Beihilfe für den Erhalt von Biotopbäumen und stehendem Totholz

Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und die Verbesserung der Ökosystemleistungen des Waldes sieht Fördermaßnahmen zur Bewahrung bedrohter Biozönosen in Verbindung mit Biotopbäumen oder stehendem Totholz vor. Bei Biotopbäumen besteht das Ziel darin, sie über ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit hinaus im Bestand zu erhalten.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Zielgruppe

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Verwaltung genehmigt wurde.

Die antragstellende Person muss sicherstellen, dass die Fläche:

  • ein mindestens 30 Ar großes zusammenhängendes Areal in einem Waldbestand mit einer Bestandesgrundfläche von mindestens 15 Quadratmetern ist;
  • an den Standort angepasste Bäume umfasst.

Zudem muss die Fläche:

  • in einem einzigen Waldbestand liegen;
  • sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Unter den in der Großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2018 (verfügbar unter „Rechtsgrundlagen“) festgelegten Voraussetzungen kann zudem ein Beihilfeantrag für zusätzliche Biotopbäume oder liegende Totholzbäume gestellt werden.

Die Biotopbäume müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • sie müssen:
    • sich in einer Entfernung von mindestens 30 Metern zu öffentlichen Verkehrswegen und festen Infrastrukturen befinden; und
    • sich in einer Entfernung von mindestens 5 Metern zum Offenland, zu Wanderwegen, Waldwegen oder Bänken befinden;
  • zum Zeitpunkt der Auswahl noch am Leben sein und zumindest eines der folgenden ökologischen Merkmale aufweisen:
    • Hohlräume oder eine oder mehrere Brutstätten;
    • eine zu mehr als 50 % zerstörte Baumkrone;
    • mehr als 50 % Totäste mit einem Durchmesser von mehr als 10 Zentimetern;
    • einen Fruchtkörper von Pilzen oder Tumore auf dem Stamm;
    • eine Rinde, die sich auf mehr als einem Viertel der Länge des Stammes ablöst oder eine Rinde mit Rissen, in denen sich Fledermäuse ansiedeln könnten;
    • einen besonders großen Durchmesser (mehr als 100 Zentimeter);
  • einen Brusthöhendurchmesser von mehr als 60 Zentimetern bei Eichen und Rotbuchen und 50 Zentimetern bei anderen Baumarten aufweisen, mit Ausnahme der Bäume im Ösling, wo ein Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 Zentimetern für alle Baumarten gilt.

Das stehende Totholz muss folgende Kriterien erfüllen:

  • es muss sich:
    • in einer Entfernung von mindestens 30 Metern zu öffentlichen Verkehrswegen und festen Infrastrukturen befinden; und
    • in einer Entfernung von mindestens 5 Metern zum Offenland, zu Wanderwegen, Waldwegen oder Bänken befinden;
  • zum Zeitpunkt der Auswahl bereits abgestorben sein;
  • einen Brusthöhendurchmesser von über 40 Zentimetern aufweisen;
  • sich in einem der Zersetzungsstadien befinden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Baumart und Anzahl der Bäume;
  • ob sie mit einem Teil ihres Waldes am nationalen Netzwerk von natürlichen und halbnatürlichen Wäldern, die ihrer natürlichen Entwicklung überlassen werden, beteiligt ist.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie der Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister.

Beschluss

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe besteht in einer einzigen Prämie von:

  • 500 Euro pro Baum bei Eichen;
  • 250 Euro pro Baum bei Rotbuchen;
  • 200 Euro pro Baum bei anderen Laub- und Nadelbäumen.

Die Beihilfe wird in 2 Teilzahlungen ausgezahlt:

  • Die 1. Teilzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags erfolgt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung.
  • Die 2. Hälfte des Betrags wird binnen 15 Tagen nach Auszahlung des 1. Teilbetrags auf Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls ausgezahlt.

Verpflichtungen

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, verpflichtet sich die antragstellende Person:

  • für einen Zeitraum von 15 Jahren und muss eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister unterzeichnen, in der Folgendes festgelegt ist:
    • die spezifischen Verwaltungsbedingungen zur Gewährleistung des angestrebten Schutzes; und
    • die Höhe der jeweiligen Beihilfe;
  • mindestens 4 und höchstens 8 Biotopbäume oder stehende Totholzbäume pro Hektar zu erhalten;
  • die Biotopbäume und das stehende Totholz bei forstwirtschaftlichen Arbeiten in der Umgebung nicht zu beschädigen;
  • die Biotopbäume und das stehende Totholz dauerhaft zu markieren und der Behörde die geographischen Daten der betreffenden Bäume zur Verfügung zu stellen.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Formulare/Online-Dienste

Förderantrag zum Erhalt von Biotopbäumen

Förderantrag zum Erhalt von BIOTOPBÄUMEN 
und STEHENDEM TOTHOLZ (ART. 17)

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