Ansiedlung in einem Gewerbegebiet

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Zweck von Gewerbegebieten (zone d'activité économique - ZAE) ist es, die Ansiedlung von Unternehmen innerhalb des Staatsgebietes zu fördern und zu erleichtern, indem ihnen Grundstücke oder sogar eigens für ihre Zwecke ausgebaute Gebäude zur Verfügung gestellt werden (Leerstehend gelassene Gebäude nach einer Geschäftsaufgabe).

Jedes Unternehmen, das sich in einem Gewerbegebiet (zum Beispiel für handwerkliche-, gewerbliche-, industrielle Tätigkeiten) ansiedeln will, muss seinen Investitionsplan vorlegen:

  • entweder beim Ministerium für Wirtschaft (bei ZAE auf nationaler Ebene);
  • oder beim Gemeindeverband (syndicat intercommunal) (bei ZAE auf regionaler Ebene);
  • oder bei der betreffenden Gemeinde (bei ZAE auf kommunaler Ebene).

Zielgruppe

Die für die einzelnen Arten von ZAE zulässigen Aktivitäten sind je nach Typologie des Gewerbegebietes unterschiedlich:

  • die ZAE auf nationaler Ebene lassen nur neue industrielle Aktivitäten zu;
  • die ZAE auf regionaler Ebene lassen neue handwerkliche oder neue Aktivitäten der Leichtindustrie sowie die Wiederansiedlung bestehender Aktivitäten zu (eventuell Gewerbeaktivitäten, jedoch nur, wenn diese begleitend sind und direkt im Zusammenhang mit der Hauptaktivität stehen);
  • die ZAE auf kommunaler Ebene lassen Aktivitäten nach Vorgabe der betreffenden Gemeinde zu.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Jedes interessierte Unternehmen muss prüfen, ob sein Projekt für das betreffende Gewerbegebiet zulässig ist.

Es ist ratsam, sich zu vergewissern, dass die geplanten Aktivitäten (zum Beispiel Büros, eine Schreinerei, eine Lagerhalle) mit denen vereinbar sind, die im allgemeinen Bebauungsplan (Plan d’aménagement particulier - PAG) und im Teilbebauungsplan (Plan d’aménagement particulier - PAP), der für das betreffende Gewerbegebiet gilt, beschrieben sind.

Gegebenenfalls muss das Unternehmen einen Teilbebauungsplan für sein Projekt erstellen.

Das Unternehmen muss ferner bei den zuständigen Behörden die Betriebsgenehmigungen für klassifizierte Einrichtungen, die für die geplanten Aktivitäten und/oder zugehörigen technischen Anlagen erforderlich sind, sowie gegebenenfalls eine Baugenehmigung einholen.

Die Aufnahme der Aktivitäten kann erst nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen erfolgen.

Es ist auf jeden Fall ratsam, mit dem Ministerium für Wirtschaft, dem betreffenden Gemeindeverband oder der betreffenden Gemeinde zwecks Abklärung des Projekts Kontakt aufzunehmen.

Vorgehensweise und Details

Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Zulassung müssen grundsätzlich die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

Es gibt keinerlei gesetzliche Frist für diese Zulassungsverfahren, sie hängt in erster Linie vom Umfang des Projektes und den etwaigen Verhandlungen zwischen den jeweiligen Parteien ab.

Gewerbegebiete auf nationaler Ebene

Bei den Gewerbegebieten auf nationaler Ebene handelt es sich um Strukturen, die mit einer vollständigen Infrastruktur ausgestattet sind, auf die besonderen Bedürfnisse der industriellen Produktionsunternehmen ausgerichtet sind und den Unternehmen in Form von Erbbaugrund gegen finanzielle Beteiligung an den Infrastrukturkosten zur Verfügung gestellt werden.

Sie sind grundsätzlich für industrielle Produktionsunternehmen bestimmt, deren Ansiedlung die Schaffung neuer Aktivitäten mit sich bringt (es darf kein vergleichbares Projekt in Luxemburg existieren).

Deren Aktivitäten müssen zur Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur des Landes beitragen und dürfen keine Wettbewerbsverzerrung im Hinblick auf andere Unternehmen nach sich ziehen, denen nicht dieselben Ansiedlungsbedingungen zu Teil wurden.

Bei Unternehmen, die in einem solchen Gewerbegebiet angesiedelt werden sollen, ist vorher der Investitionsplan der Direktion Industrie ( Direction de l’industrie) des Ministeriums für Wirtschaft zur Bestätigung vorzulegen.

Gewerbegebiete auf regionaler Ebene

Bei Gewerbegebieten auf regionaler Ebene handelt es sich um staatliche Infrastrukturen, die den Unternehmen in Form von Erbbaugrund gegen finanzielle Beteiligung an den Infrastrukturkosten zur Verfügung gestellt werden.

Sie sind für Aktivitäten in Handwerk und Leichtindustrie bestimmt, einschließlich Wiederansiedlung bestehender Aktivitäten.

Die Anträge auf Zuweisung eines Grundstücks in einem solchen Gewerbegebiet sind an den Gemeindeverband, der das betreffende Gewerbegebiet verwaltet, zu richten. Das Antragsformular für die Ansiedlung ist beim zuständigen Verband erhältlich.

Vertreter des Unternehmens werden anschließend zu einem Treffen eingeladen, in dessen Verlauf sie den Vertretern des Gemeindeverbands und des Ministeriums für Wirtschaft, die über die Zulassung des Unternehmens entscheiden werden, ihr Projekt vorstellen können.

Fällt auf diesem Treffen eine grundsätzlich positive Entscheidung, wird das Projekt zwecks finanzieller Analyse der Direktion Infrastrukturen (Direction des infrastructures) des Ministeriums für Wirtschaft vorgelegt.

Gewerbegebiete auf kommunaler Ebene

Bei Gewerbegebieten auf kommunaler Ebene handelt es sich um staatliche Infrastrukturen, die den Unternehmen in Form von Erbbaugrund gegen finanzielle Beteiligung an den Infrastrukturkosten zur Verfügung gestellt werden.

Die zulässigen Aktivitäten sowie die Ansiedlungsbedingungen in einem kommunalen ZAE werden von der betreffenden Gemeinde festgelegt.

Interessierte Unternehmen richten sich direkt an die fragliche Gemeinde.

Verpflichtungen

Unternehmen, die sich in einem Gewerbegebiet ansiedeln wollen, müssen die Bedingungen erfüllen, die der allgemeine Bebauungsplan und der Teilbebauungsplan für das betreffende Gebiet vorsehen (zum Beispiel Anzahl der Stellplätze, Gebäudeabmessungen).

Ferner muss der künftige Betreiber, falls für das Gebiet eigene Genehmigungsverordnungen vorliegen, deren Anforderungen berücksichtigen (zum Beispiel Abfallentsorgung. interne Bestimmungen für das Gebiet, gegebenenfalls Anschluss an das Rückhaltebecken des Gewerbegebietes).

Bei Unternehmen, deren Aktivität im Gewerbegebiet beendet werden soll, muss die Einstellung der Aktivitäten ordnungsgemäß erfolgen.

Gültigkeit und Entschädigung

Das Unternehmen muss bei Aufnahme des Betriebes eine einmalige Entschädigung sowie eine jährliche Entschädigung zahlen. Der Betrag dieser Entschädigungen richtet sich jeweils nach der geografischen Lage des Projekts und der Art des Gewerbegebietes.

Das Grundstück wird für eine Dauer von 30 Jahren zugebilligt.

Zuständige Kontaktstellen

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