Für folgende Tätigkeiten ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich:
handwerkliche und industrielle Tätigkeiten;
kaufmännische Tätigkeiten;
bestimmte freie Berufe.
Für bestimmte freie Berufe, die keiner Niederlassungsgenehmigung bedürfen, ist eine andere Genehmigung erforderlich.
Zudem bedürfen einige Tätigkeiten speziellerEintragungen oder Zulassungen.
Die journalistische Tätigkeit bedarf keiner Niederlassungsgenehmigung, wenn sie in eigenem Namen ausgeübt wird.
Zielgruppe
Jeder, der sich als Selbstständiger oder als Unternehmensgründer in Luxemburg niederlassen möchte, muss zwingend über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen/Zulassungen verfügen.
In einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassene Unternehmen dürfen ohne Genehmigung gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg erbringen (freier Dienstleistungsverkehr).
Die betroffenen Handwerker und Industriellen müssen die Dienstleistungen, die sie erbringen, jedoch anzeigen.
Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen über eine Niederlassungsgenehmigung (oder – je nach Beruf – eine spezielle Genehmigung) in Luxemburg verfügen.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Damit ein im Ausland erworbenes Hochschul- oder Universitätsdiplom in Luxemburg anerkannt wird, muss es:
ein ausländisches Diplom, das den Zugang zum Lehramt in Geistes- und Naturwissenschaften oder zum Anwaltsberuf ermöglicht;
ein in einem Drittstaat erworbenes Diplom, das den Zugang zum Beruf des Arztes, des Zahnarztes, des Tierarztes oder des Apothekers ermöglicht;
oder in das Register für Bildungsnachweise des Hochschulwesens eingetragen werden, wenn es sich um ein anderes ausländisches Hochschul- oder Universitätsdiplom handelt.
Bevor der Minister für Wirtschaft über die Berufsqualifikationen entscheidet, kann er vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen.
Die Abschlusszeugnisse des Sekundarunterrichts, des berufsbildenden Unterrichts oder des Hochschulwesens für Gesundheitsberufe (Pflegehelfer, Krankenpfleger, spezialisierter Krankenpfleger, Sozialarbeiter, Physiotherapeut usw.) oder sozialpädagogische Berufe (Erzieher, Lebensbetreuer) müssen ebenfalls vom MENEJ anerkannt werden.
Vorgehensweise und Details
Kaufmännische Tätigkeiten
Der Gewerbetreibende benötigt eine Niederlassungsgenehmigung, um eine der folgenden Tätigkeiten auszuüben:
Für die Tätigkeiten des Wirtschaftsberaters (activités de conseils économiques) und des unabhängigen Beraters (activités de conseils) werden keine Niederlassungsgenehmigungen mehr ausgestellt. Betroffene Personen müssen allerdings eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen.
Personen, die eine solche Tätigkeit als Selbstständiger im Rahmen einer Handelsgesellschaft ausüben möchten, können sich vom House of Entrepreneurship beraten lassen.
Freie Berufe, deren Ausübung einer sonstigen Genehmigung bedarf
Der Gewerbetreibende muss über andere Genehmigungen verfügen, um einen der folgenden freien Berufe, die keiner Niederlassungsgenehmigung bedürfen, auszuüben:
den Beruf des Abschlussprüfers, der der Aufsicht der Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF) untersteht und vom Wirtschaftsprüferinstitut (Institut des réviseurs d'entreprises - IRE) kontrolliert wird;
andere Berufe des Finanzsektors, die einer Genehmigung/Zulassung des Ministers der Justiz oder der CSSF bedürfen;
den Beruf des Rechtsanwalts, für den eine Genehmigung des Ministeriums der Justiz erforderlich ist;
Gesundheitsberufe (Krankenpflegehelfer, Krankenpfleger, Hebamme, Logopäde, Diätassistent, Laborant, Physiotherapeut usw.), für die ebenfalls eine Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit erforderlich ist.
Anmerkung: Rechtsanwälte können sich fortan in Form einer juristischen Person (einschließlich Handelsgesellschaft) zusammenschließen. Auch in diesem Fall müssen die Rechtsanwälte keine Niederlassungsgenehmigung beantragen.
Tätigkeiten, die einer Eintragung und/oder Sonderzulassung bedürfen
Um eine der folgenden Tätigkeiten auszuüben, unabhängig davon, ob sie einer Niederlassungsgenehmigung bedürfen oder nicht, muss der Gewerbetreibende ebenfalls über eine Eintragung oder Sonderzulassung verfügen:
Transportunternehmen im Straßen-, Schiff- und Luftverkehr;
Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher, die ihre Tätigkeit in eigenem Namen ausüben, benötigen keine Niederlassungsgenehmigung (vorwiegend intellektuelle Tätigkeit), können jedoch beim Ministerium der Justiz ihre Vereidigung beantragen, um amtliche Übersetzungen durchführen zu können;
sozialpädagogische Berufe (Tageseltern, Zulassung für Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung, Hausaufgabenhilfe, Betreuungseinrichtungen usw.), für die eine Zulassung des Ministeriums für Familie erforderlich ist;
den Betrieb eines Campingplatzes, für den eine Genehmigung der Generaldirektion für Tourismus (Direction générale du tourisme) erforderlich ist;
den Betrieb eines Hotels, für den der von der Generaldirektion für Tourismus verliehene Status des Hoteliers erforderlich ist, usw.
Journalist, freier Mitarbeiter und Redakteur
Ein Journalist, freier Mitarbeiter oder Redakteur benötigt keine Niederlassungsgenehmigung, wenn er in eigenem Namen tätig ist.
Möchte der Gewerbetreibende jedoch einen dieser Berufe in Form einer Handelsgesellschaft ausüben, muss er eine Niederlassungsgenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen.