Transportgenehmigung für radioaktive Stoffe
Jeglicher Transport radioaktiver Stoffe, egal ob als Straßen-, Luft-, Binnenfluss- oder Schienenfracht, unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Minister für Gesundheit (Ministre de la Santé).
Zielgruppe
Die vorherige Transportgenehmigung für radioaktive Stoffe ist auszufüllen, wenn die Mengen und Konzentrationen das für Betriebe der Klasse IV festgelegte Niveau übersteigen.
Fristen
Ein Betrieb, der radioaktive Stoffe transportieren möchte, stellt vor dem Transport einen Genehmigungsantrag.
Kosten
Am 1. Juni jedes Jahres müssen Betriebe, die eine Transportgenehmigung für radioaktive Stoffe haben, eine Gebühr von 500 Euro entrichten.
Die Gebühr ist durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) zu entrichten, unter Angabe der Identität des Antragstellers und des Zwecks der Einzahlung oder Überweisung.
Kontoinhaber: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Bankkonto: IBAN LU13 1111 0011 4679 0000 (BIC: CCPLLULL)
Zweck: „Taxe loi radioprotection YYYY - Autorisation XX/XX“ (unter Angabe des laufenden Jahres YYYY und der Genehmigungsnummer XX/XX).
Der Zahlungsnachweis ist an die Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) zu schicken.
Achtung: Bei Genehmigungen, die sich auf die Beförderung von Versandstücken mit den ID-Nummern ONU 2908, 2909, 2910 und 2911 beschränken, muss diese Gebühr nicht entrichtet werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss seinen Genehmigungsantrag beim Minister für Gesundheit einreichen:
- per Post oder;
- per E-Mail an die Adresse: secretariat.radioprotection@ms.etat.lu.
Die Abteilung Strahlenschutz (Division de la Radioprotection) übernimmt die administrative Bearbeitung der Unterlagen.
Der Antragsteller muss in seinem Genehmigungsantrag Folgendes angeben:
- seine Kontaktdaten (Name, Vorname, Funktion, Wohnsitz, Firmenbezeichnung, Firmensitz, Namen und Vornamen der Geschäftsführer und des Unternehmenschefs);
- Art der vorgesehenen Transporte (Ziel, voraussichtlicher Termin oder voraussichtliche Häufigkeit, verwendete Transportmittel);
- Eigenschaften der transportierten radioaktiven Stoffe (Menge, physikalischer oder chemischer Zustand, umschlossen oder nicht, Verpackung, Art und Intensität der abgegebenen Strahlung);
- Art(en) des/der für den Transport bestimmten Versandstücks(e);
- Vorsichtsmaßnahmen für die Beförderung und Zwischenlagerung;
- internes Notfallverfahren;
- Qualifikation des mit dem Transport und der Überführung betrauten Personals sowie Information dieses Personals hinsichtlich der bei Unfällen zu ergreifenden Maßnahmen;
- Strahlenschutzprogramm;
- Bezeichnung einer mit der Überwachung des Transports beauftragte Person sowie etwaige durch die Genehmigung vorgeschriebene Bedingungen;
- abgeschlossene Versicherungen zur Abdeckung der mit Störungen und/oder Unfällen verbundenen Risiken, die durch die Art der transportierten Waren verursacht werden können.
Dem Antrag beizufügende Belege
Dem Genehmigungsantrag können folgende Dokumente beigefügt werden:
- Strahlenschutzprogramm, das die Strahlenschutzziele sowie die zur Erreichung dieser Ziele vorgesehenen Mittel definiert und Art und Umfang der Gefahren berücksichtigt;
- gegebenenfalls eine Kopie der von der Behörde des Herkunftslandes des Transportunternehmers ausgestellten Transportgenehmigungen für radioaktive Stoffe;
- im Falle einer Beförderung auf dem Luftweg: spezielle oder allgemeine Transportgenehmigung;
- Kopie des Ausbildungszertifikats des Sicherheitsberaters;
- Kopie der abgeschlossenen Versicherungen zur Abdeckung der Folgen aller durch die Art der transportierten Waren verursachten Störungen oder Unfälle;
- jedes andere zweckdienliche Dokument.
Der Direktor der Gesundheitsbehörde kann zusätzliche Auskünfte verlangen.
Bearbeitung des Antrags
Der Direktor der Gesundheitsbehörde bestätigt den Empfang des Antrags auf Transportgenehmigung.
Er kann erforderlichenfalls Stellungnahmen einholen bei:
- den Behörden und Verwaltungen, die dem Verkehrs- oder Luftfahrtminister unterstehen;
- nationalen, ausländischen oder internationalen Sachverständigen oder Organisationen.
Der Minister für Gesundheit legt dann die Bedingungen für die Transportgenehmigung fest oder begründet die Verweigerung der Genehmigung, und zwar innerhalb von 15 Tagen gezählt ab:
- der Empfangsbestätigung oder;
- dem Erhalt der angeforderten Stellungnahmen.
Die Genehmigung kann insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Verantwortlichkeiten;
- Einschränkungen hinsichtlich Art und Höchstanzahl der zu transportierenden Versandstücke;
- Einschränkungen hinsichtlich der Höchstaktivität und der Dosisleistung;
- Mindestkompetenzen des Personals und der externen Arbeitskräfte;
- Anforderungen an Notfallverfahren und Kommunikationsverbindungen;
- Dosisbeschränkungen;
- einzuhaltende Arbeitsverfahren;
- besondere operative Bestimmungen zur Reduzierung der Exposition und zur Gewährleistung des physischen Schutzes der Ausrüstungen;
- Inhalt und Verwaltung der Verzeichnisse;
- erforderliche Bestimmungen zur Qualitätssicherung;
- Einrichtung eines Audit-Systems;
- benötigtes Zubehör.
Der Minister teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Gültigkeitsdauer
Die Genehmigungen werden für eine begrenzte Dauer von mindestens einem und höchstens 10 Jahren ausgestellt.
Erneuerung der Transportgenehmigung
Der Antrag auf Erneuerung der Transportgenehmigung ist:
- per Einschreiben mit Bitte um Erneuerung zu schicken, wenn die Elemente nicht verändert wurden;
- als neuer Antrag zu stellen, wenn die Elemente des Antrags abweichen.
Rechtsmittel bei Ablehnung
Wenn die Genehmigung abgelehnt wird, kann sie innerhalb von 3 Monaten ab ihrer Bekanntgabe durch Einlegung eines Widerspruchs angefochten werden.
Verpflichtungen
Transporte radioaktiver Stoffe müssen den geltenden Bestimmungen der internationalen Übereinkommen und Vorschriften entsprechen, die den Transport von Gefahrgut regeln.
Jeder Transportunternehmer für Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlung abgeben können, der den Genehmigungen für Betriebe der Klassen I bis III unterliegt, muss sich vergewissern, dass der Empfänger die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält in Bezug auf:
- den Besitz;
- die Verwendung oder;
- die Verarbeitung des entsprechenden Geräts oder Stoffs.
Die Versandstücke und Fahrzeuge müssen während des Transports zweckmäßig beschriftet und gekennzeichnet sein.
Betriebe, die radioaktive Stoffe transportieren möchten, müssen einen Sicherheitsberater ernennen, der eine spezielle, von der Abteilung Strahlenschutz anerkannte Ausbildung durchlaufen hat.
Sanktionen
Jeder, der radioaktive Stoffe ohne vorherige Genehmigung transportiert, kann strafrechtlich belangt werden.
Gut zu wissen
Um radioaktive Stoffe transportieren zu können, muss sich der Transportunternehmer an das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) halten, insbesondere in Bezug auf seine Fahrerlaubnis.
Für den Transport von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken (Nr. ONU 2908, 2909, 2910 und 2911) benötigt der Transportunternehmer keine ADR-Fahrerlaubnis.
Der Transportunternehmer muss im Besitz einer „Basis“-ADR-Fahrerlaubnis sein, um radioaktive Stoffe in Versandstücken vom Typ A oder IP zu transportieren, sofern:
- das Gesamtgewicht des Fahrzeugs 3.500 kg nicht übersteigt;
- der Transport weniger als 10 Versandstücke mit radioaktivem Inhalt betrifft;
- die Summe der Transportkennzahlen auf dem Fahrzeug 3 nicht übersteigt.
Für jede andere Transportart muss der Transportunternehmer im Besitz einer ADR-Fahrerlaubnis mit Schwerpunkt auf Klasse 7 sein.
Formulare/Online-Dienste
Demande d'autorisation de transport de matières radioactives au Luxembourg
Application form for a transport authorisation for radioactive materials in Luxembourg
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Gesundheit1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85505Fax : (+352) 467-963 -
Abteilung Strahlenschutz6B, rue Nicolas-Ernest Barblé
L-1210 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85678 -
Abteilung für Arbeitsmedizin1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85587Fax : (+352) 46 79 60 -
Abteilung Umweltmedizin3, route d'Arlon
L-8009 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85699Fax : (+352) 247 85664 -
Medizinischer Dienst für Einwanderer2A, rue Thomas Edison
L-1445 Strassen
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 75545Fax : (+352) 48 03 23 -
Angehörige der Gesundheitsberufe1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85505 -
Abteilung Pharmazie und Medikamente2a, rue Thomas Edison
L-1445 Strassen
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85592 -
Angehörige der Gesundheitsberufe – ärztliche Berufe1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85505 -
Angehörige der Gesundheitsberufe – Psychotherapeuten1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85505 -
Angehörige der Gesundheitsberufe – Gesundheitsberufe1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85505
-
Ministerium für Gesundheit
Abteilung Strahlenschutz6B, rue Nicolas-Ernest Barblé
L-1210 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85678