Als Finanzinstrumente zum Zwecke der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts werden Warenkontrakte bezeichnet, bei denen jede der Parteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist (von Ausnahmen abgesehen).
Als Finanzinstrumente zum Zwecke der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts werden Warenkontrakte bezeichnet, bei denen jede der Parteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist (von Ausnahmen abgesehen).