Eine gebührenpflichtige Verwarnung infolge einer von einem Radargerät festgestellten Ordnungswidrigkeit bezahlen oder anfechten

In Luxemburg wird der Verkehr durch die Straßenverkehrsordnung (Code de la route) geregelt.

Gegen jeden Verkehrsteilnehmer, der gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, ergeht:

  • entweder eine gebührenpflichtige Verwarnung (avertissement taxé) infolge einer von einem Radargerät (Blitzer) festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung;
  • oder ein Bußgeldbescheid (procès-verbal).
Verwarnungs- und Bußgeldbescheide können zu einem Punkteabzug beim Führerschein führen.

Verwarnungs- und Bußgeldbescheide können online angefochten werden. Zu Bußgeldbescheiden kann ferner Stellung bezogen werden.

Zielgruppe

Jeder Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs, der gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Dieser kann:

  • entweder zugeben, die besagte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben;
  • oder eine Drittperson als Täter der Ordnungswidrigkeit benennen;
  • oder die Ordnungswidrigkeit anfechten.

Fristen

Der Zuwiderhandelnde muss das Verwarnungsgeld binnen 45 Tagen ab Datum des Schreibens zahlen.

Für Nichtansässige wird die 45-tägige Frist um einen Monat verlängert.

Vorgehensweise und Details

Verwarnungsgeldbescheid

Der Verwarnungsgeldbescheid wird in Form eines einfachen Briefs zugestellt, der unter anderem folgende Informationen enthält:

  • Art der Ordnungswidrigkeit;
  • zulässige Höchstgeschwindigkeit am Ort der Feststellung;
  • gemessene Geschwindigkeit;
  • berücksichtigte Geschwindigkeit;
  • Ort, Datum und Uhrzeit der Feststellung;
  • Kennnummer des verwendeten Messgeräts;
  • Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs;
  • Führerscheinnummer des Fahrzeughalters;
  • zu zahlender Betrag: je nach Schwere der festgestellten Ordnungswidrigkeit zwischen 49 und 145 Euro;
  • gegebenenfalls Anzahl der Punkte, die vom Führerschein abgezogen werden.

Ergeht ein Bußgeldbescheid kann die verantwortliche Person zum Zwecke der Anhörung Stellung beziehen.

Diese Stellungnahme kann auch online über MyGuichet.lu abgegeben werden.

Einsicht des Blitzerfotos

Das Foto wird nicht per Post versandt.

Jeder Verkehrsteilnehmer, der infolge einer Radarmessung einen Verwarnungsgeldbescheid erhält, kann einen Termin vereinbaren, um sein Foto in der Bearbeitungszentrale der Zentraleinheit der Verkehrspolizei (Unité centrale de la police de la route - UCPR) in Bertrange einzusehen.

Personen, denen es nicht möglich ist, ihr Blitzerfoto einzusehen, können einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Die übrigen Fahrzeuginsassen und alle anderen Fahrzeuge auf dem Bild werden unkenntlich gemacht.

Bezahlung einer gebührenpflichtigen Verwarnung infolge einer von einem Radargerät festgestellten Ordnungswidrigkeit

Gibt die Person zu, die besagte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, muss sie das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist begleichen:

  • per Überweisung auf eines der Konten der Großherzoglichen Polizei:
    • IBAN LU51 0019 6055 8045 8000 (BIC: BCEELULL);
    • IBAN LU67 1111 0127 5952 0000 (BIC: CCPLLULL);
  • in einer Polizeidienststelle (in bar, eventuell per Kreditkarte).

Bei einer Banküberweisung müssen zwingend die Referenznummer der gebührenpflichtigen Verwarnung und das Kennzeichen des Fahrzeugs angegeben werden.

Per Post versandte Schecks und Überweisungsträger von ausländischen Banken sind nicht zulässig.

Die gebührenpflichtige Verwarnung kann auch online oder per Payconiq (ehemals Digicash) beglichen werden.

Zustellung des zweiten Bescheids

Erfolgt innerhalb der 45-tägigen Frist keine Zahlung oder Anfechtung, erhält der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ein Einschreiben mit näheren Angaben zu den Folgen einer Nichtzahlung innerhalb einer weiteren 45-tägigen Frist:

  • ab dem Datum, an dem die betreffende Person das Einschreiben entgegengenommen hat; oder
  • ansonsten ab dem Tag der Zustellung des Einschreibens; oder
  • ab dem Tag der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins durch den Briefträger.

Anfechtung einer gebührenpflichtigen Verwarnung infolge einer von einem Radargerät festgestellten Ordnungswidrigkeit

Anfechtungsgrund

Der Empfänger der gebührenpflichtigen Verwarnung kann bestreiten, der Zuwiderhandelnde zu sein, wenn:

  • das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit von einer anderen Person gefahren wurde;
  • das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit an eine andere Person abgetreten worden war;
  • das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit bereits verschrottet war;
  • das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit an eine andere Person vermietet worden war;
  • sich das Fahrzeug wegen eines Diebstahls oder einer betrügerischen Aneignung zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit nicht in seiner Obhut befand;
  • die Anfechtung anderweitig begründet werden kann.

Falsche Angaben werden mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 10.000 Euro geahndet.

Anfechtungsfristen

Der Zuwiderhandelnde hat 45 Tage Zeit, um seine Anfechtung zu erheben, und zwar:

  • ab dem Datum des Schreibens; oder
  • ab dem Tag, an dem das Einschreiben entgegengenommen wurde; oder
  • ansonsten ab dem Tag, an dem das Einschreiben zugestellt wurde; oder
  • ab dem Tag der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins durch den Briefträger.

Für Nichtansässige wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Anfechtungsverfahren

Das der gebührenpflichtigen Verwarnung beigefügte Anfechtungsformular muss ausgefüllt, unterzeichnet und an die in der Verwarnung angegebene Adresse geschickt werden.

Je nach Art der Anfechtung müssen folgende Belege beigefügt werden:

  • die Anzeige, falls das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde;
  • eine Kopie des Verwertungsnachweises (Nachweis über die Verschrottung des Fahrzeugs);
  • eine Kopie des Vertrags über die Abtretung oder Vermietung des Fahrzeugs;
  • ein Nachweis über die Transaktion in der Datei der Straßenfahrzeuge sowie einen Nachweis über die Eigentümer und Halter des Fahrzeugs;
  • eine datierte und unterzeichnete schriftliche Bescheinigung, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Person hervorgehen, die als Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit angegeben wird.

Die Anfechtung kann ebenfalls online über MyGuichet.lu übermittelt werden.

Pauschales Bußgeld

Bei ausbleibender Zahlung nach Erhalt der Mahnung wird die gebührenpflichtige Verwarnung für eine Ordnungswidrigkeit, die:

  • einen Punktabzug mit sich bringt, durch einen Bußgeldbescheid ersetzt;
  • keinen Punkteabzug mit sich bringt, durch die Zahlung eines pauschalen Bußgeldes ersetzt. Dieses entspricht der doppelten Höhe des Verwarnungsgeldes.
Der Beschluss der Staatsanwaltschaft über die Verhängung eines pauschalen Bußgeldes ist ein vollstreckbarer Titel.

Der Zuwiderhandelnde wird per Einschreiben über den Beschluss über die Verhängung eines pauschalen Bußgeldes sowie sein Beschwerderecht informiert.

Das Bußgeld muss binnen 30 Tagen gezahlt werden, gerechnet:

  • ab dem Tag, an dem das Einschreiben entgegengenommen wurde; oder
  • ansonsten ab dem Tag, an dem das Einschreiben zugestellt wurde; oder
  • ab dem Tag der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins durch den Briefträger.

Bei Nichtzahlung wird das Bußgeld von der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) beigetrieben, und zwar:

  • durch Zahlungsaufforderung an den Drittschuldner, die es der AED erlaubt, den geschuldeten Betrag bei Finanzinstituten, Notaren, staatlichen Behörden, Ministerien und anderen Stellen beizutreiben; oder
  • durch eine Pfändung der Güter und Einkünfte.

Die Strafverfolgung wird bei Eingang der Zahlung eingestellt.

Anfechtung des pauschalen Bußgeldes

Der Beschluss über die Verhängung eines Bußgeldes ist nichtig, wenn binnen 45 Tagen ein begründeter Widerspruch eingelegt wird, dem folgende Dokumente beiliegen:

  • Mitteilung über den Beschluss über die Verhängung des pauschalen Bußgeldes; oder
  • begründete schriftliche Stellungnahme; oder
  • Nachweis über die Zahlung des pauschalen Bußgeldes an die Polizei auf das in der Mitteilung angegebene Konto.

Der Staatsanwalt kann entweder auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichten oder den Zuwiderhandelnden vor das Tribunal de police laden. Im Falle einer Verurteilung darf der Betrag der verhängten Geldstrafe nicht geringer sein als der Betrag des pauschalen Bußgeldes. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch des Zuwiderhandelnden wird die eventuell gezahlte Kaution zurückerstattet.

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Online-Zahlung von gebührenpflichtigen Verwarnungen

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