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Gebietsansässige
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Die Barrierefreiheit eines Gebäudes, einer Anlage oder einer öffentlichen Straße beschreibt die Eigenschaften der Bauweise oder der Einrichtung, die es jedem Menschen erlauben, sich mit größtmöglicher Eigenständigkeit zu bewegen, die Örtlichkeiten und Einrichtungen zu betreten, sich zurechtzufinden und in den Genuss der Leistungen zu kommen, für die dieses Gebäude, diese Anlage oder diese öffentliche Straße gebaut wurden.
In Luxemburg müssen die Zugänglichkeitsanforderungen an jedem öffentlich zugänglichen Ort eingehalten werden, der auf öffentlichem Gebiet liegt, unabhängig davon, ob dieser gemeinschaftlich, öffentlich oder privat genutzt wird.
Um die Einhaltung der Zugänglichkeitsanforderungen zu gewährleisten, kann die Durchführung von Bauarbeiten zum Zwecke der Herstellung von Zugänglichkeit erforderlich werden, die gegebenenfalls im Voraus genehmigt werden müssen.
Zuständig für die Bauarbeiten zum Zwecke der Barrierefreiheit oder der angemessenen Vorkehrung können folgende Personen sein:
Diese Personen müssen jederzeit und auf Anfrage des zuständigen Ministers oder Bürgermeisters anhand einer Konformitätsbescheinigung die Konformität der Bauarbeiten belegen können.
Falls es sich um einen bereits vorhandenen öffentlich zugänglichen Ort oder einen Ort in einem bereits bestehenden Umfeld handelt, führen die Eigentümer, Mieter (je nach Vereinbarungen im Mietvertrag) oder die Erbpächter des Ortes die erforderlichen Arbeiten durch.
Falls es sich bei dem bestehenden Umfeld um ein Mehrfamilienhaus handelt, sind die Eigentümer, die Gesamthandseigentümer (co-indivisaires), die Eigentümergemeinschaft oder die Erbpächtergemeinschaft für die erforderlichen Arbeiten zuständig.
Öffentlich zugängliche Orte sind alle Gebäude, Anlagen und Räumlichkeiten, die Menschen offenstehen oder in denen Versammlungen abgehalten werden. Mit öffentlich zugänglichen Orten gleichgestellt sind:
Folgende Orte gelten als nicht für die Öffentlichkeit zugänglich:
Bevor die Arbeiten zur Herstellung von Zugänglichkeit beginnen können, kontrolliert der technische Barrierefreiheitsprüfer die Konformität der Baupläne zur Herstellung von Zugänglichkeit, die im Voraus genehmigt werden müssen.
Daher müssen alle Genehmigungsanträge für Bauarbeiten folgende Dokumente enthalten:
Nach der Fertigstellung der Bauarbeiten kontrolliert der technische Barrierefreiheitsprüfer die Konformität der Bauarbeiten, unabhängig davon, ob die jeweiligen Bauarbeiten im Voraus genehmigt werden müssen oder nicht.
Die Zugänglichkeitsanforderungen für Neubauten sind ab dem 1. Juli 2023 umzusetzen. Ab diesem Datum müssen die Zugänglichkeitsanforderungen bei allen umfassenden Umbauarbeiten an öffentlichen Straßen eingehalten werden.
Öffentlich zugängliche Orte, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden, müssen den Zugänglichkeitsanforderungen spätestens am 1. Januar 2032 entsprechen.
Die Eigentümer oder Erbpächter der Örtlichkeit gewährleisten die Einhaltung der Zugänglichkeitsanforderungen, indem sie auf eigene Kosten die für einen öffentlich zugänglichen Ort erforderlichen Arbeiten durchführen; der Ort ist entweder:
Besteht ein Mietvertrag, können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die erforderlichen Arbeiten zur Erfüllung der Zugänglichkeitsanforderungen vom Mieter durchzuführen sind.
Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten für folgende Außen- und Innenbereiche:
Der Bereich, in dem die öffentlich zugängliche Dienstleistung angeboten wird, muss sich so nah wie möglich am Haupteingang befinden.
Ein barrierefreier Weg muss den Zugang durch den Haupteingang ermöglichen. Die Auswahl und die Ausgestaltung dieses Wegs müssen die Kontinuität der Mobilitätskette zum Außenbereich sicherstellen.
Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten für die Außen- und Innenbereiche des Ortes.
Der Bereich, in dem die öffentlich zugängliche Dienstleistung angeboten wird, muss sich so nah wie möglich am Haupteingang befinden.
Ein barrierefreier Weg muss den Zugang durch den Haupteingang ermöglichen. Die Auswahl und die Ausgestaltung dieses Wegs müssen die Kontinuität der Mobilitätskette zum Außenbereich sicherstellen.
Falls in mehreren Bereichen der Örtlichkeit dieselbe Dienstleistung angeboten wird, muss die Barrierefreiheit von mindestens einem dieser Bereiche sichergestellt sein.
Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung:
Der ablehnende Beschluss wird an die Person geschickt, die die Bauarbeiten zur Barrierefreiheit beantragt, und eine Kopie des Beschlusses wird an den Minister geschickt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderung fällt.
Gegebenenfalls wird der ablehnende Beschluss im Protokoll der Hauptversammlung dokumentiert.
Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten für:
Zehn Prozent der Anzahl an Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus müssen so entworfen und ausgestattet werden, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei zugänglich sind. Die Mindestanzahl der barrierefrei zugänglichen Wohnungen wird nach oben aufgerundet.
Anmerkung: Diese Bestimmungen gelten auch für durch Nutzungsänderung geschaffene Mehrfamilienhäuser.
Die Zugänglichkeitsanforderungen gelten für:
Auf Empfehlung des Beirats für Zugänglichkeit unternimmt der Minister folgende Schritte:
Die für die Bauarbeiten zuständigen Personen richten die Anträge für Ausnahmeregelungen und Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung an den Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderung fällt. Der Antrag ist online über die Plattform MyGuichet.lu oder über die App MyGuichet.lu (siehe „Formulare / Online-Dienste“) einzureichen.
Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
Der Minister entscheidet auf Empfehlung des Beirats für Zugänglichkeit über die Genehmigungen.
Ausnahmen von den Zugänglichkeitsanforderungen können in folgenden Fällen erlassen werden:
Folgende Begründungen werden anerkannt:
Für jeden Ort, jede öffentliche Straße und jedes Gebäude gilt, dass die Zugänglichkeitsanforderungen mit anderen Mitteln als vom Gesetz vorgesehen umgesetzt werden können.
Der Antrag auf eine Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung muss gebührend begründet sein.
Falls Bauherren, Unternehmer und weitere Personen, die über einen Werkvertrag an den Bauherrn gebunden sind, sowie alle Personen, die für die Bauarbeiten zur Herstellung von Zugänglichkeit zuständig sind, Bauarbeiten ausgeführt haben, die die Zugänglichkeitsanforderungen nicht erfüllen, so können diese mit Strafen belegt werden:
Des Weiteren kann der Richter zusätzlich zu den vorgesehenen Strafen Folgendes vornehmen:
Falls technische Barrierefreiheitsprüfer Konformitätsbescheinigungen für Pläne oder Bauarbeiten ausgestellt haben, die nicht die Zugänglichkeitsanforderungen erfüllen, drohen ihnen dieselben Strafen wie oben beschrieben.
Falls Personen an öffentlich zugänglichen Orten, die bereits bestehen oder sich in einem bereits bestehenden Umfeld befinden, keine Bauarbeiten zur Herstellung von Zugänglichkeit durchgeführt haben, drohen ihnen dieselben Strafen wie oben beschrieben.
Der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderungen fällt, kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Kapitalzuschusses bewilligen für:
Demande de dérogation ou de solution d'effet équivalent