Erfindungspatent

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Ein Erfindungspatent ist ein Rechtstitel, der der erfindenden und/oder anmeldenden Person während bis zu 20 Jahren ab dem Datum der Anmeldung in den Staaten, in denen der Patentschutz beantragt wird, ein Exklusivrecht an einer technischen Erfindung (Erzeugnis oder Verfahren) verleiht.

Dieses Exklusivrecht wird als Gegenleistung für die vollständige Preisgabe der Erfindung (schriftliche Beschreibung, Zeichnungen) bewilligt.

Zielgruppe

Die Rechte an der Erfindung gehören der erfindenden Person oder ihren Rechtsnachfolgern.

Ein Patent kann von jeder natürlichen oder juristischen Person angemeldet werden. Kommt eine Erfindung durch eine beschäftigte Person im Rahmen ihres Arbeitsvertrags zustande, gehört das Patent der Arbeit gebenden Person. Die erfindende Person kommt jedoch in den Genuss bestimmter Rechte betreffend das erteilte Patent.

Voraussetzungen

Materielle Bedingungen

Um patentierbar zu sein, muss die Erfindung gewissen Kriterien entsprechen. Sie muss:

  • neu sein;
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen;
  • gewerblich anwendbar sein.

Ein Patent kann nicht erteilt werden für:

  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  • rein ästhetische Formschöpfungen;
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  • die Wiedergabe von Informationen;
  • Verfahren zur medizinischen Behandlung von Menschen oder Tieren (im Gegensatz zu Medikamenten oder Medizinprodukten, die patentierbar sind);
  • Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, ausgenommen mikrobiologische Verfahren und Erzeugnisse, die aus diesen Verfahren gewonnen werden;
  • Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde.

Formale Bedingungen

Die anmeldende Person muss in der Patentanmeldung eine schriftliche Beschreibung der Erfindung liefern und dieser eventuell Zeichnungen hinzufügen. Diese Dokumente müssen die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass eine fachkundige Person sie ausführen kann.

Die anmeldende Person muss ebenfalls Patentansprüche einreichen. Die Patentansprüche geben den Gegenstand an, der unter das Nutzungsmonopol fällt, das durch das Patent verliehen wird. Dabei kann es sich um ein Erzeugnis, ein Verfahren, eine Vorrichtung oder eine Verwendung handeln.

Die anmeldende Person muss die Verfahrensgebühren begleichen, die für die einzelnen Schritte des Verfahrens zur Erteilung des Patents anfallen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Das Amt für geistiges Eigentum (Office de la propriété intellectuelle) des Ministeriums für Wirtschaft bietet Online-Dienste an, um auf elektronischem Weg Patentanmeldungen zu erstellen und einzureichen und andere Dokumente im Zusammenhang mit den Patenten zu erstellen und zu übermitteln.

Die angebotenen Online-Dienste verwenden ein vom Europäischen Patentamt (EPA) entwickeltes Softwarepaket namens „Electronic On Line Filing“ (eOLF). Um die Sicherheit der Online-Anmeldungen zu gewährleisten, müssen vom EPA ausgestellte Smartcards verwendet werden.

In diesem Zusammenhang werden folgende Online-Dienste angeboten:

  • Einreichung einer Anmeldung eines luxemburgischen Patents;
  • Einreichung von nach der Anmeldung oder Erteilung eines luxemburgischen Patents erstellten Belegen.

Die Smartcard ist beim Europäischen Patentamt zu beantragen.

Die Smartcard muss vor der ersten Nutzung aktiviert werden, und anschließend muss das Amt für geistiges Eigentum (per E-Mail an BPP-Helpdesk@eco.etat.lu) informiert werden, woraufhin die endgültige Anmeldung erfolgen kann.

All diese Schritte sind zudem auf dem Patentportal des Amts für geistiges Eigentum beschrieben.

Kosten

Das Verfahren zur Erteilung eines Patents erfordert die Zahlung gewisser Gebühren:

  • Anmeldegebühr (nationales Patent): 40 Euro: Diese Gebühr ist binnen eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu zahlen;
  • Recherchengebühr: 450 Euro (nur wenn die Erstellung eines Recherchenberichts beantragt wird).

Für eine beschleunigte Erteilung eines luxemburgischen Patents (schneller als die üblichen 18 Monate) muss ein Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung zugestellt werden, dessen Kosten sich auf 49 Euro belaufen.

Nach der Erteilung des Patents muss die innehabende Person für die Aufrechterhaltung des Patents Jahresgebühren zahlen, die wie folgt gestaffelt sind:

Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents
3. Jahr: 33 Euro
12. Jahr: 165 Euro
4. Jahr: 41 Euro 13. Jahr: 180 Euro
5. Jahr: 52 Euro 14. Jahr: 198 Euro
6. Jahr: 66 Euro 15. Jahr: 213 Euro
7. Jahr: 82 Euro 16. Jahr: 230 Euro
8. Jahr: 99 Euro 17. Jahr: 246 Euro
9. Jahr: 115 Euro 18. Jahr: 262 Euro
10. Jahr: 131 Euro 19. Jahr: 281 Euro
11. Jahr: 148 Euro 20. Jahr: 300 Euro

Die Jahresgebühren müssen im Voraus für das kommende Patentjahr gezahlt werden. Als Zahlungsfrist gilt der letzte Tag des Monats, in dem das Patent ursprünglich angemeldet wurde.

Bei verspäteter Zahlung einer Jahresgebühr wird während einer Nachfrist von 6 Monaten ab dem normalen Zahlungstermin ein Zuschlag von 20 Euro erhoben.

Die Gebühren sind per Überweisung zu begleichen:

  • Empfänger: Office de la propriété intellectuelle (OPI) du Ministère de l’Économie
  • IBAN: LU91 1111 7125 0540 0000
  • BIC: CCPLLULL

Als Überweisungszweck ist zwingend Folgendes anzugeben:

  • die Anmeldungsnummer (luxemburgische Patente) oder die Veröffentlichungsnummer (europäische und internationale Patente (PCT));
  • der Name der das Patent innehabenden Person;
  • das Datum der Patentanmeldung; und
  • die Art der Gebühr (bei der Zahlung einer Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung eines Patents das jeweilige Patentjahr angeben).

Vorgehensweise und Details

Anmeldung eines nationalen Patents

Es gibt folgende Möglichkeiten, um ein nationales Patent in Luxemburg beim Amt für geistiges Eigentum des Ministeriums für Wirtschaft anzumelden:

Das luxemburgische Patent schützt die Erfindung nur auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg.

Um Patentschutz in anderen Ländern zu erhalten, muss Folgendes angemeldet werden:

  • entweder nationale Patente in diesen Ländern;
  • oder ein europäisches bzw. ein internationales Patent (PCT).

Hierfür verfügt die anmeldende Person über ein 12-monatiges Prioritätsrecht ab dem Datum der Anmeldung des nationalen Patents.

Anmeldung eines europäischen Patents

Die anmeldende Person kann beim Europäischen Patentamt (EPA) eine Anmeldung für ein europäisches Patent einreichen, durch das bis zu 40 Länder des europäischen Kontinents (von der anmeldenden Person zu benennen) abgedeckt werden.

Das erteilte europäische Patent hat in den ausgewählten Ländern dieselbe Rechtswirkung wie ein nationales Patent.

Das europäische Patent kann auch online auf der Website www.epoline.org angemeldet werden. Dort werden 3 Möglichkeiten angeboten:

  • Online-Einreichung (OLF);
  • Online-Einreichung 2.0;
  • Web-Einreichung.

Internationales Patent

Im Rahmen des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT), der mehr als 150 Vertragsstaaten zählt, kann die anmeldende Person ein internationales Patent bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anmelden.

Dieses zu Beginn zentralisierte Verfahren kann zur Erteilung eines Patents in den PCT-Vertragsstaaten (von der anmeldenden Person zu benennen) führen.

Belege

Die Anmeldung eines luxemburgischen Patents muss Folgendes enthalten:

  • einen Antrag auf Erteilung eines Patents;
  • eine Beschreibung der Erfindung;
  • einen oder mehrere Patentansprüche, die den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird;
  • die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen, sofern sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind;
  • eine Zusammenfassung;
  • die Personalien der erfindenden Person(en);
  • gegebenenfalls die Erklärung, dass sich die erfindende Person der Veröffentlichung ihres Namens widersetzt;
  • gegebenenfalls eine Prioritätserklärung betreffend eine vorherige Patentanmeldung für die gleiche Erfindung.

Damit ihrer Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt werden kann, muss die anmeldende Person mindestens eine Beschreibung und Patentansprüche einreichen.

Ist die Anmeldung unvollständig oder mangelhaft, wird die anmeldende Person aufgefordert, binnen einer Frist, die vom festgestellten Mangel bzw. den festgestellten Mängeln abhängt, Abhilfe zu schaffen.

Antwort der Behörde

Ist die Anmeldung vollständig und erfüllt die oben genannten Bedingungen:

  • nimmt das Amt die Eintragung der Anmeldung vor; und
  • erstellt eine Empfangsbestätigung.

Der Titel, der das Erfindungspatent verbrieft, wird nach 18 Monaten vom Minister in Form eines Beschlusses ausgestellt, der im Register eingetragen und im Verwaltungs- und Wirtschaftsteil des Amtsblatts veröffentlicht wird.

In Luxemburg werden Patente erteilt:

  • ohne vorherige Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindungen;
  • ohne Garantie der Genauigkeit der Beschreibung.

Laufzeit

Die Laufzeit des Patents beträgt höchstens 20 Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an, sofern die Jahresgebühren gezahlt werden. Ein Patent, für das kein Recherchenbericht erstellt wurde, hat hingegen eine maximale Laufzeit von 6 Jahren.

Änderung des Patents / Verzicht auf das Patent

Die ein Patent innehabende Person verfügt über ein Recht auf Änderung vor der Erteilung:

  • mit dem sie Änderungen an den Patentansprüchen, an der Beschreibung und an den Zeichnungen der Patentanmeldung vornehmen kann;
  • das binnen 4 Monaten, gerechnet ab der Übermittlung des Recherchenberichts, ausgeübt werden muss.

Es sei angemerkt, dass ein Antrag auf Änderung des Patents nicht Gegenstand einer Weiterentwicklung des ursprünglich angemeldeten Inhalts sein darf.

Die ein Patent innhabende Person kann jederzeit auf das Patent oder einen oder mehrere der darin zum Ausdruck gebrachten Patentansprüche verzichten.

Zurücknahme der Anmeldung

Die eine Patentanmeldung innehabende Person kann ihre Anmeldung jederzeit vor der Erteilung des Patents zurückziehen.

Wird die Patentanmeldung vor ihrer Veröffentlichung zurückgenommen, wird die Akte der Anmeldung nicht veröffentlicht.

Nach Erteilung des Patents kann die das Patent innehabende Person darauf verzichten, indem sie die Jahresgebühr nicht zahlt. Sie kann ebenfalls mit sofortiger Wirkung auf das Patent verzichten, indem sie eine entsprechende Erklärung ins Register eintragen lässt.

Verpflichtungen

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Patents ist die anmeldende Person verpflichtet, die Erfindung in den technischen Unterlagen vollständig offenzulegen. Diese Unterlagen werden spätestens am Tag der Erteilung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Hat eine ein Patent innehabende Person ihre Erfindung nicht ausreichend vermarktet, um den Markt zu versorgen kann sie unter gewissen Bedingungen gezwungen werden, Lizenzen an Dritte zu vergeben.

Gut zu wissen

Das offizielle Register mit allen in Luxemburg geltenden Patenten kann im Register der Benelux Patent Platform (eRegister) eingesehen werden.

Die Datenbank esp@cenet des Europäischen Patentamts ermöglicht die Suche nach in mehr als 90 Ländern und Regionen veröffentlichten Patentanmeldungen, um sich über den Stand der Technik in einem bestimmten Bereich zu erkundigen. Eine solche Suche sollte durchgeführt werden, bevor man eine Patentanmeldung in Angriff nimmt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Amt für geistiges Eigentum – Ministerium für Wirtschaft

Europäisches Patentamt

Weltorganisation für geistiges Eigentum

Patentanwaltsfirmen in Luxemburg

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Verwandte Vorgänge und Links

Links

Publikationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 20 juillet 1992

    portant modification du régime des brevets d'invention

  • Règlement grand-ducal modifié du 17 novembre 1997

    portant fixation des taxes et rémunérations à percevoir en matière de brevets d’invention, en exécution de la loi du 20 juillet 1992 portant modification du régime des brevets d’invention ; en matière de certificats complémentaires de protection pour médicaments, conformément au règlement CEE n°1768/92 du Conseil du 18 juin 1992

  • Règlement grand-ducal du 25 mars 2022

    portant modification du règlement grand-ducal modifié du 17 novembre 1997 portant fixation des taxes et rémunérations à percevoir en matière de brevets d’invention et de certificats complémentaires de protection

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