Ungezwungene und freiwillige Einwilligung einer Partei in den Vorschlag einer anderen Partei. Die Gegenseitigkeit des Einvernehmens bewirkt den für die Parteien verbindlichen Rechtsakt.
Ungezwungene und freiwillige Einwilligung einer Partei in den Vorschlag einer anderen Partei. Die Gegenseitigkeit des Einvernehmens bewirkt den für die Parteien verbindlichen Rechtsakt.