Genehmigung zur Rodung/Baulandgewinnung
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Es ist untersagt, die Zweckbestimmung von Wäldern, Biotopen wie Teichen, Feuchtgebieten, Sümpfen, Quellen, Trockenrasen, Heideflächen, Mooren, der Pflanzendecke aus Schilf, Binsen, Hecken, Unterholz oder Gehölz und die natürlichen Lebensräume von Tieren einzuschränken, zu zerstören oder zu verändern.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann jedoch bei der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) eingereicht werden.
Eine solche Genehmigung bleibt jedoch ein Ausnahmefall und kann nur erfolgen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.
Im Gegenzug können Ausgleichsmaßnahmen, die, wenn möglich, gleichwertigen Ausgleich der zerstörten Biotope und Lebensräume vorsehen, vom Antragsteller verlangt werden.
Zielgruppe
Jede natürliche oder juristische Person muss eine Genehmigung zur Rodung/Baulandgewinnung bei der Naturverwaltung beantragen, für:
- die Rodung/Baulandgewinnung bei einem Gelände mit einer Fläche von mehr als 2 ha;
- oder exzessive Fällarbeiten auf einem Gelände mit einer Fläche von weniger als 2 ha.
Wenn die Fläche der Rodung/Baulandgewinnung 20 ha überschreitet, fällt das Verfahren in den Rahmen eines Antrags auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen.
Beim Fällen von Bäumen, die Straßen säumen oder die Grenze zwischen Katasterparzellen bilden, bzw. beim Fällen eines oder mehrerer Bäume auf öffentlichen Plätzen oder in der Umgebung eines öffentlichen oder privaten Bauwerks oder Monumentes, fällt das Verfahren in den Bereich eines Antrags auf Genehmigung in Sachen „Naturschutz“.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller schickt an die Naturverwaltung formlos eine Erklärung als Einschreiben an das Umweltministerium, in der er die genaue Lage und das Fassungsvermögen der betroffenen Hölzer angibt.
Ein Plan zur Baulandgewinnung oder Rodung, der genau die Eigenschaften der gefällten Bäume (Art, Menge usw.) und ihre Lokalisierung angibt, kann bei Bedarf die Erklärung ergänzen.
Die Naturverwaltung übernimmt anschließend die Auswertung der Unterlagen und leitet ihre Stellungnahme an das Umweltministerium weiter, das dem Antragsteller seine Entscheidung und bei positivem Bescheid die Bedingungen und Ausgleichsmaßnahmen mitteilt.
Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen
Die Genehmigung zur Baulandgewinnung oder Rodung enthält Auflagen und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen, die zu befolgen sind.
Die Ausgleichsmaßnahmen hängen insbesondere ab:
- von der Art der gefällten Bäume und ihrer Seltenheit;
- von der Anzahl der gefällten Bäume:
- vom Alter der Bäume;
- von der Lage des Geländes.
Die Beamten der Großherzoglichen Polizei sowie die Mitarbeiter der Naturverwaltung können Kontrollen vor Ort vornehmen und bei Vorliegen eines Verstoßes ein Bußgeld verhängen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Naturverwaltung81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 24756 - 600Fax : (+352) 24756 - 651 -
Bezirk Zentrum-Ost81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 24 756-757Fax : (+352) 24 756-759 -
Bezirk Zentrum-West1, rue du Village
L-7473 Schoenfels
Luxemburg
Tel. : (+352) 24 756-704Fax : (+352) 24 756-699 -
Bezirk Ost6, rue de la Gare
L-6731 Grevenmacher
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 24 756-675Fax : (+352) 24 756-681 -
Bezirk Nord27, rue du Château
L-9516 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 95 81 64-1Fax : (+352) 95 00 69 -
Bezirk Süd40, rue de la Gare
L-3377 Leudelange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
Tel. : (+352) 45 80 83-1Fax : (+352) 45 80 83 83