Autonome Zollaussetzungen – zollfreie Einfuhren

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Europäische Unternehmen können vorübergehende oder ständige Zollaussetzungen (autonome Zollaussetzungen), d. h. eine Befreiung von der Entrichtung der Zölle, auf Einfuhren von bestimmten in der Europäischen Union (EU) nicht verfügbaren Gütern beantragen.

Unternehmen, die die besagten Güter in der EU herstellen, können sich solchen Anträgen über ihren Mitgliedstaat widersetzen.

In Luxemburg niedergelassene Unternehmen müssen sich an die Industriedirektion (Direction de l'industrie) des Wirtschaftsministeriums wenden, um:

  • eine Zollaussetzung zu beantragen;
  • sich einer in Bearbeitung befindlichen Zollaussetzung anzuschließen oder zu widersetzen;
  • oder eine anwendbare Zollaussetzung in Anspruch zu nehmen bzw. sich einer solchen zu widersetzen.

Das Wirtschaftsministerium prüft die Zulässigkeit der Anträge, bevor es sie an die Europäische Kommission weiterleitet.

Die von der Europäischen Kommission gewährten autonomen Zollaussetzungen gelten für alle Marktteilnehmer in allen EU-Mitgliedstaaten.

Zielgruppe

Jedes Unternehmen in der EU kann Zollaussetzungen für die Einfuhr von folgenden Waren beantragen, falls diese innerhalb der EU nicht (oder in nicht ausreichenden Mengen) verfügbar sind:

  • Rohstoffe;
  • Halbfertigwaren;
  • oder bei der Herstellung von Fertigerzeugnissen verwendete Bauteile.

Sind diese Güter in der EU tatsächlich nicht verfügbar, kann die Kommission Zollaussetzungen gewähren, die eine Beschaffung außerhalb der EU ermöglichen, ohne die üblicherweise vom Zolltarif vorgesehenen Zölle entrichten zu müssen.

Unternehmen, die die besagten Güter in der EU herstellen, können sich solchen Anträgen widersetzen.

Sind diese Güter tatsächlich in der EU verfügbar, dies aber in nicht ausreichenden Mengen, kann die Europäische Kommission Zollkontingente (Quoten) festsetzen, die den betreffenden Unternehmen ermöglichen, nur die nicht in der EU verfügbaren Mengen zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen.

Wird eine Zollaussetzung oder ein Zollkontingent gewährt, können alle Marktteilnehmer in allen EU-Mitgliedstaaten diese(n) in Anspruch nehmen. Es kann keine Aussetzung gewährt werden:
  • für in ausreichenden Mengen in der EU oder einem Drittland, dem Zollpräferenzen (APS) gewährt werden, hergestellte Waren;
  • für Fertigerzeugnisse;
  • für Waren, für die ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht, der andere europäische Einführer daran hindert, diese Waren bei Herstellern in Drittländern zu beziehen;
  • oder wenn eine Aussetzung zu einer Wettbewerbsverzerrung bei den Enderzeugnissen führen könnte.

Voraussetzungen

Zollaussetzungen oder Zollkontingente können von der Europäischen Kommission gewährt werden, wenn sie Folgendes vermögen:

  • die Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft zu steigern;
  • die Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen;
  • und Arbeitsplätze zu schaffen.

Eine Zollaussetzung muss den betreffenden Unternehmen in der EU ermöglichen, Zölle von mindestens 15.000 Euro jährlich einzusparen.

Fristen

Bei der Einreichung der Anträge auf Aussetzung oder Kontingent sind folgende Fristen zu beachten:

  • vor dem 1. März, um gegebenenfalls am 1. Januar des Folgejahres in Kraft zu treten;
  • vor dem 1. September, um gegebenenfalls am 1. Juli des Folgejahres in Kraft zu treten.

Die gewährten Aussetzungen gelten:

  • für 5 Jahre (wobei Verlängerungen möglich sind);
  • oder bis sich ein europäisches Unternehmen ihrer Fortsetzung widersetzt.

Vorgehensweise und Details

Beantragung einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents

Jeder in Luxemburg niedergelassene Marktteilnehmer kann sich an die Industriedirektion des Wirtschaftsministeriums wenden, um einen Antrag auf Zollaussetzung zu stellen.

Nach Bearbeitung des Antrags und sofern dieser zulässig ist, leitet das Ministerium ihn an die Europäische Kommission weiter.

Die Europäische Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten, die daraufhin die Unternehmen ihres Landes konsultieren.

In der EU verfügbare Waren

Stellt ein Unternehmen gleiche, gleichwertige oder Ersatzwaren in ausreichenden Mengen her, um dem Bedarf gerecht zu werden, kann sich die zuständige Behörde des jeweiligen Landes der Gewährung der Aussetzung widersetzen.

In diesem Fall kann die Zollaussetzung abgelehnt werden und der Antragsteller muss:

• die Waren entweder bei dem Unternehmen in der EU, das sie herstellt, beziehen;

• oder die Waren weiterhin gegen Entrichtung der Zölle einführen. 

In nicht ausreichenden Mengen in der EU verfügbare Waren

Stellt ein Unternehmen eines anderen EU-Staates gleiche, gleichwertige oder Ersatzwaren in nicht ausreichenden Mengen her, um dem Bedarf gerecht zu werden, kann die Eröffnung eines Zollkontingents mit der Europäischen Kommission ausgehandelt werden.

In diesem Fall besteht der Anspruch auf einen ermäßigten Zollsatz oder Zollfreiheit lediglich für die Menge, die der Differenz zwischen dem Bedarf des Antragstellers und der in der EU hergestellten Menge entspricht.

Nicht in der EU verfügbare Waren

Stellt ein Unternehmen eines anderen EU-Staates die Waren her, kann die Eröffnung einer Zollaussetzung mit der Europäischen Kommission ausgehandelt werden.

In Bearbeitung befindliche Zollaussetzungen und Zollkontingente

Jedes Unternehmen in der EU kann die Liste der in Bearbeitung befindlichen Anträge auf Zollaussetzungen auf der Website der Europäischen Kommission einsehen.

Beteiligung an einem in Bearbeitung befindlichen Antrag

Ein luxemburgisches Unternehmen, das eine Zollaussetzung oder ein Zollkontingent für eine Ware in Anspruch nehmen möchte, für die ein Antrag in Bearbeitung ist, kann sich diesem Antrag anschließen. Hierzu muss es sich an die Industriedirektion des Wirtschaftsministeriums wenden.

Wird ein Zollkontingent gewährt, wird sein Bedarf bei der Festsetzung des Volumens des Kontingents berücksichtigt.

Einwand gegen einen in Bearbeitung befindlichen Antrag

Ein luxemburgisches Unternehmen, das gleiche, gleichwertige oder Ersatzwaren in ausreichenden Mengen herstellt, um dem Bedarf gerecht zu werden, kann sich einem in Bearbeitung befindlichen Antrag widersetzen. Hierzu muss es sich an die Industriedirektion des Wirtschaftsministeriums wenden.

Ist der Einwand zulässig, leitet das Wirtschaftsministerium ihn an die Europäische Kommission weiter.

Anwendbare Zollaussetzungen oder Zollkontingente

Jedes Unternehmen in der EU kann die Liste der anwendbaren autonomen Zollaussetzungen sowie die Liste der anwendbaren Zollkontingente auf der Website der Europäischen Kommission einsehen.

In der Datenbank der Zollkontingente sind die Restmengen der Kontingente während des laufenden Jahres und des vorhergehenden Jahres angegeben.

Nutzung einer anwendbaren Zollaussetzung oder eines anwendbaren Zollkontingents

Um Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei einzuführen, kann der Verbringer die Anwendung der autonomen Zollaussetzung oder des Zollkontingents bei seiner Einfuhrerklärung beantragen.

Einwand gegen eine anwendbare Zollaussetzung oder ein anwendbares Zollkontingent

Ein luxemburgisches Unternehmen, das gleiche, gleichwertige oder Ersatzwaren in ausreichenden Mengen herstellt, um dem Bedarf gerecht zu werden, kann sich einer anwendbaren Zollaussetzung oder einem anwendbaren Zollkontingent widersetzen. Hierzu muss es sich an die Industriedirektion des Wirtschaftsministeriums wenden.

Ist der Einwand zulässig, leitet das Ministerium ihn an die Europäische Kommission weiter.

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