Beihilferegelung für Unternehmen, die besonders stark vom Anstieg der Energiepreise betroffen sind
Das Gesetz vom 15. Juli 2022 zur Einführung einer Beihilferegelung für Unternehmen, die besonders stark von dem durch Russlands Angriff auf die Ukraine verursachten Anstieg der Energiepreise betroffen sind, ist in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden 2 Arten von Beihilfen eingeführt, um Folgendes abzufedern:
- die Mehrkosten für Erdgas und Strom der energieintensiven Unternehmen; und
- die Mehrkosten für Diesel der Unternehmen aus den Sektoren des Straßengüterverkehrs, des Bauwesens und des Lebensmittelhandwerks.
Der Assistent für die Beantragung der Beihilfen ist auf MyGuichet.lu verfügbar.
Die Antworten auf die häufig gestellten Fragen können unter diesem Link aufgerufen werden.
Zielgruppe
Betroffene Unternehmen
Die 1. Beihilfeart betrifft energieintensive Unternehmen, das heißt Unternehmen, deren Energiekosten 3 % ihres Umsatzes ausmachen.
Die 2. Beihilfeart richtet sich an Unternehmen:
- aus den Sektoren des Straßengüterverkehrs, des Bauwesens und des Lebensmittelhandwerks;
- mit hoher Treibstoffabhängigkeit aufgrund ihrer Fahrten und Lieferungen;
- die in dem vom Antrag betroffenen Monat einen Betriebsverlust(EBITDA) erlitten haben.
Ausgeschlossene Sektoren und Beihilfemaßnahmen
Folgende Unternehmen sind von der Beihilferegelung ausgeschlossen:
- Unternehmen, die nicht im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sind;
- Unternehmen, die Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens nach dem auf sie anwendbaren nationalen Recht sind;
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer von Luxemburg gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- Unternehmen, die keine Energieendverbraucher sind.
- Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens ist; oder
- die im nationalen Recht, das auf das Unternehmen anwendbar ist, vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtinsolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt.
Ausgeschlossene Personen
Unternehmen, die Gegenstand von restriktiven Maßnahmen sind, die von der Europäischen Union (EU) verhängt wurden, einschließlich:
- der in den Rechtsakten zur Einführung dieser restriktiven Maßnahmen eigens genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
- der Unternehmen, die von Personen, Organisation oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, gegen die die von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen gerichtet sind;
- der Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, die von den von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen betroffen sind, sofern die Beihilfe die Ziele der einschlägigen restriktiven Maßnahmen gefährden würde.
Arbeitgeber, die wie folgt verurteilt wurden:
- mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Land aufhalten; und
- in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts.
Diese Arbeitgeber sind für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum dieses Urteils von den Beihilfen ausgeschlossen.
Förderfähige Kosten
Erste Beihilfeart
Die vom Unternehmen zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Erdgas und Strom, die das Doppelte der vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten für Erdgas und Strom übersteigen.
Die beihilfefähigen Kosten werden für jeden Monat des beihilfefähigen Zeitraums, für den eine Beihilfe beantragt wird, anhand folgender Formel berechnet:
(p(t) – p(ref) x 2) x q(t)
wobei:
- p(t) für den vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums zu tragenden Einheitspreis für Erdgas und Strom in Euro/MWh steht;
- p(ref) für den vom Unternehmen während des Bezugszeitraums (das ganze Jahr 2021) zu tragenden durchschnittlichen Einheitspreis für Erdgas und Strom in Euro/MWh steht;
- q(t) für die vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums verbrauchte Menge an Erdgas und Strom steht.
Zweite Beihilfeart
Die vom Unternehmen zu tragenden monatlichen Mehrkosten für Diesel, die 25 % der vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitskosten für Diesel übersteigen.
Die beihilfefähigen Kosten werden für jeden Monat des beihilfefähigen Zeitraums, für den eine Beihilfe beantragt wird, anhand folgender Formel berechnet:
(p(t) – p(ref) x 1,25) x q(t)
wobei:
- p(t) für den vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums zu tragenden Einheitspreis für Diesel in Euro/Liter steht;
- p(ref) für den vom Unternehmen während des Bezugszeitraums zu tragenden durchschnittlichen Einheitspreis für Diesel in Euro/Liter steht;
- q(t) für die vom Unternehmen während des betreffenden Monats des beihilfefähigen Zeitraums verbrauchte Menge an Diesel steht.
Fristen
Der Antrag ist für jeden beihilfefähigen Monat innerhalb folgender Fristen einzureichen:
- spätestens am 31. März 2023 für alle förderfähigen Monate des Jahres 2022;
- spätestens am 30. September 2023 für alle förderfähigen Monate des Jahres 2023.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag ist für jeden beihilfefähigen Monat mithilfe eines auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten einzureichen, dies innerhalb folgender Fristen:
- spätestens am 31. März 2023 für alle förderfähigen Monate des Jahres 2022;
- spätestens am 30. September 2023 für alle förderfähigen Monate des Jahres 2023.
Die Person, die den Antrag einreicht (die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person), benötigt:
- ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
- einen elektronischen Personalausweis (eID).
Wie wird ein beruflicher Bereich auf MyGuichet.lu erstellt?
Es gibt 2 Möglichkeiten:
- Die Person, die den Antrag einreicht, nutzt MyGuichet.lu zum ersten Mal und hat daher noch keinen persönlichen Bereich:
Die Erstellung des Bereichs erfolgt in 2 Schritten:- Registrierung als Nutzer;
- Erstellung des beruflichen Bereichs.
Ein Tutorial im Video- oder PDF-Format kann dabei behilflich sein.
- Die Person ist bereits MyGuichet.lu-Nutzer und verfügt über einen privaten Bereich: Ein neuer beruflicher Bereich muss erstellt werden.
Ein Tutorial im Video- oder PDF-Format kann dabei behilflich sein.
Die Anleitungen für die Nutzung von MyGuichet.lu können hier aufgerufen werden.
Belege
Die Antragsunterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Belege enthalten:
- den Namen des Unternehmens;
- das Organigramm und die Größe des Unternehmens gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (AGVO);
- beim ersten Antrag:
- den Jahresabschluss von 2021 mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen; und
- je nach Sachlage die Rechnungen für den Einkauf von Erdgas und Strom oder Diesel für alle Monate des Bezugszeitraums;
- je nach Sachlage die Rechnungen für den Einkauf von Erdgas und Strom oder Diesel für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
- je nach Sachlage die Höhe der monatlichen Mehrkosten für Erdgas und Strom oder Diesel für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
- die Gewinn- und Verlustrechnung mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen für den betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
- die Höhe der beantragten Beihilfe;
- eine eidesstattliche Erklärung, dass sich das Unternehmen an die restriktiven Maßnahmen hält.
Der Antrag enthält zudem folgende Angaben und Belege:
- sofern es sich um die 1. Beihilfeart und einen ersten Antrag handelt:
- quittierte Rechnungen für den Einkauf von Energieerzeugnissen und Strom; oder
- Nachweise für den Eigenverbrauch von Energieerzeugnissen und Strom im Jahr 2021;
- gegebenenfalls die Höhe der Betriebsverluste und den Prozentsatz, den die beihilfefähigen Kosten bei den Betriebsverlusten ausmachen, für jeden betreffenden Monat des beihilfefähigen Zeitraums;
- gegebenenfalls den Sektor oder Teilsektor, in dem das Unternehmen tätig ist, samt dem jeweiligen NACE-Code.
Höchstbetrag der Beihilfe
Erste Beihilfeart
Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet. Die Höchstintensität der Beihilfe pro Projekt darf folgenden Prozentsatz nicht überschreiten:
- höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 2.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum;
- höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 25.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, sofern die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA) ausmachen. Die Beihilfe darf 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA) nicht überschreiten;
- höchstens 70 % der beihilfefähigen Kosten und bis zu 50.000.000 Euro pro Gruppe für den beihilfefähigen Zeitraum, sofern:
- die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA) ausmachen; und
- der Sektor oder Teilsektor des Unternehmens in Anhang I des befristeten Rahmens geführt wird (Beispiel: Stahlindustrie);
- Die Beihilfe darf 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA) nicht überschreiten;
Zweite Beihilfeart
Wenn die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlusts (EBITDA) darstellen, beläuft sich die Intensität auf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten und die Höhe darf 80 % des Betriebsverlusts (EBITDA) nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag für den beihilfefähigen Zeitraum darf 400.000 Euro pro Gruppe nicht überschreiten.
Veröffentlichung der Beihilfe
Jede individuelle Beihilfe, die die Schwelle von 100.000 Euro übersteigt, muss auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Die Bewilligungsbehörden sind, genauer gesagt, in diesem Fall verpflichtet, folgende Angaben zu veröffentlichen:
- Name des Begünstigten;
- Kennnummer (MwSt.-Nummer/Identifikationsnummer) des Begünstigten;
- Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen) zum Zeitpunkt der Bewilligung (Unterzeichnung der Vereinbarung) der Beihilfe;
- Region des Begünstigten auf NUTS-II-Ebene;
- Wirtschaftszweig gemäß NACELUX-Rev.-2-Gruppe;
- Beihilfeelement, Höhe in Landeswährung;
- Beihilfeinstrument;
- Datum der Bewilligung;
- Zweck der Beihilfe;
- Bewilligungsbehörde;
- Nummer der Beihilfemaßnahme.
Definition eines KMU
Angesichts der Schwierigkeiten wie beispielsweise Zugang zu Kapital oder fehlendes Personal, mit denen KMU konfrontiert sind, sehen einige Beihilfekategorien der AGVO eine Erhöhung der Beihilfeintensität zu ihren Gunsten vor.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit das antragstellende Unternehmen den Status eines „KMU“ erfüllt:
|
Kleinunternehmen |
Mittelunternehmen |
Personalbestand |
< 50 |
< 250 |
Jahresumsatz |
< 10 Millionen Euro |
< 50 Millionen Euro |
Jahresbilanz |
< 10 Millionen Euro |
< 43 Millionen Euro |
Was die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Jahresbilanz“ angeht, so reicht es, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Bei dieser Beurteilung sind nicht nur der Personalbestand und der Jahresumsatz/die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen aller anderen Wirtschaftseinheiten, mit denen das antragstellende Unternehmen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ bildet.
Kontrolle, Sanktionen, Rückforderungen und Strafbestimmungen
Jede Beihilfe kann bis zu 10 Jahre nach ihrer Bewilligung an das Unternehmen Gegenstand einer Kontrolle sein. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen den Beauftragten des Ministeriums für Wirtschaft alle zur Erfüllung ihres Kontrollauftrags zweckdienlichen Belege und Auskünfte zur Verfügung stellen, darunter den Jahresabschluss von 2022 mit detaillierten Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen.
Das Unternehmen kann zur Rückzahlung der Beihilfe, zuzüglich der anwendbaren gesetzlichen Zinsen, verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Rückzahlung erfüllt sind.
Formulare/Online-Dienste
Demande d'aides aux entreprises confrontées à la hausse des prix de l’énergie causée par l’invasion en Ukraine
Outil de calcul du prix unitaire pour un grand nombre de factures (Excel)
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft
Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)19-21, boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2914 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-84162
-
Ministerium für Wirtschaft
Generaldirektion für Mittelstand19-21, boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2937 Luxemburg