Einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis regelt und durch welche eine Person sich dazu verpflichtet, einer anderen Person, der sie sich unterordnet, ihre Arbeitskraft gegen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann zur Durchführung einer bestimmten, zeitlich befristeten Aufgabe geschlossen werden.

Auf den befristeten Arbeitsvertrag kann lediglich im Ausnahmefall zurückgegriffen werden, um einen nicht mit der ständigen und üblichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Bedarf an Arbeitskräften zu decken.

Ein zur Verwaltung der dauerhaften Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag gilt als unbefristeter Arbeitsvertrag.

Die auf den unbefristeten Arbeitsvertrag anwendbaren Vorschriften in Hinsicht auf Form, Inhalt und Probezeit gelten im Prinzip auch für den befristeten Arbeitsvertrag.

Zielgruppe

Im Rahmen des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags sind folgende Personen betroffen:

  • der Arbeitnehmer, der gegen eine Vergütung eine Arbeit für Rechnung seines Arbeitgebers ausführen möchte;
  • der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer für befristete Zeit zwecks Ausführung einer genau festgelegten und nicht dauerhaften Aufgabe einstellen möchte.

Vorgehensweise und Details

Inhalt des befristeten Arbeitsvertrags

Neben den obligatorischen Angaben in jedem Arbeitsvertrag muss der befristete Arbeitsvertrag zudem folgende Angaben enthalten:

  • das Ziel, für welches er abgeschlossen wurde, und den Grund, der den Rückgriff auf einen befristeten Arbeitsvertrag rechtfertigt;
  • das Ablaufdatum des Vertrags oder die Mindestdauer, für die der Vertrag geschlossen wird, sofern kein Ablaufdatum angegeben ist;
  • den Namen des abwesenden Arbeitnehmers, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, um einen solchen zu vertreten;
  • die Dauer der eventuell vorgesehenen Probezeit;
  • gegebenenfalls eine Verlängerungsklausel.

Liegt kein Schriftstück vor, in dem angegeben ist, dass der Vertrag für eine befristete Dauer geschlossen wurde, wird unterstellt, dass er für eine unbefristete Dauer geschlossen wurde, und der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen.

Laufzeit

Die Höchstdauer des befristeten Arbeitsvertrags beträgt 24 Monate, einschließlich Verlängerungen.

Wird die Vorschrift bezüglich der Höchstdauer des Vertrags missachtet, gilt er als unbefristeter Arbeitsvertrag.

Die Probezeit wird bei der Berechnung der Höchstdauer des Vertrags berücksichtigt.

Ausnahmen:

  • Während eines Bezugszeitraums von 12 Monaten darf ein Saisonarbeitsvertrag nicht für mehr als 10 Monate, einschließlich Verlängerungen, abgeschlossen werden.
  • Die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags zwischen einem öffentlichen Forschungszentrum und einem Forscher darf 60 Monate, einschließlich Verlängerungen, nicht überschreiten.

Der befristete Arbeitsvertrag muss schon bei Abschluss ein genau festgelegtes Ablaufdatum enthalten. Er kann jedoch auch ein bedingtes Ablaufdatum vorsehen:

  • wenn er abgeschlossen wird, um einen der folgenden Arbeitnehmer zu vertreten:
    • einen vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer;
    • einen Arbeitnehmer, dessen Vertrag ausgesetzt wurde;
    • einen Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, dessen Stelle freigeworden ist, bis zum Dienstantritt des ihn vertretenden Arbeitnehmers;
  • wenn es sich um Saisonarbeit handelt;
  • wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, für die aufgrund der Art der ausgeführten Tätigkeit oder des zeitlich begrenzten Charakters dieser Beschäftigung üblicherweise keine unbefristeten Verträge geschlossen werden.

In diesen Fällen muss der Vertrag für eine Mindestdauer abgeschlossen werden und endet mit der Rückkehr des abwesenden Arbeitnehmers oder Erreichen des Ziels, für welches er abgeschlossen wurde.

Werden die Bedingungen für die Angabe der Vertragslaufzeit nicht eingehalten, gilt der Vertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag.

Probezeit

Die in Sachen Probezeit für unbefristete Arbeitsverträge geltenden Vorschriften gelten ebenfalls für befristete Arbeitsverträge.

Enthält der befristete Arbeitsvertrag kein festes Ablaufdatum, wird die Probezeit verhältnismäßig zu der Mindestdauer des Vertrags berechnet.

Im Falle einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags, bei welchem die Aufgaben des Arbeitnehmers unverändert bleiben oder im Falle einer durch erneute Abwesenheit des vertretenen Arbeitnehmers gerechtfertigten Aufeinanderfolge von befristeten Arbeitsverträgen, ist die Probezeit grundsätzlich nicht verlängerbar.

Wenn ein Arbeitnehmer hingegen von einem Arbeitgeber aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt wird, dies jedoch für völlig unterschiedliche Funktionen, ist es dem Arbeitgeber gestattet, 2 verschiedene Probezeitklauseln anzuwenden.

Aufgaben, für deren Erledigung auf einen befristeten Arbeitsvertrag zurückgegriffen werden kann

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann für die Ausführung einer genau festgelegten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen werden.

Auf den befristeten Arbeitsvertrag kann lediglich im Ausnahmefall zurückgegriffen werden, um einen nicht mit der ständigen und üblichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Bedarf an Arbeitskräften zu decken.

Ein zur Verwaltung der dauerhaften Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag gilt als unbefristeter Arbeitsvertrag.

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch ganz allgemein in bestimmten Sektoren mit speziellen Tätigkeiten eingesetzt werden, in denen dies aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit oder des zeitlich begrenzten Charakters dieser Beschäftigungen unvermeidbar ist.

Genau festgelegte und nicht dauerhafte Aufgaben

  • Ersatz eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers oder Besetzen einer vorübergehend freien Stelle;
  • Saisonarbeitsplätze, d. h. solche Arbeitsplätze, bei denen folgende Tätigkeiten erbracht werden:
    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder Weinlese;
    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verpackung der geernteten Produkte;
    • Betreuer und Animateure für Freizeit- und Ferienaktivitäten;
    • Fremdenführer und Führer bei Besichtigungen;
    • Aufsicht und Unterhalt von Strandanlagen, Freibädern und Campingplätzen;
    • Tätigkeiten in Einzelhandelsläden, Hotels und Restaurants, die nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geöffnet sind;
    • Tätigkeiten in Einzelhandelsläden, Hotels und Restaurants, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt;
    • Tätigkeiten in Luftfahrt- und Personentransportunternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt;
  • gelegentliche und punktuelle Aufgaben, die nicht mit der laufenden Geschäftstätigkeit des Unternehmens zusammenhängen;
  • genau festgelegte und nicht dauerhafte Arbeiten im Falle einer zeitweiligen und außergewöhnlichen Zunahme der Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder während der Anlaufphase oder beim Ausbau des Unternehmens;
  • dringend notwendige Arbeiten, um jeglichen Schaden vom Unternehmen fernzuhalten;
  • Beschäftigungen, die Arbeitsuchenden im Rahmen einer Eingliederungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen werden;
  • Beschäftigungen, die die Einstellung bestimmter Kategorien von Arbeitsuchenden fördern sollen;
  • Stellen, für die sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Berufsausbildung zu gewährleisten;
  • Verträge mit Beschäftigten des Veranstaltungssektors;
  • Verträge zwischen einem Arbeitgeber und einem Studierenden/Schüler (mit Ausnahme der Schulferien darf ein Studierender/Schüler durchschnittlich nicht mehr als 10 Stunden pro Woche während eines Monats oder 4 Wochen beschäftigt werden).

Tätigkeitssektoren, in denen auf einen befristeten Arbeitsvertrag zurückgegriffen werden darf

Neben den genau festgelegten und nicht dauerhaften Aufgaben, kann ebenfalls in folgenden Sektoren und Berufszweigen auf einen befristeten Arbeitsvertrag zurückgegriffen werden:

  • audiovisueller Sektor:
    • Hörfunk- und Fernsehsprecher;
    • Hörfunk- und Fernsehredakteure und -programmleiter;
    • Hörfunk- und Fernsehmoderatoren;
    • Produzenten, Regisseure;
    • Hörfunk- und Fernsehreporter und Kameraleute;
  • Sektor der audiovisuellen, Kino- und Musikproduktionen:
    • Produzenten;
    • Autoren, Komponisten, Musiker, Schauspieler und Komparsen;
    • Regisseure, Spielleiter;
    • Script/Continuity, Produktionsassistenten;
    • Kameraleute, Fotoreporter;
    • Szenenbildner, Maskenbildner, Ankleider, Cutter;
    • Tontechniker, Beleuchter, Digital Imaging Technicians;
  • Banksektor:
    • Besonderheiten des Private Banking;
    • Investmentberater und Portfolioverwalter;
    • Fachleute für Swaps, Optionen, Futures und Zinsausgleichsvereinbarungen;
    • für Kaufgeschäfte und Fusionen, Projektfinanzierung und Risikokapital verantwortliche Fachleute;
  • Ausbildungs- und Erziehungssektor:
    • Lehrbeauftragte, Direktionsbeauftragte und sozialpädagogische Beschäftigungen, sofern die zu besetzenden Stellen nicht mit Personen besetzt werden können, die die Bedingungen für die diesbezügliche Anwartschaft oder Bestellung erfüllen;
  • Profisport:
    • Athleten;
    • Sportler;
    • Trainer;
  • Baugewerbe und öffentliche Arbeiten:
    • für Baustellen im Ausland angestellte Arbeitnehmer;
  • Tätigkeiten im Bereich der Kooperation, der technischen Assistenz, des Ingenieurwesens und der Forschung;
  • im Rahmen von Ausstellungen, Messen, Salons, Kongressen und Seminaren angestelltes Personal;
  • Personal von Schaustellern;
  • Waldarbeiter;
  • Interviewer;
  • Dirigenten und Solisten von Orchestern und Musikensembles;
  • darstellende Künstler;
  • Models.

Auf befristete Arbeitsverträge kann ebenfalls bei der Erstanstellung von Arbeitnehmern, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, in folgenden Sektoren zurückgegriffen werden:

  • Baugewerbe und öffentliche Arbeiten;
  • Hotel- und Gastronomiegewerbe;
  • Landwirtschaft, Gartenbau und Weinbau.

Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags

Der befristete Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder Erreichen des Ziels, für welches er abgeschlossen wurde.

Bei Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber 3 Möglichkeiten:

  • das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen;
  • das Arbeitsverhältnis in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags fortzusetzen;
  • das Arbeitsverhältnis in Form eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags fortzusetzen.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags fortgesetzt, gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Er setzt sein Arbeitsverhältnis unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Verpflichtungen fort, wie in seinem befristeten Arbeitsvertrag vorgesehen.
  • Er handelt einen neuen Arbeitsvertrag mit neuen Bedingungen und Verpflichtungen aus, welcher den befristeten Arbeitsvertrag ersetzt.

In beiden Fällen darf keine Probezeit im neuen unbefristeten Arbeitsvertrag vorgesehen sein.

Die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers muss ab Beginn des ersten Arbeitsvertrags berücksichtigt werden.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Form eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags

Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags

Der befristete Arbeitsvertrag kann 2 Mal um eine bestimmte Dauer verlängert werden, wobei die maximale Dauer von 24 Monaten, einschließlich der Verlängerungen, jedoch nicht überschritten werden darf. Ansonsten gilt der verlängerte Arbeitsvertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag.

Die Verlängerung muss entweder in einer Klausel des ursprünglichen Arbeitsvertrags oder in einem von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbart werden.

Ausnahmsweise verlängerbare befristete Arbeitsverträge

Bestimmte befristete Arbeitsverträge können mehr als 2 Mal und für eine Gesamtdauer von mehr als 24 Monaten verlängert werden, ohne als unbefristet zu gelten. Dabei handelt es sich um folgende befristete Arbeitsverträge:

  • die mit lehrbeauftragten Forschern der Universität Luxemburg abgeschlossenen Verträge;
  • die mit Beschäftigten des Veranstaltungssektors abgeschlossenen Verträge;
  • die mit Studierenden (für höchstens 5 Jahre) abgeschlossenen Verträge;
  • die zwischen dem Staat oder einer Gemeinde mit dem Personal der folgenden Kategorien abgeschlossenen Verträge:
    • Direktionsbeauftragte einer Vor- oder Grundschulklasse;
    • Erziehungsbeauftragte in den weiterführenden Schulen;
    • sozialpädagogische Angestellte einer dem Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l'Education nationale, de l'Enfance et de la Jeunesse - MENEJ) unterstehenden Verwaltung oder Dienststelle;
    • Lehrbeauftragte der Abteilung für Erwachsenenbildung (Service de la formation des adultes) des MENEJ;
    • Lehrbeauftragte der Abteilung für Berufsbildung (Service de la formation professionnelle) des MENEJ;
    • Lehrbeauftragte des Nationalen Spracheninstituts (Institut national des langues);
    • Lehrbeauftragte der Einrichtungen und Dienststellen des Sonderschulwesens;
    • Lehrbeauftragte des Logopädischen Zentrums (Centre de logopédie);
  • die zwischen den Gemeinden, Gemeindeverbänden oder bestimmten privaten Einrichtungen und den Lehrbeauftragten für Musik abgeschlossenen Verträge;
  • die zwischen dem Erzbistum und den Lehrbeauftragten für Religion abgeschlossenen Verträge für vorübergehende Vertretungen;
  • die zwischen den Sportverbänden oder -vereinen und den Trainern oder Sportlern abgeschlossenen Verträge.

Aufeinanderfolge von befristeten Arbeitsverträgen

Bei der Besetzung von ein und derselben Stelle muss Folgendes beachtet werden:

  • es darf keine Aufeinanderfolge von befristeten Arbeitsverträgen;
  • und/oder Zeitarbeitsverträgen;
  • und/oder Leiharbeitsverträgen stattfinden.

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer, dessen befristeter Arbeitsvertrag abgelaufen ist (d. h. nach Ablauf der Gesamtzeit von 24 Monaten, einschließlich Verlängerungen), oder einem anderen Bewerber keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag für die gleiche Stelle anbieten.

Er muss eine Karenzzeit von 1/3 der Dauer des abgelaufenen Vertrags, einschließlich Verlängerungen, verstreichen lassen.

Ein entgegen diesen Bestimmungen abgeschlossener Vertrag gilt als unbefristeter Vertrag.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wurde aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags für die Dauer von 12 Monaten eingestellt. Sein Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel. Nach Ablauf seines Vertrags bietet sein Arbeitgeber ihm an, seinen befristeten Arbeitsvertrag für 3 Monate zu verlängern. Nach Ablauf dieser 3 Monate verlängert sein Arbeitgeber ihm seinen befristeten Arbeitsvertrag erneut für die gleiche Dauer.

Der Arbeitsvertrag dieses Arbeitnehmers wurde demnach 2 Mal verlängert und seine Gesamtdauer beträgt 18 Monate.

Möchte der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer erneut einstellen oder aber einem anderen Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag für diese Stelle anbieten, kann er dies erst nach einer Karenzzeit von 6 Monaten tun.

In folgenden Fällen muss diese Karenzzeit jedoch nicht eingehalten werden:

  • wenn der durch den ersten Vertrag ersetzte Arbeitnehmer noch nicht zurückgekehrt ist;
  • wenn dringende Arbeiten erledigt werden müssen;
  • wenn es sich um einen Saisonarbeitsvertrag handelt;
  • wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, für die üblicherweise keine unbefristeten Verträge geschlossen werden;
  • wenn ein Arbeitnehmer seinen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt hat;
  • wenn ein Arbeitnehmer seinen befristeten Arbeitsvertrag trotz einer Verlängerungsklausel für die verbleibende Dauer des nicht verlängerten Vertrags nicht verlängern wollte;
  • wenn es sich um Stellen handelt, die bei der ADEM gemeldeten Arbeitsuchenden im Rahmen einer Eingliederungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen werden, um Stellen, die einem Arbeitsuchenden vorgeschlagen werden, der für eine Einstellung aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in Frage kommt, um Stellen, welche die Einstellung von bestimmten Kategorien von Arbeitsuchenden fördern sollen, oder um Stellen, für die sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Berufsausbildung zu gewährleisten.

Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur in den folgenden 3 Fällen vor seinem Ablauf gekündigt werden:

  • während der Probezeit durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist;
  • im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers;
  • im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Um gültig zu sein, muss der Aufhebungsvertrag jedoch schriftlich in zweifacher Ausfertigung aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Außer in diesen 3 Fällen, kann ein befristeter Arbeitsvertrag nicht vor seinem Ablauf gekündigt werden. Keine der beiden Parteien kann sich demnach vor dem vorgesehenen Vertragsende von ihren jeweiligen Pflichten befreien.

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag trotz dieses Verbots vor Ablauf:

  • seitens des Arbeitnehmers gekündigt, kann der Arbeitgeber Schadenersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden fordern. Der Betrag darf jedoch nicht die Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist übersteigen, die der Arbeitnehmer hätte einhalten müssen, wenn es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehandelt hätte;
  • seitens des Arbeitgebers gekündigt, muss dieser den Arbeitnehmer in Höhe der Vergütung entschädigen, welche Letzterer bis zum Ende des Vertrags bezogen hätte. Der Betrag darf jedoch nicht die Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist übersteigen, die hätte eingehalten werden müssen, wenn es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehandelt hätte.

Automatische Auflösung des befristeten Arbeitsvertrags

Außer im Falle seines Ablaufs wird der befristete Arbeitsvertrag automatisch aufgelöst, wenn:

  • der Arbeitnehmer bei der Einstellungsuntersuchung für ungeeignet befunden wird;
  • der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat;
  • dem Arbeitnehmer der Behindertenstatus nicht mehr anerkannt wird;
  • der Arbeitnehmer extern auf dem Arbeitsmarkt wiedereingegliedert wird;
  • dem Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird;
  • gegen den Arbeitgeber die Insolvenz eröffnet wird;
  • der Arbeitgeber körperlich unfähig ist, seine Tätigkeit auszuüben;
  • der Arbeitgeber stirbt;
  • der Arbeitnehmer stirbt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Arbeitnehmerkammer

Arbeitnehmerkammer

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