Unternehmen
Obligatorisch
CORONAVIRUS/COVID-19
Zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wurden mehrere Maßnahmen im Hinblick auf die Schifffahrt auf der Mosel ergriffen.
Die Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) sieht die Möglichkeit zur Bewilligung von Vorrechten auf Schleusung (oder Vorschleusungsrechten) vor.
Diese Vorrechte werden Betreibern und Eigentümern von Fahrgastschiffen bewilligt, die innerhalb der vorgesehenen Fristen einen Antrag gestellt und eine Gebühr bezahlt haben.
Betreiber oder Eigentümer von Fahrgastschiffen, die als regelmäßig anerkannte Fahrten gemäß einer Betriebsgenehmigung vornehmen, können in den Genuss der Vorrechte auf Schleusung kommen.
Die Vorschleusung wird folgenden Schiffen gewährt:
Der Rhythmus der genehmigten Vorschleusungen ist online einsehbar.
Die Anträge auf Erteilung der Vorrechte auf Schleusung werden ab dem 3. Montag des Monats November des vorausgehenden Jahres entgegengenommen. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens behandelt.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Anträge bzw. Änderungen sind samt Zahlungsbeleg für die Gebühr an die Schifffahrtsabteilung zu richten:
Der aktualisierte Stand der Vorrechte auf Schleusung wird veröffentlicht und online einsehbar sein.
Die Höhe der Gebühr ist wie folgt festgelegt:
Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen: IBAN LU76 1111 0007 7596 0000, Inhaber: Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung, Büro Diekirch, Überweisungszweck: Schifffahrtsabteilung, Name des Antragstellers, Erstellungsgebühr/Änderungsgebühr, Vorschleusung, Name des Schiffes, Jahr.
Das Vorrecht auf Schleusung gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort des C4-Schildes (Anhang 7 der MoselSchPV) mit Zusatz gesichtet wird.
Fahrzeuge mit Vorrecht auf Schleusung müssen zusätzlich zu der vorgeschriebenen Kennzeichnung einen roten Wimpel führen, der in einer ausreichenden Höhe gehisst ist, um gut sichtbar zu sein.
Das Vorrecht auf Schleusung kann jederzeit zurückgezogen oder abgeändert werden, vor allem aus Gründen der Sicherheit und des Verkehrsflusses der Schifffahrt oder aufgrund zwingender Erfordernisse im Hinblick auf den Betrieb der Wasserstraße, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf Entschädigung ableiten lässt.
Das Vorrecht verliert seine Gültigkeit sobald eine der Voraussetzungen, denen es unterliegt, nicht mehr erfüllt ist.
Jede Streichung oder Änderung einer angekündigten Fahrt muss den betroffenen Schleusen schnellstmöglich mitgeteilt werden.
Wenn das Vorrecht auf Schleusung mehr als zweimal hintereinander nicht geltend gemacht und die betroffene Schleuse auch nicht in Kenntnis gesetzt wurde, kann das Vorrecht auf Schleusung jederzeit aufgehoben und die Veröffentlichung entsprechend umgeändert werden, wofür eine einmalige Gebühr fällig wird. Das Vorrecht auf Schleusung muss in diesem Fall wieder neu beantragt werden, wobei auch eine Bearbeitungsgebühr fällig wird.
Autorisation d’éclusages prioritaires