Beihilfe für die Wiederherstellung der Uferzonen von Gewässerläufen im Wald

Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen des Waldes sieht Fördermaßnahmen vor, deren Zielsetzung es ist, Uferzonen von Gewässerläufen im Wald zu schaffen und wiederherzustellen.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Zielgruppe

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die betreffenden Flächen müssen sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:

  • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
  • Folgendes durchgeführt wird:
    • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
    • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Die Arbeiten können die Umwandlung von Uferzonen mit nicht einheimischen oder nicht an den Standort angepassten Nadelbaumbeständen in Uferzonen mit natürlichen, an den Standort angepassten, einheimischen Waldgesellschaften betreffen.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten schriftlich von der antragstellenden Person eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Schutzgebiet, Katasterfläche und bearbeitete Fläche.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe setzt sich zusammen aus:

  • einer einmaligen Entschädigung für zukünftige Verluste für Holzbestände, die ihr Nutzbarkeitsende noch nicht erreicht haben, basierend auf einem Eurosatz pro Hektar;
  • einem Betrag von 75 Euro pro Ar für in Uferzonen durchgeführte Aufforstungsarbeiten mit an den Standort angepassten, einheimischen, natürlichen Waldgesellschaften.

Die Beihilfe wird nach Beendigung der Arbeiten auf der Grundlage eines Abnahmeprotokolls ausgezahlt.

Verpflichtungen

Bei Wiederherstellungsarbeiten an den Uferzonen mit an den Standort angepassten, einheimischen, natürlichen Waldgesellschaften muss die begünstigte Person:

  • einen mindestens 5 Meter breiten natürlichen Laubholzgürtel entlang des Gewässerlaufs anlegen, wobei:
    • sämtlicher Nadelbaumbestand zu entfernen ist;
    • die Aufforstung durch Pflanzung oder natürliche Regeneration erfolgen muss;  
  • in dem an den Laubholzgürtel anschließenden Bereich, der weniger als 60 Meter vom Ufer des Gewässerlaufs entfernt ist, nach und nach sämtliche Nadelbaumbestände entfernen und durch an den Standort angepasste, einheimische Hauptlaubbaumarten (Schwarzerle, Bergahorn, Stieleiche) ersetzen;
  • Bewirtschaftungsarbeiten so durchführen, dass jeglicher Verkehr auf dem Ufergürtel vermieden und der Boden im restlichen Wiederherstellungsbereich so weit wie möglich geschont wird.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Formulare/Online-Dienste

Förderantrag zur Wiederherstellung der Ufer von Bachläufen in Wäldern

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Demande d’aide en vue du maintien et de l’amélioration des services écosystémiques rendus par la forêt - Restauration des zones rivulaires des cours d'eau en forêt

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