Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder – Zulassung
Als Akteur der non-formalen Bildung bietet die Bildungs- und Betreuungseinrichtung (service d’éducation et d’accueil - SEA) für Kinder eine Betreuung im Rahmen ihres erzieherischen Auftrags an.
Jede juristische oder natürliche Person, die zahlungspflichtig eine SEA für Kinder betreiben möchte, benötigt zwingend eine schriftliche ministerielle Zulassung.
Um eine Zulassung zu erhalten, muss der Betreiber einen Antrag auf Zulassung als Bildungs- und Betreuungseinrichtung bei der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend stellen und seinem Antrag die erforderlichen Belege beifügen.
SEA für Kinder, die Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung (chèque-service accueil - CSA) werden möchten, müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Antrag vom Zulassungsantrag, und zwar einen Antrag auf Erhalt der Anerkennung als Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung. Dieser Antrag kann gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag eingereicht werden.
Zielgruppe
Jede juristische oder natürliche Person, die zahlungspflichtig eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung (SEA) für mehr als 3 Kinder (Tagesbetreuung) betreiben möchte, benötigt eine ministerielle Zulassung.
Es gibt 2 verschiedene Arten von Zulassungen für SEA für Kinder:
- für nicht schulpflichtige Kleinkinder;
- für eingeschulte Kinder unter 12 Jahren oder Kinder, die die Grundschule oder ein spezialisiertes psychopädagogisches Kompetenzzentrum für die schulische Inklusion besuchen.
Für Kinder zwischen 3 und 4 Jahren, die die Früherziehung (éducation précoce) besuchen, kommen beide Arten infrage.
Voraussetzungen
Von der SEA im Hinblick auf den Erhalt der Zulassung einzuhaltende Bedingungen
Anzubietende Leistungen
Die SEA für Kinder muss mindestens folgende Leistungen garantieren:
- Erholung und Ruhe;
- ausgewogene Verpflegung;
- beaufsichtigtes Lernen, um den Schulkindern einen günstigen Rahmen zu bieten, in dem sie ihre Hausaufgaben selbstständig und in Ruhe, unter Aufsicht und mit einem Mindestmaß an Unterstützung erledigen können;
- Aktivitäten, die gemäß dem im Nationalen Rahmenplan zur non-formalen Bildung im Kindes- und Jugendalter festgelegten Aktionsfeld ausgearbeitet und umgesetzt werden, das heißt:
- Emotionen und soziale Beziehungen;
- Werteorientierung, Partizipation und Demokratie;
- Sprache, Kommunikation und Medien;
- Ästhetik, Kreativität und Kunst;
- Bewegung, Körperbewusstsein und Gesundheit;
- Naturwissenschaft und Technik.
- Emotionen und soziale Beziehungen;
Diese Leistungen müssen dem Alter der betreuten Kinder angepasst sein.
Die SEA für Kinder bietet die Leistungen während mindestens 46 Wochen pro Kalenderjahr entsprechend den vom Betreiber festzulegenden Tageszeitfenstern zwischen 5.00 und 23.00 Uhr an.
Ehrenhaftigkeitsbedingungen
Jedes Mitglied des Betreibers und des Personals der SEA (leitendes Personal, Betreuer, Koch, Reinigungskraft usw.) müssen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen.
Die Ehrenhaftigkeit des Betreibers und des leitenden Personals wird bei Einreichung des Zulassungsantrags von den Bediensteten des zuständigen Ministeriums überprüft. Gegebenenfalls kann im Hinblick auf den Erhalt der Zulassung eine Kontrolle der Betreuer erfolgen.
Der Betreiber ist für die Überprüfung der Ehrenhaftigkeit des eingestellten Personals verantwortlich.
Die Bediensteten des zuständigen Ministeriums können jederzeit die Ehrenhaftigkeit des Personals der Einrichtung und des Betreibers überprüfen.
Luxemburgische Staatsangehörige (Betreiber, leitendes Personal oder Betreuer) müssen aktuelle Führungszeugnisse Nr. 3 und Nr. 5 aus dem Strafregister vorlegen.
Im Rahmen der Einstellung von Personal, das für die Beförderung der betreuten Kinder zuständig ist, das heißt, wenn der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis eine notwendige Bedingung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit darstellt und im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber von einem Bewerber auch die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses Nr. 4 verlangen.
Nicht-Luxemburger müssen ebenfalls Führungszeugnisse oder Auszüge aus dem Strafregister oder ähnliche Dokumente vorlegen, die in dem oder den Ländern ausgestellt wurden, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben.
Unter einem aktuellen Strafregisterauszug oder einem aktuellen ähnlichen Dokument ist ein Dokument zu verstehen, das vor weniger als 2 Monaten ausgestellt wurde.
Jedes Mitglied des Personals einer Einrichtung, das einer Straftat gegen Minderjährige beschuldigt oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wird, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Im Hinblick auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist des Führungszeugnisses muss der Arbeitgeber in der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters angeben, dass er dessen Ehrenhaftigkeit geprüft hat und gegen Vorlage der Führungszeugnisse feststellen konnte, dass dieser die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllt.
Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der leitenden Organe des Betreibers müssen die betreffenden Personen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen und werden einer entsprechenden Kontrolle unterzogen.
Qualifikationen des Personals
Das leitende Personal, die Betreuer und das Küchenpersonal müssen die qualifikationsbezogenen Bedingungen erfüllen.
Sprachliche Bedingungen
Das pädagogische Betreuungspersonal der Bildungs- und Betreuungseinrichtung muss so zusammengesetzt sein, dass die 3 Amtssprachen (Luxemburgisch, Französisch und Deutsch) in der Einrichtung gesprochen werden können. Diese Bedingung muss vom Betreiber formell bescheinigt werden.
Die 3 Sprachen müssen nicht unbedingt von allen Betreuern beherrscht werden, aber sie müssen alle 3 in der Einrichtung benutzt werden. Die Sprachkenntnisse werden – anders als beim Programm der frühen mehrsprachigen Bildung, für das eine offizielle Bescheinigung unabdingbar ist – vom Betreiber geprüft. Unterlagen, die sich auf die Sprachkenntnisse beziehen, sind in der Personalakte aufzubewahren.
Diese Bedingung muss vom Betreiber formell bescheinigt werden.
Das nachzuweisende Kompetenzniveau in jeder der 3 Sprachen muss mindestens das folgende sein:
- Hörverstehen: Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS);
- Sprechen: Niveau A2 des GERS.
Mindestanzahl an pädagogischen Mitarbeitern
Der Betreuungsschlüssel bestimmt die Mindestanzahl an Betreuern, die der Betreiber einstellen muss, um den Betrieb einer Einrichtung gewährleisten zu können.
Kinder unter 2 Jahren |
6 |
Kinder von 2 bis 4 Jahren |
8 |
Kinder über 4 Jahre |
11 |
NPE = x/6 + y/8 + z/11 wobei x, y und z jeweils die Anzahl der angemeldeten Kinder nach Altersstufe darstellen. |
Bei der Organisation der personellen Mittel werden die Bedürfnisse der Einrichtung, die angebotenen Leistungen und die Anzahl der zu einem gegebenen Tageszeitpunkt tatsächlich anwesenden Kinder berücksichtigt. Der Betreiber muss diesen Betreuungsschlüssel jederzeit einhalten.
Maximale Aufnahmekapazität einer Einrichtung
Die per Ministerialbeschluss genehmigte maximale Aufnahmekapazität der Einrichtung muss jederzeit eingehalten werden.
Sie wird unter anderem errechnet, indem die Nettofläche der für die Erbringung der Leistungen verfügbaren Aufenthaltsräume durch die Anzahl der pro Kind zugewiesenen Quadratmeter geteilt wird:
- bei (nicht schulpflichtigen) Kleinkindern:
- 4 m2 pro Kind in den Aufenthaltsräumen;
- mindestens 2 m2 pro Kind unter 2 Jahren, was die Schlafräume angeht (die Schlafräume werden bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt);
unter Berücksichtigung der Bedingung der 4 m2 pro Kind dürfen die für die Erbringung der Leistungen dienenden Räume folgende Kinder aufnehmen: - höchstens 12 Kinder unter 2 Jahren;
- höchstens 15 Kinder zwischen 2 und 4 Jahren;
- höchstens 12 Kinder bei einer Gruppe von Kindern unterschiedlichen Alters;
- bei Schulkindern:
- mindestens 3 m2 pro Kind.
Die durch Möbel (Küchenblock, große Schränke usw.) belegte Fläche sowie die den Kindern nicht zur Verfügung stehende Fläche werden von der Nettofläche, die für die Berechnung berücksichtigt wird, abgezogen. Flure, Garderoben, Sanitärräume usw. sowie Räume ohne natürlichen Lichteinfall werden bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität werden nur Räume mit natürlichem Lichteinfall berücksichtigt, deren Gestaltung den Anforderungen der non-formalen Bildung entspricht.
Die Einrichtung muss ebenfalls über einen angrenzenden eigenen Spielplatz (der direkt von der SEA aus erreichbar ist) von mindestens 5 m2 pro Kind verfügen. Die Gestaltung der Außenbereiche muss den Leitlinien des Nationalen Rahmenplans zur non-formalen Bildung im Kindes- und Jugendalter entsprechen und dem Alter der Kinder angepasst sein. Die Verwendung von natürlichen Materialien wird dringend empfohlen. Der Zugang zum Spielplatz muss möglich sein, ohne einen anderen Aufenthaltsraum durchqueren zu müssen.
Die maximale Aufnahmekapazität sowie die geltenden gesetzlichen Betreuungsstandards müssen sichtbar am Eingang zur Einrichtung aushängen.
Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit
Die Infrastruktur der SEA muss den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen.
Dies muss vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) und gegebenenfalls von der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst bescheinigt werden.
Die Infrastrukturen (drinnen und draußen) müssen so ausgewählt, gebaut und ausgestattet sein, dass die Kinder keinen überhöhten Belastungen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel:
- extremem Lärm;
- Gerüchen;
- unangenehmen Vibrationen;
- schädlichen Emissionen;
- Zugluft;
- sonstigen Unannehmlichkeiten.
In allen Räumen müssen eine ausreichende Lüftung und eine gute Akustik gewährleistet sein. Die für die Erbringung der Leistungen vorgesehenen Räume (einschließlich der Schlafräume) sowie die Personalräume müssen zwingend über einen natürlichen Lichteinfall verfügen.
Die im Rahmen des Betriebs der Einrichtung genutzten Infrastrukturen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden als im Rahmen der Zulassung vorgesehen, zum Beispiel für andere gewerbliche oder private Zwecke.
Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Die Infrastruktur der SEA muss den hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und die Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen. Diese Übereinstimmung muss vom Minister für Gesundheit bescheinigt werden.
Barrierefreiheit
Der Betreiber verpflichtet sich, dass er „dafür Sorge trägt, dass die Tätigkeiten für alle zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Einrichtung ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“.
Allgemeines zu den Infrastrukturen
Den Kindern zugängliche Räume und Spielbereich der Einrichtung
Alle für die Kinder zugänglichen Räume sowie der Spielbereich der Einrichtung müssen gemäß den Leitlinien des Nationalen Rahmenplans zur non-formalen Bildung gestaltet sein. Die Raumgestaltung muss dem Alter der Kinder angepasst sein und den Standards einer professionellen Betreuung entsprechen.
Sind die Innen- und Außenbereiche nicht angemessen eingerichtet, kann die Zulassung nicht erteilt werden.
Angesichts der anzubietenden Leistungen und da die Kinder jederzeit Zugang dazu haben müssen, muss eine SEA für Schulkinder mindestens 2 Aufenthaltsräume haben.
Speisesaal für Schulkinder
Der für die Verpflegung der Schulkinder vorgesehene Raum muss über eine gute Akustik verfügen und durch optische und akustische Trennungselemente in mehrere Speisebereiche eingeteilt sein, wobei in diesem Speisesaal insgesamt nicht mehr als 60 Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen.
Es wird jedoch empfohlen, maximal 30 Plätze pro Speisesaal für die Kinder der Zyklen 2 bis 4 und maximal 20 für die Kinder des Zyklus 1 vorzusehen. Die Zahl der verfügbaren Plätze kann je nach Fläche des Raums und um den Kindern die nötige Zeit zu geben, um nach ihrem eigenen Rhythmus zu essen, angepasst werden. So entsteht eine entspannte Atmosphäre für Kinder und Personal, da sie sich beim Essen unterhalten können.
Es wird ebenfalls empfohlen, dort andere Leistungen vorzusehen, um die Attraktivität des Raums außerhalb der Essenszeiten zu erhöhen.
Schlaf-/Ruheräume
Die SEA für Kinder muss über Folgendes verfügen:
- für Kleinkinder unter 2 Jahren – über mindestens einen Schlafraum auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum oder auf der direkt darüber- oder darunterliegenden Etage. Dieser Schlafraum muss:
- eine Fläche von mindestens 2 m2 pro Kind unter 2 Jahren haben;
- mit Geräten zur akustischen Überwachung ausgestattet sein;
- einen störungsfreien Schlaf ermöglichen;
- für Kinder über 2 Jahren – über Bereiche zum Ausruhen und Entspannen. Diese können auch Teil der Gestaltung des Hauptaufenthaltsraums sein. Es wird empfohlen, einen getrennten Ruheraum vorzusehen, der ebenfalls für andere Leistungen genutzt werden kann.
Sanitärräume
Bei Kleinkindern muss der Waschraum der SEA für Kinder über Folgendes verfügen:
- mindestens eine Toilette und einen Handwaschplatz, die für die Kinder erreichbar sind, pro angefangene Gruppe von 10 Kindern (das heißt 2 ab 11 Kindern, 3 ab 21 Kindern usw.);
- einen gesicherten und dem Alter der Kinder angepassten Wickeltisch;
- einen hygienischen Handwaschplatz für das Personal neben dem Wickeltisch.
Für Kinder unter 2 Jahren muss keine Toilette vorgesehen sein.
Hoch- oder zusammenklappbare Wickeltische sind nicht zulässig. Die Größe der Waschbecken ist an die Anzahl der Wasserhähne anzupassen.
Der Waschraum muss sich auf der gleichen Etage befinden wie der Aufenthaltsraum beziehungsweise die Aufenthaltsräume und muss durch eine Tür von den gemeinschaftlichen Räumen oder Teilen abgetrennt sein.
Bei Schulkindern müssen die Sanitärräume:
- über mindestens eine Toilette und einen Handwaschplatz verfügen, die für die Kinder erreichbar sind, pro angefangene Gruppe von 15 Kindern;
- sich in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden;
- über vollständig geschlossene Toilettenkabinen verfügen.
Es wird empfohlen, spätestens ab dem Alter von 6 Jahren getrennte Toiletten für Jungen und Mädchen zu haben.
Die Größe der Waschbecken ist an die Anzahl der Wasserhähne anzupassen.
Die Sanitäranlagen sind an die Größe der betreuten Kinder anzupassen. Die Intimsphäre der Kinder muss unabhängig von ihrem Alter garantiert sein.
Pissoirs sind nicht zulässig.
Jede Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder muss über mindestens eine Toilettenkabine für Erwachsene verfügen, vorzugsweise in der Nähe der Aufenthaltsräume.
Küche
Eine SEA für Kinder muss eine altersgerechte und ausgewogene Ernährung anbieten, die auf frischen Produkten basiert.
Diese Bestimmung gilt auch für das Frühstück und alle anderen Zwischenmahlzeiten.
Die SEA muss über eine Produktionsküche oder eine Ausgabeküche verfügen. Die Mahlzeiten können entweder vor Ort zubereitet oder von einem Unterauftragnehmer geliefert werden. In beiden Fällen müssen die Anlagen den hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und die von der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) festgelegten Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen.
Zu diesem Zweck sind die Betreiber einer SEA aufgefordert, den Leitfaden für eine gute Lebensmittelhygienepraxis zu beachten.
Gemäß der Verordnung 852/2004/EG sind die SEA Lebensmittelunternehmer, da sie eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Behandlung und Abgabe von Lebensmitteln ausüben. Demnach sind sie verpflichtet, ständige Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze einzuführen oder die Anweisungen eines Leitfadens für eine gute Praxis in ihrer Branche anzuwenden, wie in Artikel 5 Abschnitt 5 erwähnt. Jede SEA muss sich daran halten.
Das Personal der SEA, das im Rahmen des Lebensmittelmanagements eventuell Kinder mit Allergien betreuen muss, muss eine mindestens 2-stündige Schulung zum Thema Allergene absolvieren, in der die Kennzeichnung der Allergene, die Erklärung des Unterschieds zwischen einer einfachen und einer strengen Ernährung und die Folgen für die Kinder im Falle des Verzehrs eines verbotenen Allergens behandelt werden.
Für Kleinkinder unter 2 Jahren müssen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen über eine Küche oder Kochnische verfügen, die sich auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum befindet.
Die Kochnische muss über folgende Ausstattung verfügen:
- eine Arbeitsfläche;
- eine Stelle zum Aufwärmen der Fläschchen;
- Stauraum (Schrank);
- ein Waschbecken mit Sensorarmaturen für das Personal;
- Seife und Papierhandtücher.
Büro und sonstige Räume
Die SEA für Kinder muss über folgende Räume verfügen:
- einen getrennten Raum mit natürlichem Lichteinfall für die Verwaltung;
- einen getrennten Raum mit natürlichem Lichteinfall für die pädagogische Vorbereitung sowie die Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände der Mitarbeiter (abschließbar);
- einen Elternbereich im Zentralbereich;
- einen leicht zugänglichen Abstellbereich für die Kinderwagen und Buggys in Einrichtungen für Kleinkinder;
- einen Bereich, in dem die Kinder ihre persönlichen Gegenstände ablegen können, für jedes Kind, das die Einrichtung mindestens einmal pro Woche besucht.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen
Vor der Beantragung der Zulassung muss die antragstellende Person beim ITM eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Klasse 3A) beantragen.
Die SEA muss folgende Standardbedingungen einhalten:
- die allgemeinen Brandschutzvorschriften:
- für niedrige Gebäude (ITM-SST 1501); oder
- für mittelhohe Gebäude (ITM-SST 1502); und
- für niedrige Gebäude (ITM-SST 1501); oder
- die speziellen Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften:
- für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für nicht eingeschulte Kinder (ITM-SST 1514); und/oder
- für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Schul- und Früherziehungskinder (ITM-SST 1524).
- für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für nicht eingeschulte Kinder (ITM-SST 1514); und/oder
Der Betreiber muss seinen Antrag auf Betriebsgenehmigung für eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder zusammen mit den im Standardformular angegebenen Belegen an das ITM richten.
Nach Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen können die Bau-/Einrichtungsarbeiten beginnen.
In der Genehmigung sind die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung (der Räumlichkeiten) festgelegt. Die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt, selbst im Falle eines Betreiberwechsels.
Bebauungspläne
Vor Einreichung seines Zulassungsantrags muss sich der Betreiber an die zuständige Gemeindeverwaltung wenden, um zu überprüfen, ob der Betrieb einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung in dem betreffenden Gebäude gemäß dem allgemeinen Bebauungsplan (PAG) und dem Teilbebauungsplan (PAP) gestattet ist.
Die Gemeindeverwaltung stellt ihm dann eine Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG aus.
Wenn für das Vorhaben Umbauten erforderlich sind, muss der Betreiber ferner eine Baugenehmigung beantragen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
Vor Beginn der Arbeiten muss sich der Betreiber an folgende Stellen wenden:
- die Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) im Hinblick auf die Erfüllung der hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen; und
- die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) für die Vorschriften in Sachen Lebensmittelsicherheit.
Hierzu sollte der Betreiber die Modalitäten bezüglich der Stellungnahme der Gesundheitsinspektion der Gesundheitsbehörde einsehen.
Fristen
Eröffnung einer Einrichtung
Das Verfahren zum Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen kann 2 bis 3 Monate dauern.
Der Antrag sollte gleich zu Beginn des Vorhabens oder noch vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Minister eingereicht wurden. In besonders komplizierten Fällen kann diese Frist um einen begrenzten Zeitraum verlängert werden. Die Entscheidung für eine solche Verlängerung sowie ihre Dauer sind vom Minister zu begründen und werden der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.
Es wird wärmstens empfohlen, die Fristen betreffend das Verfahren des Dienstleisters im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Verlängerung der Zulassung
Betreiber, die die Zulassung einer Einrichtung verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen.
Vorgehensweise und Details
Zulassungsantrag
Der datierte und unterzeichnete Zulassungsantrag ist an die Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend zu schicken. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:
- ein Antrag auf Zulassung als Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder;
- eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Konformitätsbescheinigung in Bezug auf den PAG;
- eine Bescheinigung (vom ITM abgezeichneter zusammenfassender Bericht und Betriebsgenehmigung) des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts für Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen, die belegt, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
- gegebenenfalls eine Bescheinigung der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich des geänderten Gesetzes vom 19. März 1988 über die Sicherheit im öffentlichen Dienst fallen, die belegt, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
- eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen;
- eine Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem diese über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird;
- ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums über die Umsetzung der vorgeschriebenen Leistungen zusammen mit:
- einem ausführlichen Plan der Infrastrukturen mit ihren jeweiligen Funktionen;
- einem Plan des Außenspielplatzes;
- aktuelle Strafregisterauszüge des Betreibers oder seiner Stellvertreter und des leitenden Personals:
- für luxemburgische Staatsangehörige: Führungszeugnis Nr. 3 und Führungszeugnis Nr. 5 „Kinder- und Jugendschutz“;
- für Nicht-Luxemburger und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit: Strafregisterauszüge („klassisches“ Führungszeugnis und Führungszeugnis mit der Aufstellung der Verurteilungen wegen Straftaten gegen Minderjährige) aus dem Land/den Ländern, dessen/deren Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem/denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben;
- ein voraussichtliches Budget und entsprechende Belege zur Darstellung der finanziellen Situation;
- eine schriftliche Verpflichtung des Betreibers, dass er „dafür Sorge trägt, dass die von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Einrichtung ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“;
- eine schriftliche Verpflichtung des Betreibers betreffend die in der Einrichtung praktizierten Sprachen und die Sprachkompetenzen der Betreuer;
- Dokumente zu den Personalien und den beruflichen Qualifikationen des leitenden Personals;
- Dokumente zu den Personalien des Betreibers.
Wenn es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt:
- muss der Zulassungsantrag von der/den zur Vertretung der juristischen Person vor Gericht befugten Person(en) eingereicht und unterzeichnet werden;
- muss die Antragsakte ebenfalls eine Kopie der Satzung oder der Gründungsurkunde der juristischen Person enthalten;
- sind die Ehrenhaftigkeitsbedingungen von der zur Vertretung der juristischen Person befugten Person zu erfüllen, das heißt wenn:
- es sich beim Betreiber um:
- eine Aktiengesellschaft (SA), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) oder eine europäische Gesellschaft handelt: vom Verwaltungsratsmitglied oder vom Geschäftsführer der Einrichtung, das/der diesbezüglich Befugnisse vom Verwaltungsrat oder laut Satzung erteilt bekommen hat;
- eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder eine Vereinigung ohne Gewinnzweck handelt: vom Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats;
- eine Gemeinde handelt: von den Mitgliedern des Bürgermeister- und Schöffenrats;
- einen Gemeindeverband handelt: von den Mitgliedern seines Vorstands;
- es sich beim Verwaltungsratsmitglied oder verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung um eine juristische Person handelt: vom ständigen Vertreter der juristischen Person.
- es sich beim Betreiber um:
Beantragung der Abnahme und Kontrollbesuch
Sobald die Bau- und Einrichtungsarbeiten abgeschlossen sind, muss der Betreiber folgende Termine vereinbaren:
- einen Termin mit einer zugelassenen Prüfstelle für eine erste Abnahme des eingerichteten Gebäudes und der Nebengebäude (Kontrolle der in der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen des ITM festgelegten Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienestandards);
- gegebenenfalls einen Termin mit der Nationalen Dienstelle für Sicherheit im öffentlichen Dienst;
- einen Termin mit der Gesundheitsbehörde, um eine Stellungnahme nach Abschluss der Arbeiten zu erhalten;
- einen Termin mit der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend für einen Kontrollbesuch (Kontrolle der Infrastrukturen, ihrer Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Leistungen und Bestimmung der maximalen Aufnahmekapazität).
Zusammenfassender Bericht (einer vom ITM zugelassenen Prüfstelle)
Die zugelassene Prüfstelle erstellt einen Endbericht (oder zusammenfassenden Bericht), in dem Folgendes angeführt werden kann:
- ein oder mehrere wesentliche Mängel („Anmerkung: 0 Tage“); oder
- einige unwesentliche Mängel, die mit einer Behebungsfrist versehen werden (Beispiel: „Anmerkung: 90 Tage“); oder
- keinerlei Anmerkung.
Wesentliche Mängel
Sind im Abnahmeprotokoll ein oder mehrere wesentliche Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) vermerkt, erhält die Bildungs- und Betreuungseinrichtung keine Zulassung. Der Betreiber muss dann:
- Arbeiten zur Behebung der Mängel vornehmen;
- eine neue Abnahme bei einer zugelassenen Prüfstelle beantragen.
Unwesentliche Mängel
Sind im Abnahmeprotokoll unwesentliche Mängel („Anmerkung: 90 Tage“), aber keine wesentlichen Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) vermerkt, übermittelt der Betreiber:
- dem ITM die von der Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung (oder den zusammenfassenden Bericht) zur Abzeichnung;
- der Abteilung Erziehung und Betreuung die (vom ITM abgezeichnete) Bescheinigung, um den Zulassungsantrag zu vervollständigen.
Anschließend erhält er eine vorläufige Zulassung, sofern:
- die Antragsakte vollständig ist;
- beim Kontrollbesuch des Ministeriums nichts zu beanstanden war.
Nach Erteilung der Zulassung kann er die Einrichtung dann eröffnen, muss jedoch:
- etwaige Mängel innerhalb der angegebenen Frist beheben;
- eine neue Abnahme beantragen;
- der Abteilung Erziehung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend das Abnahmeprotokoll übermitteln.
Mängelfreiheit
Sind in dem Protokoll keinerlei Mängel vermerkt, übermittelt der Betreiber:
- dem ITM die von der Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung (oder den zusammenfassenden Bericht) zur Abzeichnung;
- der Abteilung Erziehung und Betreuung die (vom ITM abgezeichnete) Bescheinigung, um den Zulassungsantrag zu vervollständigen. Anschließend erhält er eine Zulassung, sofern:
- die Antragsakte vollständig ist;
- beim Kontrollbesuch der Abteilung Erziehung und Betreuung nichts zu beanstanden war.
Nach Erhalt der Zulassung kann er dann die Einrichtung eröffnen.
Alle Briefe, Rechnungen oder sonstigen Dokumente, die für die Nutzer der Einrichtung oder die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen einen Verweis auf die Zulassung enthalten.
Gültigkeit der Zulassung
Im Falle einer Änderung der Bedingungen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, muss der Betreiber eine neue Zulassung beantragen.
Verlängerung der Zulassung
Betreiber, die die Zulassung einer Einrichtung verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen.
Dem Antrag auf Verlängerung sind folgende Belege beizufügen:
- eine Bescheinigung darüber, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, ausgestellt von:
- dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt im Falle von Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen;
- gegebenenfalls der Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
- eine Kopie der Stellungnahme des Gesundheitsministers, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen.
Erforderlichenfalls muss der Betreiber ebenfalls Folgendes vorlegen:
- ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums;
- eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG.
Betreiberwechsel
Bei einem Betreiberwechsel muss ein neuer Zulassungsantrag (sowie ein neuer Antrag für Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung) mit sämtlichen Belegen gestellt werden.
Renovierung oder wesentliche Anpassungen der Infrastrukturen
Im Falle einer Renovierung oder wesentlicher Anpassungen der Infrastrukturen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, muss der Betreiber einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend stellen und folgende Belege vorlegen:
- eine Bescheinigung darüber, dass die Infrastrukturen, in denen die antragstellende Person ihre Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, ausgestellt von:
- dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt im Falle von Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen;
- oder der nationalen Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
- ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums;
- eine Kopie der Stellungnahme des Gesundheitsministers, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen.
Erforderlichenfalls muss er zudem Folgendes vorlegen:
- eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem allgemeinen Bebauungsplan der Gemeinde;
- eine Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird.
Unter „Renovierung oder wesentliche Anpassungen der Infrastrukturen“ fallen Renovierungen oder Anpassungen, die Folgendes mit sich bringen:
- eine Änderung auf Ebene des Angebots;
- eine Änderung (Erhöhung oder Verringerung) der maximalen Aufnahmekapazität;
- eine Neueinteilung der Räume der Einrichtung, die eine Neubeurteilung der Sicherheit in der Einrichtung erfordert.
Ausnahmen
Bei einer Aufnahme der Kinder im Freien können Ausnahmen bezüglich der Nettofläche der Aufenthaltsräume, der Größe des Außenspielplatzes und der Infrastruktur bewilligt werden.
Die entsprechenden Anträge müssen begründet sein, und ihnen wird je nach Sachlage und entsprechend der Situation der Einrichtung stattgegeben.
Formulare/Online-Dienste
Service d’éducation et d’accueil - Autorisation d'exploitation (ITM)
Service d'éducation et d'accueil - Demande en vue de l’obtention d’un agrément gouvernemental (MENJE)
Service d'éducation et d'accueil - Demande d'une modification d'agrément gouvernemental par suite
Service d'éducation et d'accueil - Fiches de présence des enfants plus de 4 ans
Service d'éducation et d'accueil - Fiches de présence des enfants moins de 4 ans
Exigences relatives à l’aménagement de l’espace extérieur d’un service d’éducation et d’accueil pour enfants
Explications supplémentaires par rapport au document renseignant sur l’utilisation de l’espace
Demande de renouvellement d’agrément gouvernemental
L’aménagement et le mobilier des dortoirs
Données personnel d'encadrement
Zuständige Kontaktstellen
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalstelle Esch/Alzette1, boulevard de la Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 10.00 Uhr -
Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr -
Regionalstelle Wiltz20, route de Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
-
Ministerium für Gesundheit
Gesundheitsinspektion2, rue Thomas Edison
L-1445 Strassen
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85650
-
Gemeinden (Gemeindeverwaltungen)
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 23 66 92 76-20Fax : (+352) 23 69 94 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr (Dienstagnachmittag geschlossen) -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Postanschrift :
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1Fax : (+352) 23 66 06 88Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr (Freitagnachmittag geschlossen) / Dienstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr -
Garnich15, rue de l'Ecole
L-8353 Garnich
Tel. : (+352) 38 00 19-1Fax : (+352) 38 00 19 90Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr -
Goesdorf1, op der Driicht
L-9653 Goesdorf
Tel. : (+352) 83 92 70Fax : (+352) 89 91 73Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Donnerstag bis 17.00 Uhr -
Grevenmacher6, place du Marché
L-6755 Grevenmacher
Postanschrift :
Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 75 03 11-1Fax : (+352) 75 03 11-80Sekretariat und Einnahmestelle: Montag– Mittwoch, 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet / Bürgerdienst: 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet -
Grousbous1, rue de Bastogne
L-9154 Grosbous
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9006 Grosbous
Tel. : (+352) 83 80 22-1Fax : (+352) 83 86 55Bürgerdienst und „Standesamt und Einbürgerung“: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 9.00–11.45 Uhr; Mittwoch, 14.00–18.30 Uhr / Einnahmestelle: Montag, Dienstag, Freitag, 9.00–11.45 Uhr; Mittwoch, 14.00–17.00 Uhr -
HabschtPlace Denn
L-8465 Eischen
Tel. : (+352) 39 01 33-1Fax : (+352) 39 01 33-209Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr -
Heffingen2, am Duerf
L-7651 Heffingen
Tel. : (+352) 83 71 68-1Fax : (+352) 87 97 54Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / dienstags ab 7.00 Uhr geöffnet / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet -
Helperknapp2, rue de Hollenfels
L-7481 Tuntange
Tel. : (+352) 28 80 40-1Fax : (+352) 28 80 40-299Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr; Montag, 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Hesperange474, route de Thionville
L-5886 Hesperange
Postanschrift :
Postfach 10 / L-5801 Hesperange
Tel. : (+352) 36 08 08-1Fax : (+352) 36 00 06Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet -
Junglinster12, rue de Bourglinster
L-6112 Junglinster
Postanschrift :
Postfach 14 / L-6101 Junglinster
Tel. : (+352) 78 72 72-1Fax : (+352) 78 83 19Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags) -
Käerjeng24, rue de l'Eau
L-4920 Bascharage
Postanschrift :
Postfach 50 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 50 05 52-1Fax : (+352) 50 05 52 399Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung) -
Kayl4, rue de l'Hôtel de Ville
L-3674 Kayl
Postanschrift :
Postfach 56 / L-3601 Kayl
Tel. : (+352) 56 66 66-1Fax : (+352) 56 33 23„Biergerzenter“: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geöffnet bis 18.30 Uhr -
Kehlen15, rue de Mamer
L-8280 Kehlen
Tel. : (+352) 30 91 91-1Fax : (+352) 30 91 91-200Montag–Freitag, 7.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Kiischpelt7, op der Gare
L-9776 Wilwerwiltz
Tel. : (+352) 92 14 45Fax : (+352) 92 06 15Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr -
Koerich2, rue du Château
L-8385 Koerich
Tel. : (+352) 39 02 56-1Fax : (+352) 39 73 62Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Kopstal28, rue de Saeul
L-8189 Kopstal
Tel. : (+352) 30 01 71-1Fax : (+352) 30 04 15Montag bis Freitag: 7.30–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr -
Lac de la Haute-Sûre7, Duerfstrooss
L-9635 Bavigne
Tel. : (+352) 99 35 54-1Fax : (+352) 99 35 53Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag und Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geschlossen -
Larochette33, chemin J.A. Zinnen
L-7626 Larochette
Tel. : (+352) 83 70 38-1Fax : (+352) 87 96 46Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr; montags bis 19.00 Uhr geöffnet / Sekretariat und Standesamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Lenningen3, rue de l'Église
L-5414 Canach
Tel. : (+352) 35 97 35-1Fax : (+352) 35 97 36Einwohnermelde- und Standesamt: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr; nach vorheriger Terminvereinbarung dienstags und donnerstags von 7.00 bis 8.00 Uhr und mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr -
Leudelange5, place des Martyrs
L-3361 Leudelange
Postanschrift :
Postfach 32 / L-3205 Leudelange
Tel. : (+352) 37 92 92-1Fax : (+352) 37 92 92 50Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.30 Uhr -
Lintgen2, rue de Diekirch
L-7440 Lintgen
Tel. : (+352) 32 03 59-1Fax : (+352) 32 03 59-35Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Lorentzweiler87, route de Luxembourg
L-7373 Lorentzweiler
Postanschrift :
Postfach 7 / L-7507 Lorentzweiler
Tel. : (+352) 33 72 68-1Fax : (+352) 33 32 88Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Luxembourg42, place Guillaume II
Luxembourg
Postanschrift :
L-2090 Luxembourg
Tel. : (+352) 47 96-1Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr -
Mamer1, place de l'Indépendance
L-8252 Mamer
Postanschrift :
Postfach 50 / L-8201 Mamer
Tel. : (+352) 31 00 31-1Fax : (+352) 31 00 31-72Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergerzenter“: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr; Mittwoch bis 19.00 Uhr (außer am Vortag eines Feiertags) -
Manternach3, Kirchewee
L-6850 Manternach
Tel. : (+352) 71 01 72-21Fax : (+352) 71 08 16Sekretariat: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Mittwoch, 13.30–17.00 Uhr / Einnahmestelle: Montag–Freitag, 8.00– 12.00 Uhr; Mittwoch, 13.30–17.30 Uhr (am Donnerstag geschlossen) -
MerschPlace St. Michel
L-7556 Mersch
Postanschrift :
Postfach 93 / L-7501 Mersch
Tel. : (+352) 32 50 23-1Fax : (+352) 32 80 13Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Mertert1-3, Grand-Rue
L-6630 Wasserbillig
Postanschrift :
Postfach 4 / L-6601 Wasserbillig
Tel. : (+352) 74 00 16-1Fax : (+352) 74 85 97Montag–Freitag, 8.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr -
Mertzig22, rue Principale
L-9168 Mertzig
Tel. : (+352) 83 82 44-200Fax : (+352) 88 90 88Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr; Dienstag, 8.00–11.45 Uhr und 17.00–19.45 Uhr -
MondercangeRue Arthur Thinnes
L-3901 Mondercange
Postanschrift :
Postfach 50 / L-3901 Mondercange
Tel. : (+352) 55 05 74-1Fax : (+352) 57 21 66Montag–Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.30–17.00 Uhr (eingeschränkter Dienst ab 16.30 Uhr) -
Mondorf-les-Bains1, place des Villes Jumelées
L-5627 Mondorf-les-Bains
Postanschrift :
Postfach 55 / L-5601 Mondorf-les-Bains
Tel. : (+352) 23 60 55-1Fax : (+352) 23 60 55-29Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr / Freitag, 7.00–15.00 Uhr -
Niederanven18, rue d'Ernster
L-6977 Oberanven
Postanschrift :
Postfach 21 / L-6905 Niederanven
Tel. : (+352) 34 11 34-1Fax : (+352) 34 11 34 47Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 19.00 Uhr / Freitag, 8.00–14.00 Uhr -
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