Betreiber einer Schankwirtschaft oder eines Gaststättenbetriebs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um eine Schankwirtschaft oder einen Gaststättenbetrieb betreiben zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich.

Zielgruppe

Die Tätigkeit eines Betreibers einer Schankwirtschaft oder eines Gaststättenbetriebs umfasst:

  • den Verkauf von Getränken zum Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen;
  • den Verkauf von zubereiteten Gerichten zum Verzehr vor Ort, zum Mitnehmen oder zum Ausliefern;
  • gegebenenfalls den Verkauf sonstiger Produkte (Raucherartikel, Süßwaren, Chips, Postkarten, Souvenirs usw.).

Die Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden im HoReCa-Sektor umfassen keine Cateringdienste (traiteur), für die eine Niederlassungsgenehmigung für eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A erforderlich ist.

Voraussetzungen

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Natürliche Personen, die eine Schankwirtschaft oder einen Gaststättenbetrieb in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens betreiben möchten, müssen die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Gesellschaften, die eine Schankwirtschaft oder einen Gaststättenbetrieb betreiben, müssen mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Erforderliche Qualifikationen

Die antragstellende Person muss die folgenden Qualifikationen nachweisen, die für den Zugang zu einem Beruf im HoReCa-Sektor erforderlich sind:

Hinweis: Eine einjährige Berufserfahrung, die durch eine Mitgliedsbescheinigung der Zentralstelle der Sozialversicherungen oder durch eine EG-Bescheinigung des Herkunftslandes nachgewiesen wird, kann von diesem Lehrgang befreien.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Solange sie ihre Tätigkeit ausüben, müssen Gewerbetreibende:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Verkauf von Alkohol zum Verzehr vor Ort

Um alkoholische Getränke verkaufen zu können, muss die antragstellende Person:

In Luxemburg ist die Anzahl der Schanklizenzen begrenzt. Aus diesem Grund bieten verschiedene Mittelspersonen wie zum Beispiel Brasserien an, ihre Lizenz gegen beispielsweise einen Pachtvertrag mit Belieferungsvertrag zur Verfügung zu stellen.

Antragstellende Personen, die Getränke zum Verzehr vor Ort verkaufen, müssen zudem die Auflagen für das Führen eines Getränkeausschanks erfüllen.

Hotels, Motels, Herbergen, Restaurants

Um die Bezeichnungen „Hotel“, „Motel“, „Familienpension“, „Herberge“ oder „Restaurant“ führen zu können, muss der Gewerbetreibende den Hotelierstatus beantragen.

Gewerbetreibende, die Beherbergungsdienste für Reisende anbieten, müssen zudem Zugriff auf das System der Meldescheine (fiches d'hébergement) beantragen, um die Übernachtungsgäste zu melden. Zu diesen Diensten gehört auch die vorübergehende Vermietung von Zimmern, die sich über einer Gaststätte befinden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

House of Entrepreneurship

Horesca

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung Berufliche Ehrenhaftigkeit Geschäftstätigkeit und Dienstleistungen: House of Entrepreneurship Kommerzielle Tätigkeiten und Dienstleistungen Ausschank von alkoholischen Getränken – Schanklizenz Führen eines Getränkeausschanks (Gaststätte, Sitz- und Stehverzehrstelle usw.) Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 2 septembre 2011

    réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Règlement grand-ducal du 2 juillet 1980

    portant modification des articles 3, 4 et 5 du règlement grand-ducal du 12 avril 1963 fixant les conditions de qualification professionnelle visées à l'article 7 de la loi du 2 juin 1962 déterminant les conditions d'accès et d'exercice de certaines professions ainsi que celles de la constitution et de la gestion d'entreprises

  • Règlement grand-ducal du 5 avril 1989

    déterminant le champ d'activité des exploitants d'établissements d'hébergement, de débits de boissons et de restaurants

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