Definition des archäologischen Beobachtungsgebiets in der präventiven Archäologie

Werden bei Erschließungsarbeiten zufällig archäologische Überreste gefunden, müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden, bis archäologische Untersuchungen auf dem betreffenden Grundstück durchgeführt wurden. Aus diesem Grund haben das Ministerium für Kultur und das Nationale Institut für archäologische Forschungen (Institut national des recherches archéologiques - INRA) das Prinzip der präventiven Archäologie eingeführt.

Mit diesem Prinzip werden 2 Ziele verfolgt:

  • Schutz archäologischer Überreste vor dem Einfluss des Menschen, insbesondere vor einer nicht dokumentierten Zerstörung durch Bau-, Abriss- oder Aufschüttungs- und Abgrabungsarbeiten, sowie vor Naturgefahren;
  • Erhöhung der Planungssicherheit für Eigentümer, Bauherren und/oder Erschließer im Rahmen der geplanten Arbeiten.

Das Prinzip der präventiven Archäologie ersetzt die frühere Vorgehensweise, bei der der Staat im Falle eines zufälligen Fundes einen Baustopp anordnen musste, was unvorhergesehene Verzögerungen und zusätzliche Kosten zur Folge hatte.

Das archäologische Beobachtungsgebiet

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum kulturellen Erbe hat das INRA eine Karte des archäologischen Beobachtungsgebiets (zone d'observation archéologique - ZOA) erstellt. Grundlage hierfür waren:

  • zum einen das Inventar des archäologischen Erbes; und
  • zum anderen ergänzende Informationen und Daten von staatlichen oder kommunalen Behörden, die für die Nutzung, Bedeckung, Untersuchung oder den Schutz des Bodens oder des Untergrunds zuständig sind oder die für Ausgrabungs- und Erschließungsarbeiten verantwortlich sind.

Das archäologische Beobachtungsgebiet (ZOA) und das zugehörige Untergebiet werden durch eine großherzogliche Verordnung abgegrenzt und festgelegt. Als überlagertes Gebiet sind sie integraler Bestandteil aller nationalen, kommunalen oder städtischen Erschließungspläne oder -projekte (PAG, POS, PS usw.).

Die Einrichtung des archäologischen Beobachtungsgebiets hat zur Folge, dass die dort geplanten Bau-, Abriss- oder Aufschüttungs- und Abgrabungsarbeiten dem Minister für Kultur zur Bewertung der Auswirkungen dieser Arbeiten auf das archäologische Erbe vorgelegt werden müssen.

Dieser Antrag auf Bewertung von Arbeiten in einem archäologischen Beobachtungsgebiet muss spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Bau- oder Abrissgenehmigung gestellt werden.

Zuständige Kontaktstellen

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