Dieser Begriff bezeichnet gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008:
ein Flächenflugzeug:
- mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5.700 kg; oder
- zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19; oder
- zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens 2 Piloten; oder
- ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk;
oder einen Hubschrauber:
- zugelassen für eine höchste Startmasse über 3.175 kg; oder
- zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9; oder
- zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens 2 Piloten;
oder ein Kipprotor-Luftfahrzeug.