Bedingungen für den Zugang zum Beruf

Für folgende Tätigkeiten ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich:

  • handwerkliche und industrielle Tätigkeiten;
  • kaufmännische Tätigkeiten;
  • bestimmte freie Berufe.

Für bestimmte freie Berufe, die keiner Niederlassungsgenehmigung bedürfen, ist eine andere Genehmigung erforderlich.

Zudem bedürfen einige Tätigkeiten spezieller Eintragungen oder Zulassungen.

Die journalistische Tätigkeit bedarf keiner Niederlassungsgenehmigung, wenn sie in eigenem Namen ausgeübt wird.

Zielgruppe

Jeder, der sich als Selbstständiger oder als Unternehmensgründer in Luxemburg niederlassen möchte, muss zwingend über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen/Zulassungen verfügen.

In einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassene Unternehmen dürfen ohne Genehmigung gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg erbringen (freier Dienstleistungsverkehr).

Die betroffenen Handwerker und Industriellen müssen die Dienstleistungen, die sie erbringen, jedoch anzeigen.

Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen über eine Niederlassungsgenehmigung (oder – je nach Beruf – eine spezielle Genehmigung) in Luxemburg verfügen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Damit ein im Ausland erworbenes Hochschul- oder Universitätsdiplom in Luxemburg anerkannt wird, muss es:

  • entweder vom Ministerium für Hochschulwesen und Forschung (MESR) anerkannt (homologiert) werden, wenn es sich um eines der folgenden Diplome handelt:
    • ein ausländisches Diplom, das den Zugang zum Lehramt in Geistes- und Naturwissenschaften oder zum Anwaltsberuf ermöglicht;
    • ein in einem Drittstaat erworbenes Diplom, das den Zugang zum Beruf des Arztes, des Zahnarztes, des Tierarztes oder des Apothekers ermöglicht;
  • oder in das Register für Bildungsnachweise des Hochschulwesens eingetragen werden, wenn es sich um ein anderes ausländisches Hochschul- oder Universitätsdiplom handelt.

Bevor der Minister für Wirtschaft über die Berufsqualifikationen entscheidet, kann er vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen.

Damit ein im Ausland erworbenes Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts oder des berufsbildenden Unterrichts in Luxemburg anerkannt wird, muss es vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) als dem entsprechenden luxemburgischen Diplom gleichwertig anerkannt werden.

Die Abschlusszeugnisse des Sekundarunterrichts, des berufsbildenden Unterrichts oder des Hochschulwesens für Gesundheitsberufe (Pflegehelfer, Krankenpfleger, spezialisierter Krankenpfleger, Sozialarbeiter, Physiotherapeut usw.) oder sozialpädagogische Berufe (Erzieher, Lebensbetreuer) müssen ebenfalls vom MENEJ anerkannt werden.

Vorgehensweise und Details

Kaufmännische Tätigkeiten

Der Gewerbetreibende benötigt eine Niederlassungsgenehmigung, um eine der folgenden Tätigkeiten auszuüben:

Personen, die eine dieser Tätigkeiten als Selbstständiger ausüben möchten, können sich vom House of Entrepreneurship beraten lassen.

Die Sondergenehmigung für Großgewerbeflächen (mehr als 400 m 2) wurde abgeschafft.

Handwerkliche Tätigkeiten

Der Gewerbetreibende benötigt eine Niederlassungsgenehmigung, um eine der folgenden handwerklichen Tätigkeiten (unvollständige Liste) auszuüben.

Die handwerklichen Tätigkeiten sind in handwerkliche Tätigkeiten der Liste A und handwerkliche Tätigkeiten der Liste B eingeteilt:

  • Berufe im Lebensmittelbereich:
    • Liste A: Bäcker-Konditor (Feinbäcker), Metzger/Fleischer, Feinkost- und Cateringdienst;
    • Liste B: Speiseeishersteller, Müller, Innereienmetzger usw.;
  • Berufe im Bereich der Bekleidung, Gesundheit und Körperpflege:
    • Liste A: Augenoptiker/Optometrist, Hörgerätehersteller, Zahnprothesenhersteller, Orthopädieschuhmacher, Friseur, Schönheitspfleger (Kosmetiker) usw.;
    • Liste B: Textilgestalter/Stylist, Wäscher (Textilreiniger), Flickschuster, Fußpfleger, Juwelier usw.;
  • Berufe im Bereich der Mechanik:
    • Liste A: Mechaniker, Karosseriemechaniker, Betreiber einer Fahrschule, Kfz-Sachverständiger usw.;
    • Liste B: Schmied, Autovermieter, Autolackierer usw.;
  • Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes:
    • Liste A: Bauunternehmer, Heizungsanlagenbauer, Schreiner, Maler usw.;
    • Liste B: Landschaftsgestalter, Estrichleger, verschiedene Monteure und Setzer, Innendesigner (Raumausstatter);
  • Berufe im Bereich Kommunikation und Multimedia und des Veranstaltungssektors:
    • Liste A: Installateur für elektronische Anlagen, Installateur für Alarmanlagen, Drucker usw.;
    • Liste B: Betreiber eines Grafikstudios, Buchbinder, Fotograf, Musikinstrumentenstimmer usw.;
  • sonstige handwerkliche Tätigkeiten:
    • Liste A: Schwimmlehrer;
    • Liste B: Künstler, die mit Holz, Metall, Mineralien, Fasern oder diversen anderen Materialien arbeiten (zum Beispiel Florist).

Freie Berufe, deren Ausübung einer Niederlassungsgenehmigung bedarf

Der Gewerbetreibende benötigt eine Niederlassungsgenehmigung, um eine der folgenden freien Berufe auszuüben:

Für die Tätigkeiten des Wirtschaftsberaters (activités de conseils économiques) und des unabhängigen Beraters (activités de conseils) werden keine Niederlassungsgenehmigungen mehr ausgestellt. Betroffene Personen müssen allerdings eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen.

Personen, die eine solche Tätigkeit als Selbstständiger im Rahmen einer Handelsgesellschaft ausüben möchten, können sich vom House of Entrepreneurship beraten lassen.

Freie Berufe, deren Ausübung einer sonstigen Genehmigung bedarf

Der Gewerbetreibende muss über andere Genehmigungen verfügen, um einen der folgenden freien Berufe, die keiner Niederlassungsgenehmigung bedürfen, auszuüben:

  • den Beruf des Abschlussprüfers, der der Aufsicht der Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF) untersteht und vom Wirtschaftsprüferinstitut (Institut des réviseurs d'entreprises - IRE) kontrolliert wird;
  • andere Berufe des Finanzsektors, die einer Genehmigung/Zulassung des Ministers der Justiz oder der CSSF bedürfen;
  • den Beruf des Rechtsanwalts, für den eine Genehmigung des Ministeriums der Justiz erforderlich ist;
  • medizinische Berufe (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker), für die eine Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit erforderlich ist;
  • Gesundheitsberufe (Krankenpflegehelfer, Krankenpfleger, Hebamme, Logopäde, Diätassistent, Laborant, Physiotherapeut usw.), für die ebenfalls eine Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit erforderlich ist.
Anmerkung: Rechtsanwälte können sich fortan in Form einer juristischen Person (einschließlich Handelsgesellschaft) zusammenschließen. Auch in diesem Fall müssen die Rechtsanwälte keine Niederlassungsgenehmigung beantragen.

Tätigkeiten, die einer Eintragung und/oder Sonderzulassung bedürfen

Um eine der folgenden Tätigkeiten auszuüben, unabhängig davon, ob sie einer Niederlassungsgenehmigung bedürfen oder nicht, muss der Gewerbetreibende ebenfalls über eine Eintragung oder Sonderzulassung verfügen:

Journalist, freier Mitarbeiter und Redakteur

Ein Journalist, freier Mitarbeiter oder Redakteur benötigt keine Niederlassungsgenehmigung, wenn er in eigenem Namen tätig ist.

Möchte der Gewerbetreibende jedoch einen dieser Berufe in Form einer Handelsgesellschaft ausüben, muss er eine Niederlassungsgenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen.

Zuständige Kontaktstellen

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