit folgendem Überweisungszweck: certificat préalable + Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt) oder Gesellschaftsbezeichnung + vollständige Adresse;
Achtung: Schecks werden nicht angenommen.
im Falle eines Erstantrags: eine vor weniger als 6 Monaten von einer zuständigen Behörde des Herkunftslands (Beispiel: Handwerkskammer, Industriekammer) ausgestellte Bescheinigung über die ausgeübten Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
Unternehmen aus Drittländern:
ein Formular für den Antrag auf Erhalt einer Niederlassungsgenehmigung;
einen vor weniger als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Strafregister oder ein ähnliches Dokument (Leumundszeugnis) des Antragstellers, ausgestellt durch den Staat oder die Staaten, in dem/denen er im Laufe der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt hat (in Ermangelung eines solchen: eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung);
eine vor weniger als 6 Monaten ausgestellte und vor einem Notar unter Eid abgelegte unbeschränkt gültige Erklärung zur Insolvenzfreiheit des technischen Geschäftsführers;
Angaben zur Baustelle (Beispiel: Adresse);
eine Kopie des Identitätsnachweises des technischen Geschäftsführers;
einen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands;
eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA) erworbene Verwaltungsgebührenmarke von 24 Euro oder einen Nachweis für die Zahlung (Überweisung) dieser Verwaltungsgebührenmarke auf das Konto BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000 mit folgendem Überweisungszweck: certificat préalable + Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt) oder Gesellschaftsbezeichnung + vollständige Adresse.
Achtung: Schecks werden nicht angenommen.
Sollte sich die materielle Lage des Dienstleisters im Vergleich zu den ursprünglich bereitgestellten Unterlagen ändern, so ist er verpflichtet, der zuständigen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Änderung zu übermitteln.
Gültigkeit der Anzeige und Beginn der Dienstleistung
Die Anzeige ist 12 Monate lang gültig und jährlich erneuerbar. Für die Erneuerung müssen die gleichen Nachweise eingereicht werden wie für den Erstantrag.
Nach dieser Anzeige schickt die Generaldirektion für Mittelstand ein Schreiben an den Antragsteller, die ihm als Beleg bei anderen eventuell betroffenen Verwaltungen dienen kann. Die Arbeiten können jedoch vor Erhalt dieses Belegs beginnen.
Formulare/Online-Dienste
Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg
Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.
Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.
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Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.
Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).
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Notification de prestation de services occasionnelle et temporaire au Luxembourg
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Declaration concerning the occasional and temporary provision of services in Luxembourg
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