Beihilferegelung zugunsten von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge – Allgemeine Bedingungen

Das Gesetz vom 26. Juli 2022 über die Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die in Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge investieren, sieht Folgendes vor:

  • spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Beihilferegelungen;
  • dass die Bewilligungsbehörde zudem sicherstellen muss, dass das antragstellende Unternehmen die vorliegenden allgemeinen Bedingungen erfüllt.

Zielgruppe

Jede Einheit, die hauptberuflich eine Wirtschaftstätigkeit ausübt und:

  • über die erforderlichen Genehmigungen verfügt; und
  • in eine Ladeinfrastruktur investieren möchte, um einen Beitrag zur Elektromobilität zu leisten.

Vorgehensweise und Details

Ausgeschlossene Beihilfemaßnahmen

Folgende Beihilfen sind nicht von den vorliegenden allgemeinen Bedingungen betroffen:

  • Beihilfen zugunsten:
    • von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittländer oder Mitgliedstaaten;
    • von Einheiten, die keine Wirtschaftstätigkeit ausüben;
  • Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
  • Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.

Definition eines KMU

Einige Beihilfekategorien der AGVO sehen eine Erhöhung des Umfangs der Beihilfe zugunsten von KMU vor.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit das antragstellende Unternehmen den Status eines „KMU“ erfüllt:

  • Kleine Unternehmen müssen:
    • einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielen; oder
    • eine Jahresbilanz von weniger als 10 Millionen Euro haben.
  • Mittlere Unternehmen müssen:
    • einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro erzielen; oder
    • eine Jahresbilanz von weniger als 43 Millionen Euro haben.

Was die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Jahresbilanz“ angeht, so reicht es, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist.

Bei dieser Beurteilung sind nicht nur der Personalbestand und der Jahresumsatz/die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen aller anderen Wirtschaftseinheiten, mit denen das antragstellende Unternehmen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ bildet.

Deggendorf-Prinzip

Gemäß diesem Prinzip kann die Auszahlung einer neuen Beihilfe, die an sich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden ist, unter bestimmten Umständen bis zur Rückzahlung einer demselben Unternehmen gewährten vorherigen Beihilfe ausgesetzt werden, wenn diese vorherige Beihilfe:

  • rechtswidrig ist; und/oder
  • mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Ausnahme: Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden infolge bestimmter Naturkatastrophen.

Anreizeffekt

Der Anreizeffekt wird angenommen, wenn das Unternehmen vor Beginn der fraglichen Projektarbeiten einen vollständigen Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingereicht hat. Hierfür muss der Antrag je nach Beihilfeart verschiedene Angaben enthalten (siehe „Verwandte Verwaltungsvorgänge“).

Vor Eingang des Antrags kann keine verbindliche Zusage bezüglich des Projekts, das Gegenstand einer staatlichen Beihilfe sein soll, gegeben werden.

Kumulierungsregel

Verschiedene staatliche Beihilfen, die sich auf dieselben Kosten beziehen, können nicht kumuliert werden, außer wenn der Beihilfehöchstbetrag der fraglichen Beihilferegelungen eingehalten wird.

Veröffentlichung der Beihilfe

Jede individuelle Beihilfe, die die Schwelle von 100.000 Euro übersteigt, muss auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Angaben zu individuellen Beihilfen, die den genannten Schwellenwert übersteigen, zu veröffentlichen:

  • Name des Begünstigten;
  • Kennnummer (MwSt./Identifikationsnummer) des Begünstigten;
  • Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen) zum Zeitpunkt der Bewilligung (Unterzeichnung des Vertrags) der Beihilfe;
  • Region des Begünstigten auf NUTS-II-Ebene;
  • Wirtschaftszweig gemäß NACELUX-Rev.-2-Gruppe;
  • Element der Beihilfe (beantragter Beihilfebetrag im Falle eines Kapitalzuschusses, ausgedrückt in Landeswährung);
  • Beihilfeinstrument;
  • Datum der Bewilligung;
  • Zweck der Beihilfe;
  • Bewilligungsbehörde;
  • Nummer der Beihilfemaßnahme.

Einzige wirtschaftliche Einheit – „Gruppe“

Das antragstellende Unternehmen muss angeben, ob es eine Geschäftsbeziehung als Partner oder verbundenes Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) zu einem oder mehreren anderen Unternehmen unterhält. Alle diese Unternehmen bilden hinsichtlich der staatlichen Beihilferegelungen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Beihilferegelungen nicht infrage.

Unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist jedes Unternehmen zu verstehen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL) (ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen), wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht;
  • im Falle von Gesellschaften, bei denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen), wenn mehr als die Hälfte der in den Abschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;
  • wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt;
  • wenn das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und:
    • der Kredit noch nicht zurückbezahlt wurde oder die Garantie noch nicht erloschen ist; oder
    • eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und noch einem Umstrukturierungsplan unterliegt;
  • im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist, wenn seit den letzten beiden Geschäftsjahren:
    • das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital des Unternehmens mehr als 7,5 betrug;
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens unter 1,0 lag.

Diese Analyse erfolgt auf der Ebene der einzigen wirtschaftlichen Einheit („Gruppe“).

Sanktionen, Rückforderung und Strafbestimmungen

Ein Begünstigter, der den Zulässigkeitsbedingungen des Gesetzes nicht nachgekommen ist, verliert seine Vorteile.

Ist dies der Fall hat der Begünstigte den ausgezahlten Beihilfebetrag, zuzüglich Zinsen, innerhalb von 3 Monaten nach der Rückforderungsentscheidung zu erstatten.

Die Beihilfe ist nicht verloren, wenn die Veräußerung, die Aufgabe oder die Zweckänderung:

  • vorab von den zuständigen Ministern genehmigt wurden; und
  • die Folge höherer Gewalt oder von Umständen sind, die vom Willen des Begünstigten unabhängig sind.

Der Begünstigte einer Beihilfe, die auf der Grundlage von Auskünften erhalten wurde, die:

  • falsch oder unvollständig sind; oder
  • nicht den im Gegenzug für die Bewilligung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtungen entsprechen;

kann unbeschadet der Erstattung der Vorteile und der Ausschlussentscheidung mit folgenden Strafen bestraft werden:

  • einer Freiheitsstrafe zwischen 4 Monaten und 5 Jahren; und
  • einer Geldstrafe zwischen 251 und 30.000 Euro.

Zuständige Kontaktstellen

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