Beihilfe für die Wiederherstellung der Uferzonen von Gewässerläufen im Wald
Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen des Waldes sieht Fördermaßnahmen vor, deren Zielsetzung es ist, Uferzonen von Gewässerläufen im Wald zu schaffen und wiederherzustellen.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.
Zielgruppe
Alle Waldeigentümer.
Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.
Voraussetzungen
Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:
- das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
- von der Behörde genehmigt wurde.
Die betreffenden Flächen müssen sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
- Pestizide zum Einsatz kommen; oder
- Folgendes durchgeführt wird:
- Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
- Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.
Die Arbeiten können die Umwandlung von Uferzonen mit nicht einheimischen oder nicht an den Standort angepassten Nadelbaumbeständen in Uferzonen mit natürlichen, an den Standort angepassten, einheimischen Waldgesellschaften betreffen.
Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten schriftlich von der antragstellenden Person eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:
- ihren Namen und Vornamen;
- ihre Adresse;
- ihre Telefonnummer;
- ihre Bankverbindung;
- ihre nationale Identifikationsnummer;
- die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
- Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Schutzgebiet, Katasterfläche und bearbeitete Fläche.
Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:
- ihre Betriebsnummer;
- die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
- ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen.
Entscheidung
Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe setzt sich zusammen aus:
- einer einmaligen Entschädigung für zukünftige Verluste für Holzbestände, die ihr Nutzbarkeitsende noch nicht erreicht haben, basierend auf einem Eurosatz pro Hektar;
- einem Betrag von 75 Euro pro Ar für in Uferzonen durchgeführte Aufforstungsarbeiten mit an den Standort angepassten, einheimischen, natürlichen Waldgesellschaften.
Die Beihilfe wird nach Beendigung der Arbeiten auf der Grundlage eines Abnahmeprotokolls ausgezahlt.
Verpflichtungen
Bei Wiederherstellungsarbeiten an den Uferzonen mit an den Standort angepassten, einheimischen, natürlichen Waldgesellschaften muss die begünstigte Person:
- einen mindestens 5 Meter breiten natürlichen Laubholzgürtel entlang des Gewässerlaufs anlegen, wobei:
- sämtlicher Nadelbaumbestand zu entfernen ist;
- die Aufforstung durch Pflanzung oder natürliche Regeneration erfolgen muss;
- in dem an den Laubholzgürtel anschließenden Bereich, der weniger als 60 Meter vom Ufer des Gewässerlaufs entfernt ist, nach und nach sämtliche Nadelbaumbestände entfernen und durch an den Standort angepasste, einheimische Hauptlaubbaumarten (Schwarzerle, Bergahorn, Stieleiche) ersetzen;
- Bewirtschaftungsarbeiten so durchführen, dass jeglicher Verkehr auf dem Ufergürtel vermieden und der Boden im restlichen Wiederherstellungsbereich so weit wie möglich geschont wird.
Rückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
- die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Formulare/Online-Dienste
Förderantrag zur Wiederherstellung der Ufer von Bachläufen in Wäldern
Demande d’aide en vue du maintien et de l’amélioration des services écosystémiques rendus par la forêt - Restauration des zones rivulaires des cours d'eau en forêt
Zuständige Kontaktstellen
-
Naturverwaltung81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 24756 - 600Fax : (+352) 24756 - 651 -
Bezirk Zentrum-Ost81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 24 756-757Fax : (+352) 24 756-759 -
Bezirk Zentrum-West1, rue du Village
L-7473 Schoenfels
Luxemburg
Tel. : (+352) 24 756-704Fax : (+352) 24 756-699 -
Bezirk Ost6, rue de la Gare
L-6731 Grevenmacher
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 24 756-675Fax : (+352) 24 756-681 -
Bezirk Nord27, rue du Château
L-9516 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 95 81 64-1Fax : (+352) 95 00 69 -
Bezirk Süd40, rue de la Gare
L-3377 Leudelange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
Tel. : (+352) 45 80 83-1Fax : (+352) 45 80 83 83