Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder – Zulassung

Als Akteur der non-formalen Bildung bietet die Bildungs- und Betreuungseinrichtung (service d’éducation et d’accueil - SEA) für Kinder eine Betreuung im Rahmen ihres erzieherischen Auftrags an.

Jede juristische oder natürliche Person, die zahlungspflichtig eine SEA für Kinder betreiben möchte, benötigt zwingend eine schriftliche ministerielle Zulassung.

Um eine Zulassung zu erhalten, muss der Betreiber einen Antrag auf Zulassung als Bildungs- und Betreuungseinrichtung bei der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend stellen und seinem Antrag die erforderlichen Belege beifügen.

SEA für Kinder, die Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung (chèque-service accueil - CSA) werden möchten, müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Antrag vom Zulassungsantrag, und zwar einen Antrag auf Erhalt der Anerkennung als Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung. Dieser Antrag kann gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag eingereicht werden.

Zielgruppe

Jede juristische oder natürliche Person, die zahlungspflichtig eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung (SEA) für mehr als 3 Kinder (Tagesbetreuung) betreiben möchte, benötigt eine ministerielle Zulassung.

Es gibt 2 verschiedene Arten von Zulassungen für SEA für Kinder:

  • für nicht schulpflichtige Kleinkinder;
  • für eingeschulte Kinder unter 12 Jahren oder Kinder, die die Grundschule oder ein spezialisiertes psychopädagogisches Kompetenzzentrum für die schulische Inklusion besuchen.

Für Kinder zwischen 3 und 4 Jahren, die die Früherziehung (éducation précoce) besuchen, kommen beide Arten infrage.

Voraussetzungen

Von der SEA im Hinblick auf den Erhalt der Zulassung einzuhaltende Bedingungen

Anzubietende Leistungen

Die SEA für Kinder muss mindestens folgende Leistungen garantieren:

  • Erholung und Ruhe;
  • ausgewogene Verpflegung;
  • beaufsichtigtes Lernen, um den Schulkindern einen günstigen Rahmen zu bieten, in dem sie ihre Hausaufgaben selbstständig und in Ruhe, unter Aufsicht und mit einem Mindestmaß an Unterstützung erledigen können;
  • Aktivitäten, die gemäß dem im Nationalen Rahmenplan zur non-formalen Bildung im Kindes- und Jugendalter festgelegten Aktionsfeld ausgearbeitet und umgesetzt werden, das heißt:
    • Emotionen und soziale Beziehungen;
    • Werteorientierung, Partizipation und Demokratie;
    • Sprache, Kommunikation und Medien;
    • Ästhetik, Kreativität und Kunst;
    • Bewegung, Körperbewusstsein und Gesundheit;
    • Naturwissenschaft und Technik.  

Diese Leistungen müssen dem Alter der betreuten Kinder angepasst sein.

Die SEA für Kinder bietet die Leistungen während mindestens 46 Wochen pro Kalenderjahr entsprechend den vom Betreiber festzulegenden Tageszeitfenstern zwischen 5.00 und 23.00 Uhr an.

Ehrenhaftigkeitsbedingungen

Jedes Mitglied des Betreibers und des Personals der SEA (leitendes Personal, Betreuer, Koch, Reinigungskraft usw.) müssen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen.

Die Ehrenhaftigkeit des Betreibers und des leitenden Personals wird bei Einreichung des Zulassungsantrags von den Bediensteten des zuständigen Ministeriums überprüft. Gegebenenfalls kann im Hinblick auf den Erhalt der Zulassung eine Kontrolle der Betreuer erfolgen.

Der Betreiber ist für die Überprüfung der Ehrenhaftigkeit des eingestellten Personals verantwortlich.

Die Bediensteten des zuständigen Ministeriums können jederzeit die Ehrenhaftigkeit des Personals der Einrichtung und des Betreibers überprüfen.

Luxemburgische Staatsangehörige (Betreiber, leitendes Personal oder Betreuer) müssen aktuelle Führungszeugnisse Nr. 3 und Nr. 5 aus dem Strafregister vorlegen.

Im Rahmen der Einstellung von Personal, das für die Beförderung der betreuten Kinder zuständig ist, das heißt, wenn der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis eine notwendige Bedingung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit darstellt und im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber von einem Bewerber auch die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses Nr. 4 verlangen.

Nicht-Luxemburger müssen ebenfalls Führungszeugnisse oder Auszüge aus dem Strafregister oder ähnliche Dokumente vorlegen, die in dem oder den Ländern ausgestellt wurden, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben.

Unter einem aktuellen Strafregisterauszug oder einem aktuellen ähnlichen Dokument ist ein Dokument zu verstehen, das vor weniger als 2 Monaten ausgestellt wurde.

Jedes Mitglied des Personals einer Einrichtung, das einer Straftat gegen Minderjährige beschuldigt oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wird, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Im Hinblick auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist des Führungszeugnisses muss der Arbeitgeber in der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters angeben, dass er dessen Ehrenhaftigkeit geprüft hat und gegen Vorlage der Führungszeugnisse feststellen konnte, dass dieser die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllt.

Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der leitenden Organe des Betreibers müssen die betreffenden Personen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen und werden einer entsprechenden Kontrolle unterzogen.

Qualifikationen des Personals

Das leitende Personal, die Betreuer und das Küchenpersonal müssen die qualifikationsbezogenen Bedingungen erfüllen.

Sprachliche Bedingungen

Das pädagogische Betreuungspersonal der Bildungs- und Betreuungseinrichtung muss so zusammengesetzt sein, dass die 3 Amtssprachen (Luxemburgisch, Französisch und Deutsch) in der Einrichtung gesprochen werden können. Diese Bedingung muss vom Betreiber formell bescheinigt werden.

Die 3 Sprachen müssen nicht unbedingt von allen Betreuern beherrscht werden, aber sie müssen alle 3 in der Einrichtung benutzt werden. Die Sprachkenntnisse werden – anders als beim Programm der frühen mehrsprachigen Bildung, für das eine offizielle Bescheinigung unabdingbar ist – vom Betreiber geprüft. Unterlagen, die sich auf die Sprachkenntnisse beziehen, sind in der Personalakte aufzubewahren.

Diese Bedingung muss vom Betreiber formell bescheinigt werden.

Das nachzuweisende Kompetenzniveau in jeder der 3 Sprachen muss mindestens das folgende sein:

Mindestanzahl an pädagogischen Mitarbeitern

Der Betreuungsschlüssel bestimmt die Mindestanzahl an Betreuern, die der Betreiber einstellen muss, um den Betrieb einer Einrichtung gewährleisten zu können.

Höchstanzahl an Kindern pro Betreuer für jede Altersstufe

Kinder unter 2 Jahren

6

Kinder von 2 bis 4 Jahren

8

Kinder über 4 Jahre

11

Berechnungsformel für die Anzahl der Betreuer ( nombre de personnes d'encadrement - NPE)
NPE = x/6 + y/8 + z/11
wobei x, y und z jeweils die Anzahl der angemeldeten Kinder nach Altersstufe darstellen.
Die errechnete Mindest-NPE wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

Bei der Organisation der personellen Mittel werden die Bedürfnisse der Einrichtung, die angebotenen Leistungen und die Anzahl der zu einem gegebenen Tageszeitpunkt tatsächlich anwesenden Kinder berücksichtigt. Der Betreiber muss diesen Betreuungsschlüssel jederzeit einhalten.

Maximale Aufnahmekapazität einer Einrichtung

Die per Ministerialbeschluss genehmigte maximale Aufnahmekapazität der Einrichtung muss jederzeit eingehalten werden.

Sie wird unter anderem errechnet, indem die Nettofläche der für die Erbringung der Leistungen verfügbaren Aufenthaltsräume durch die Anzahl der pro Kind zugewiesenen Quadratmeter geteilt wird:

  • bei (nicht schulpflichtigen) Kleinkindern:
    • 4 m2 pro Kind in den Aufenthaltsräumen;
    • mindestens 2 m2 pro Kind unter 2 Jahren, was die Schlafräume angeht (die Schlafräume werden bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt);

      unter Berücksichtigung der Bedingung der 4 m2
      pro Kind dürfen die für die Erbringung der Leistungen dienenden Räume folgende Kinder aufnehmen:
    • höchstens 12 Kinder unter 2 Jahren;
    • höchstens 15 Kinder zwischen 2 und 4 Jahren;
    • höchstens 12 Kinder bei einer Gruppe von Kindern unterschiedlichen Alters;
  • bei Schulkindern:
    • mindestens 3 m2 pro Kind.

Die durch Möbel (Küchenblock, große Schränke usw.) belegte Fläche sowie die den Kindern nicht zur Verfügung stehende Fläche werden von der Nettofläche, die für die Berechnung berücksichtigt wird, abgezogen. Flure, Garderoben, Sanitärräume usw. sowie Räume ohne natürlichen Lichteinfall werden bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität werden nur Räume mit natürlichem Lichteinfall berücksichtigt, deren Gestaltung den Anforderungen der non-formalen Bildung entspricht.

Die Einrichtung muss ebenfalls über einen angrenzenden eigenen Spielplatz (der direkt von der SEA aus erreichbar ist) von mindestens 5 m2 pro Kind verfügen. Die Gestaltung der Außenbereiche muss den Leitlinien des Nationalen Rahmenplans zur non-formalen Bildung im Kindes- und Jugendalter entsprechen und dem Alter der Kinder angepasst sein. Die Verwendung von natürlichen Materialien wird dringend empfohlen. Der Zugang zum Spielplatz muss möglich sein, ohne einen anderen Aufenthaltsraum durchqueren zu müssen.

Die maximale Aufnahmekapazität sowie die geltenden gesetzlichen Betreuungsstandards müssen sichtbar am Eingang zur Einrichtung aushängen.

Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit

Die Infrastruktur der SEA muss den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen.

Dies muss vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) und gegebenenfalls von der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst bescheinigt werden.

Die Infrastrukturen (drinnen und draußen) müssen so ausgewählt, gebaut und ausgestattet sein, dass die Kinder keinen überhöhten Belastungen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel:

  • extremem Lärm;
  • Gerüchen;
  • unangenehmen Vibrationen;
  • schädlichen Emissionen;
  • Zugluft;
  • sonstigen Unannehmlichkeiten.

In allen Räumen müssen eine ausreichende Lüftung und eine gute Akustik gewährleistet sein. Die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen Räume (einschließlich der Schlafräume) sowie die Personalräume müssen zwingend über einen natürlichen Lichteinfall verfügen.

Die im Rahmen des Betriebs der Einrichtung genutzten Infrastrukturen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden als im Rahmen der Zulassung vorgesehen, zum Beispiel für andere gewerbliche oder private Zwecke.

Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Die Infrastruktur der SEA muss den hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und die Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen. Diese Übereinstimmung muss vom Minister für Gesundheit bescheinigt werden.

Barrierefreiheit

Der Betreiber verpflichtet sich, dass er „dafür Sorge trägt, dass die Tätigkeiten für alle zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Einrichtung ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“.

Allgemeines zu den Infrastrukturen

Den Kindern zugängliche Räume und Spielbereich der Einrichtung

Alle für die Kinder zugänglichen Räume sowie der Spielbereich der Einrichtung müssen gemäß den Leitlinien des Nationalen Rahmenplans zur non-formalen Bildung gestaltet sein. Die Raumgestaltung muss dem Alter der Kinder angepasst sein und den Standards einer professionellen Betreuung entsprechen.

Sind die Innen- und Außenbereiche nicht angemessen eingerichtet, kann die Zulassung nicht erteilt werden.

Angesichts der anzubietenden Leistungen und da die Kinder jederzeit Zugang dazu haben müssen, muss eine SEA für Schulkinder mindestens 2 Aufenthaltsräume haben.

Speisesaal für Schulkinder

Der für die Verpflegung der Schulkinder vorgesehene Raum muss über eine gute Akustik verfügen und durch optische und akustische Trennungselemente in mehrere Speisebereiche eingeteilt sein, wobei in diesem Speisesaal insgesamt nicht mehr als 60 Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen.

Es wird jedoch empfohlen, maximal 30 Plätze pro Speisesaal für die Kinder der Zyklen 2 bis 4 und maximal 20 für die Kinder des Zyklus 1 vorzusehen. Die Zahl der verfügbaren Plätze kann je nach Fläche des Raums und um den Kindern die nötige Zeit zu geben, um nach ihrem eigenen Rhythmus zu essen, angepasst werden. So entsteht eine entspannte Atmosphäre für Kinder und Personal, da sie sich beim Essen unterhalten können.

Es wird ebenfalls empfohlen, dort andere Leistungen vorzusehen, um die Attraktivität des Raums außerhalb der Essenszeiten zu erhöhen.

Schlaf-/Ruheräume

Die SEA für Kinder muss über Folgendes verfügen:

  • für Kleinkinder unter 2 Jahren – über mindestens einen Schlafraum auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum oder auf der direkt darüber- oder darunterliegenden Etage. Dieser Schlafraum muss:
    • eine Fläche von mindestens 2 m2 pro Kind unter 2 Jahren haben;
    • mit Geräten zur akustischen Überwachung ausgestattet sein;
    • einen störungsfreien Schlaf ermöglichen;
  • für Kinder über 2 Jahren – über Bereiche zum Ausruhen und Entspannen. Diese können auch Teil der Gestaltung des Hauptaufenthaltsraums sein. Es wird empfohlen, einen getrennten Ruheraum vorzusehen, der ebenfalls für andere Leistungen genutzt werden kann.

Sanitärräume

Bei Kleinkindern muss der Waschraum der SEA für Kinder über Folgendes verfügen:

  • mindestens eine Toilette und einen Handwaschplatz, die für die Kinder erreichbar sind, pro angefangene Gruppe von 10 Kindern (das heißt 2 ab 11 Kindern, 3 ab 21 Kindern usw.);
  • einen gesicherten und dem Alter der Kinder angepassten Wickeltisch;
  • einen hygienischen Handwaschplatz für das Personal neben dem Wickeltisch.

Für Kinder unter 2 Jahren muss keine Toilette vorgesehen sein.

Hoch- oder zusammenklappbare Wickeltische sind nicht zulässig. Die Größe der Waschbecken ist an die Anzahl der Wasserhähne anzupassen.

Der Waschraum muss sich auf der gleichen Etage befinden wie der Aufenthaltsraum beziehungsweise die Aufenthaltsräume und muss durch eine Tür von den gemeinschaftlichen Räumen oder Teilen abgetrennt sein.

Bei Schulkindern müssen die Sanitärräume:

  • über mindestens eine Toilette und einen Handwaschplatz verfügen, die für die Kinder erreichbar sind, pro angefangene Gruppe von 15 Kindern;
  • sich in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden;
  • über vollständig geschlossene Toilettenkabinen verfügen.

Es wird empfohlen, spätestens ab dem Alter von 6 Jahren getrennte Toiletten für Jungen und Mädchen zu haben.

Die Größe der Waschbecken ist an die Anzahl der Wasserhähne anzupassen.

Die Sanitäranlagen sind an die Größe der betreuten Kinder anzupassen. Die Intimsphäre der Kinder muss unabhängig von ihrem Alter garantiert sein.

Pissoirs sind nicht zulässig.

Jede Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder muss über mindestens eine Toilettenkabine für Erwachsene verfügen, vorzugsweise in der Nähe der Aufenthaltsräume.

Küche

Eine SEA für Kinder muss eine altersgerechte und ausgewogene Ernährung anbieten, die auf frischen Produkten basiert.

Diese Bestimmung gilt auch für das Frühstück und alle anderen Zwischenmahlzeiten.

Die SEA muss über eine Produktionsküche oder eine Ausgabeküche verfügen. Die Mahlzeiten können entweder vor Ort zubereitet oder von einem Unterauftragnehmer geliefert werden. In beiden Fällen müssen die Anlagen den hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und die von der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) festgelegten Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen.

Zu diesem Zweck sind die Betreiber einer SEA aufgefordert, den Leitfaden für eine gute Lebensmittelhygienepraxis zu beachten.

Gemäß der Verordnung 852/2004/EG sind die SEA Lebensmittelunternehmer, da sie eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Behandlung und Abgabe von Lebensmitteln ausüben. Demnach sind sie verpflichtet, ständige Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze einzuführen oder die Anweisungen eines Leitfadens für eine gute Praxis in ihrer Branche anzuwenden, wie in Artikel 5 Abschnitt 5 erwähnt. Jede SEA muss sich daran halten.

Das Personal der SEA, das im Rahmen des Lebensmittelmanagements eventuell Kinder mit Allergien betreuen muss, muss eine mindestens 2-stündige Schulung zum Thema Allergene absolvieren, in der die Kennzeichnung der Allergene, die Erklärung des Unterschieds zwischen einer einfachen und einer strengen Ernährung und die Folgen für die Kinder im Falle des Verzehrs eines verbotenen Allergens behandelt werden.

Für Kleinkinder unter 2 Jahren müssen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen über eine Küche oder Kochnische verfügen, die sich auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum befindet.

Die Kochnische muss über folgende Ausstattung verfügen:

  • eine Arbeitsfläche;
  • eine Stelle zum Aufwärmen der Fläschchen;
  • Stauraum (Schrank);
  • ein Waschbecken mit Sensorarmaturen für das Personal;
  • Seife und Papierhandtücher.

Büro und sonstige Räume

Die SEA für Kinder muss über folgende Räume verfügen:

  • einen getrennten Raum mit natürlichem Lichteinfall für die Verwaltung;
  • einen getrennten Raum mit natürlichem Lichteinfall für die pädagogische Vorbereitung sowie die Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände der Mitarbeiter (abschließbar); 
  • einen Elternbereich im Zentralbereich;
  • einen leicht zugänglichen Abstellbereich für die Kinderwagen und Buggys in Einrichtungen für Kleinkinder;
  • einen Bereich, in dem die Kinder ihre persönlichen Gegenstände ablegen können, für jedes Kind, das die Einrichtung mindestens einmal pro Woche besucht.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen

Vor der Beantragung der Zulassung muss die antragstellende Person beim ITM eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Klasse 3A) beantragen.

Die SEA muss folgende Standardbedingungen einhalten:

Der Betreiber muss seinen Antrag auf Betriebsgenehmigung für eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder zusammen mit den im Standardformular angegebenen Belegen an das ITM richten.

Nach Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen können die Bau-/Einrichtungsarbeiten beginnen.

In der Genehmigung sind die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung (der Räumlichkeiten) festgelegt. Die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt, selbst im Falle eines Betreiberwechsels.

Bebauungspläne

Vor Einreichung seines Zulassungsantrags muss sich der Betreiber an die zuständige Gemeindeverwaltung wenden, um zu überprüfen, ob der Betrieb einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung in dem betreffenden Gebäude gemäß dem allgemeinen Bebauungsplan (PAG) und dem Teilbebauungsplan (PAP) gestattet ist.

Die Gemeindeverwaltung stellt ihm dann eine Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG aus.

Wenn für das Vorhaben Umbauten erforderlich sind, muss der Betreiber ferner eine Baugenehmigung beantragen.

Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen

Vor Beginn der Arbeiten muss sich der Betreiber an folgende Stellen wenden:

Hierzu sollte der Betreiber die Modalitäten bezüglich der Stellungnahme der Gesundheitsinspektion der Gesundheitsbehörde einsehen.

Fristen

Eröffnung einer Einrichtung

Das Verfahren zum Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen kann 2 bis 3 Monate dauern.

Der Antrag sollte gleich zu Beginn des Vorhabens oder noch vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Minister eingereicht wurden. In besonders komplizierten Fällen kann diese Frist um einen begrenzten Zeitraum verlängert werden. Die Entscheidung für eine solche Verlängerung sowie ihre Dauer sind vom Minister zu begründen und werden der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.

Es wird wärmstens empfohlen, die Fristen betreffend das Verfahren des Dienstleisters im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Verlängerung der Zulassung

Betreiber, die die Zulassung einer Einrichtung verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen.

Vorgehensweise und Details

Zulassungsantrag

Der datierte und unterzeichnete Zulassungsantrag ist an die Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend zu schicken. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:

  • ein Antrag auf Zulassung als Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder;
  • eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Konformitätsbescheinigung in Bezug auf den PAG;
  • eine Bescheinigung (vom ITM abgezeichneter zusammenfassender Bericht und Betriebsgenehmigung) des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts für Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen, die belegt, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich des geänderten Gesetzes vom 19. März 1988 über die Sicherheit im öffentlichen Dienst fallen, die belegt, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
  • eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen;
  • eine Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem diese über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird;
  • ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums über die Umsetzung der vorgeschriebenen Leistungen zusammen mit:
    • einem ausführlichen Plan der Infrastrukturen mit ihren jeweiligen Funktionen;
    • einem Plan des Außenspielplatzes;
  • aktuelle Strafregisterauszüge des Betreibers oder seiner Stellvertreter und des leitenden Personals:
    • für luxemburgische Staatsangehörige: Führungszeugnis Nr. 3 und Führungszeugnis Nr. 5 „Kinder- und Jugendschutz“;
    • für Nicht-Luxemburger und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit: Strafregisterauszüge („klassisches“ Führungszeugnis und Führungszeugnis mit der Aufstellung der Verurteilungen wegen Straftaten gegen Minderjährige) aus dem Land/den Ländern, dessen/deren Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem/denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben;
  • ein voraussichtliches Budget und entsprechende Belege zur Darstellung der finanziellen Situation;
  • eine schriftliche Verpflichtung des Betreibers, dass er „dafür Sorge trägt, dass die von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Einrichtung ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“;
  • eine schriftliche Verpflichtung des Betreibers betreffend die in der Einrichtung praktizierten Sprachen und die Sprachkompetenzen der Betreuer;
  • Dokumente zu den Personalien und den beruflichen Qualifikationen des leitenden Personals;
  • Dokumente zu den Personalien des Betreibers.

Wenn es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt:

  • muss der Zulassungsantrag von der/den zur Vertretung der juristischen Person vor Gericht befugten Person(en) eingereicht und unterzeichnet werden;
  • muss die Antragsakte ebenfalls eine Kopie der Satzung oder der Gründungsurkunde der juristischen Person enthalten;
  • sind die Ehrenhaftigkeitsbedingungen von der zur Vertretung der juristischen Person befugten Person zu erfüllen, das heißt wenn:
    • es sich beim Betreiber um:
      • eine Aktiengesellschaft (SA), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) oder eine europäische Gesellschaft handelt: vom Verwaltungsratsmitglied oder vom Geschäftsführer der Einrichtung, das/der diesbezüglich Befugnisse vom Verwaltungsrat oder laut Satzung erteilt bekommen hat;
      • eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder eine Vereinigung ohne Gewinnzweck handelt: vom Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats;
      • eine Gemeinde handelt: von den Mitgliedern des Bürgermeister- und Schöffenrats;
      • einen Gemeindeverband handelt: von den Mitgliedern seines Vorstands;
    • es sich beim Verwaltungsratsmitglied oder verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung um eine juristische Person handelt: vom ständigen Vertreter der juristischen Person.

Beantragung der Abnahme und Kontrollbesuch

Sobald die Bau- und Einrichtungsarbeiten abgeschlossen sind, muss der Betreiber folgende Termine vereinbaren:

  • einen Termin mit einer zugelassenen Prüfstelle für eine erste Abnahme des eingerichteten Gebäudes und der Nebengebäude (Kontrolle der in der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen des ITM festgelegten Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienestandards);
  • gegebenenfalls einen Termin mit der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst;
  • einen Termin mit der Gesundheitsbehörde, um eine Stellungnahme nach Abschluss der Arbeiten zu erhalten;
  • einen Termin mit der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend für einen Kontrollbesuch (Kontrolle der Infrastrukturen, ihrer Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Leistungen und Bestimmung der maximalen Aufnahmekapazität).
Achtung: Beim Besichtigungstermin müssen die Räumlichkeiten eingerichtet sein!

Zusammenfassender Bericht (einer vom ITM zugelassenen Prüfstelle)

Die zugelassene Prüfstelle erstellt einen Endbericht (oder zusammenfassenden Bericht), in dem Folgendes angeführt werden kann:

  • ein oder mehrere wesentliche Mängel („Anmerkung: 0 Tage“); oder
  • einige unwesentliche Mängel, die mit einer Behebungsfrist versehen werden (Beispiel: „Anmerkung: 90 Tage“); oder
  • keinerlei Anmerkung.

Wesentliche Mängel

Sind im Abnahmeprotokoll ein oder mehrere wesentliche Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) vermerkt, erhält die Bildungs- und Betreuungseinrichtung keine Zulassung. Der Betreiber muss dann:

  • Arbeiten zur Behebung der Mängel vornehmen;
  • eine neue Abnahme bei einer zugelassenen Prüfstelle beantragen.

Unwesentliche Mängel

Sind im Abnahmeprotokoll unwesentliche Mängel („Anmerkung: 90 Tage“), aber keine wesentlichen Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) vermerkt, übermittelt der Betreiber:

  • dem ITM die von der Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung (oder den zusammenfassenden Bericht) zur Abzeichnung;
  • der Abteilung Erziehung und Betreuung die (vom ITM abgezeichnete) Bescheinigung, um den Zulassungsantrag zu vervollständigen.

Anschließend erhält er eine vorläufige Zulassung, sofern:

  • die Antragsakte vollständig ist;
  • beim Kontrollbesuch des Ministeriums nichts zu beanstanden war.

Nach Erteilung der Zulassung kann er die Einrichtung dann eröffnen, muss jedoch:

  • etwaige Mängel innerhalb der angegebenen Frist beheben;
  • eine neue Abnahme beantragen;
  • der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend das Abnahmeprotokoll übermitteln.

Mängelfreiheit

Sind in dem Protokoll keinerlei Mängel vermerkt, übermittelt der Betreiber:

  • dem ITM die von der Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung (oder den zusammenfassenden Bericht) zur Abzeichnung;
  • der Abteilung Erziehung und Betreuung die (vom ITM abgezeichnete) Bescheinigung, um den Zulassungsantrag zu vervollständigen. Anschließend erhält er eine Zulassung, sofern:
    • die Antragsakte vollständig ist;
    • beim Kontrollbesuch der Abteilung Erziehung und Betreuung nichts zu beanstanden war.

Nach Erhalt der Zulassung kann er dann die Einrichtung eröffnen.

Alle Briefe, Rechnungen oder sonstigen Dokumente, die für die Nutzer der Einrichtung oder die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen einen Verweis auf die Zulassung enthalten.

Gültigkeit der Zulassung

Im Falle einer Änderung der Bedingungen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, muss der Betreiber eine neue Zulassung beantragen.

Verlängerung der Zulassung

Betreiber, die die Zulassung einer Einrichtung verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen.

Dem Antrag auf Verlängerung sind folgende Belege beizufügen:

  • eine Bescheinigung darüber, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, ausgestellt von:
    • dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt im Falle von Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen;
    • gegebenenfalls der Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
  • eine Kopie der Stellungnahme des Gesundheitsministers, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen.

Erforderlichenfalls muss der Betreiber ebenfalls Folgendes vorlegen:

  • ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums;
  • eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG.

Betreiberwechsel

Bei einem Betreiberwechsel muss ein neuer Zulassungsantrag (sowie ein neuer Antrag für Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung) mit sämtlichen Belegen gestellt werden.

Renovierung oder wesentliche Anpassungen der Infrastrukturen

Im Falle einer Renovierung oder wesentlicher Anpassungen der Infrastrukturen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, muss der Betreiber einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend stellen und folgende Belege vorlegen:

  • eine Bescheinigung darüber, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, ausgestellt von:
    • dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt im Falle von Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen;
    • oder der nationalen Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
  • ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums;
  • eine Kopie der Stellungnahme des Gesundheitsministers, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen.

 Erforderlichenfalls muss er zudem Folgendes vorlegen:

  • eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem allgemeinen Bebauungsplan der Gemeinde;
  • eine Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird.

Unter „Renovierung oder wesentliche Anpassungen der Infrastrukturen“ fallen Renovierungen oder Anpassungen, die Folgendes mit sich bringen:

  • eine Änderung auf Ebene des Angebots;
  • eine Änderung (Erhöhung oder Verringerung) der maximalen Aufnahmekapazität;
  • eine Neueinteilung der Räume der Einrichtung, die eine Neubeurteilung der Sicherheit in der Einrichtung erfordert.

Ausnahmen

Bei einer Aufnahme der Kinder im Freien können Ausnahmen bezüglich der Nettofläche der Aufenthaltsräume, der Größe des Außenspielplatzes und der Infrastruktur bewilligt werden.

Die entsprechenden Anträge müssen begründet sein, und ihnen wird je nach Sachlage und entsprechend der Situation der Einrichtung stattgegeben.

Formulare/Online-Dienste

Service d’éducation et d’accueil - Autorisation d'exploitation (ITM)

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Les destinataires de vos données sont les administrations compétentes dans le cadre du traitement de votre demande. Veuillez-vous adresser à l’administration concernée par votre demande pour connaître les destinataires des données figurant sur ce formulaire. Conformément au règlement (UE) 2016/679 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, vous bénéficiez d’un droit d’accès, de rectification et le cas échéant d’effacement des informations vous concernant. Vous disposez également du droit de retirer votre consentement à tout moment.

En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.

Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

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Service d'éducation et d'accueil - Fiches de présence des enfants plus de 4 ans

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Service d'éducation et d'accueil - Fiches de présence des enfants moins de 4 ans

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Exigences relatives à l’aménagement de l’espace extérieur d’un service d’éducation et d’accueil pour enfants

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Explications supplémentaires par rapport au document renseignant sur l’utilisation de l’espace

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Demande de renouvellement d’agrément gouvernemental

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L’aménagement et le mobilier des dortoirs

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Données personnel d'encadrement

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