Der Verwaltungsgerichtshof ist in zweiter Instanz als Berufungsgericht zuständig, um über eine Berufung zu befinden, die gegen Urteile des Verwaltungsgerichts, ausgenommen bestimmte Entscheidungen im Bereich des internationalen Schutzes, eingelegt wird. Dagegen ist ein Berufungsverfahren gegen Anordnungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts wie einstweilige Verfügungen nicht möglich.
Die Einlegung einer Revision, wie im Straf- und Zivilrecht, ist gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.
-
Verwaltungsgerichtshof1, Rue du Fort Thüngen
L-1499 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Tel. : (+352) 42 10 51