Als militärische Endverwendung gilt:
a) der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind;
b) die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der obengenannten Liste aufgeführt sind;
c) die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der obengenannten Liste aufgeführt sind.