Beihilfe für Wälder mit natürlicher Entwicklung

Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen des Waldes sieht Fördermaßnahmen vor, deren Zielsetzung es ist, repräsentative natürliche und naturnahe Wälder in Luxemburg in einem natürlichen Zustand und in natürlicher Entwicklung zu belassen.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Für die Waldfläche, für die diese Beihilfe gewährt wird, können keine anderen Beihilfen gewährt werden.

Zielgruppe

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.
Diese Fördermaßnahme ist auf eine nationale Gesamtforstfläche von 2.500 Hektar begrenzt.

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass die betreffenden Wälder:

  • durch großherzogliche Verordnung als nationales Naturschutzgebiet ausgewiesen sind;
  • Wälder sind, die im Rahmen eines Natura-2000-Bewirtschaftungsplans benannt wurden;
  • in einer Grünzone liegen. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
  • natürliche oder naturnahe Laubwälder sind, die folgende Bestände aufweisen:
    • auf mindestens 75 % ihrer Fläche Hochwald oder durch natürliche oder waldbauliche Alterung hochgewachsenen Niederwald. Sie müssen das typische Artenspektrum einer der folgenden Waldgesellschaften aufweisen:
      • Hainsimsen-Buchenwälder (Luzulo-Fagetum) – 9110;
      • Waldmeister-Buchenwälder (Asperulo-Fagetum) – 9130;
      • mitteleuropäische Orchideen-Kalk-Buchenwälder (Cephalanthero-Fagion) – 9150;
      • Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (Stellario Carpinetum) – 9160;
      • Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) – 9180;
      • Moorwälder – 91D0;
      • Auenwälder – 91E0;
      • Laubbaum-Bestände – BK13;
      • gemischte Eichenhochwälder – BK23;
    • auf den restlichen 25 % können sich jüngere Kahlschläge befinden, Nadelbäume oder einheimische, aus Kernwuchs entstandene junge, maximal 20-jährige Laubbäume;
  • eine zusammenhängende Fläche von mindestens 50 Hektar aufweisen, die sich aus einem oder mehreren Beständen zusammensetzt und einem oder mehreren Eigentümern gehört. Ausnahmeregelungen bezüglich dieser Fläche können vom Minister beschlossen werden für Wälder, die seltene phytosoziologische Waldgesellschaften aufweisen:
    • Auenwälder – 91E0;
    • Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) – 9180;
    • Moorwälder – 91D0;
    • Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (Stellario Carpinetum) – 9160;
    • mitteleuropäische Orchideen-Kalk-Buchenwälder (Cephalanthero-Fagion) – 9150;
Der Minister muss vorab die Wälder zulassen, die gemäß ökologischen Kriterien, der Flächenverteilung sowie dem repräsentativen Charakter in das Netz natürlicher und naturnaher Wälder mit natürlicher Entwicklung aufgenommen werden sollen.

Fristen

Der Antragsteller muss seinen Antrag nach der Erklärung zur Schutzzone beim jeweiligen Bezirksleiter einreichen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche und bearbeitete Fläche.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie der Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe wird in 6 Fünfjahres-Prämien gewährt. Die Fünfjahres-Prämie hängt ab von:

  • der vorherrschenden Art in den Beständen, aus denen sich der Wald zusammensetzt, der der natürlichen Entwicklung überlassen werden soll;
  • den Altersklassen der verschiedenen Bestände dieses Waldes.

Die Höhe der Prämie berechnet sich aus den Prämien pro Hektar, die mit den einzelnen Flächen der verschiedenen Bestände multipliziert und gemäß den Altersklassen des Waldes, der der natürlichen Entwicklung überlassen werden soll, gewichtet werden.

Die Auszahlung dieser Prämien erfolgt am Ende der Fünfjahres-Zeiträume, zum ersten Mal bei Unterzeichnung der Vereinbarung.

Verpflichtungen

Für die Waldfläche, für die diese Beihilfe gewährt wird, können keine anderen Beihilfen gewährt werden. Der Eigentümer verpflichtet sich für eine Dauer von mindestens 30 Jahren.

Die begünstigte Person ist verpflichtet:

  • eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister zu unterzeichnen, in der die spezifischen Bewirtschaftungsbedingungen zur Gewährleistung des angestrebten Schutzes und der Betrag der entsprechenden Beihilfe definiert sind;
  • das Ökosystem zur natürlichen Entwicklung sich selbst zu überlassen;
  • auf waldbauliche Eingriffe zu verzichten, ausgenommen jene, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, sowie jene, die vom Minister zum Erhalt und zur Bewirtschaftung des Waldes mit natürlicher Entwicklung genehmigt wurden. Alle gefällten Bäume müssen im Wald verbleiben, und zwar möglichst vor Ort, ausgenommen Nadelbaumbestände, die während einer Übergangsphase in natürliche Waldbestände umgewandelt werden sollen. Die betreffenden Eingriffe werden durch großherzogliche Verordnung oder im Natura 2000-Bewirtschaftungsplan festgelegt;
  • auf die Anlage jeglicher neuen Infrastruktur zu verzichten, wobei die Freihaltung und Instandhaltung bestehender Wege erlaubt ist.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Formulare/Online-Dienste

Förderantrag zur Ausweisung eines Naturwaldreservates

Förderantrag zur Ausweisung eines 
NATURWALDRESERVATES (ART. 16)

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