Erhalt und Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder zum Erhalt von Altholzinseln
Die Regelung bezüglich der Beihilfen zum Erhalt und zur Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht Fördermaßnahmen für den Erhalt der bedrohten Biozönosen in Verbindung mit alten und abgestorbenen Bäumen innerhalb von Beständen vor, die Altholzinseln bilden. Sie zielt darauf ab, alle Bäume dieser Inseln zu erhalten, eingeschlossen stehende oder umgefallene abgestorbene Bäume.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) übermittelt.
Zielgruppe
Jeder, der eine Beihilfe für den Erhalt von Altholzinseln beantragen möchte, muss seinen Antrag schriftlich an den jeweiligen Bezirksleiter richten.
Voraussetzungen
Um die Beihilfe zu beantragen, muss der Antragsteller sicherstellen, dass die Altholzinseln:
- sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen Pestizide zum Einsatz kommen oder Bodenarbeiten durchgeführt werden, die die Bodenstruktur schädigen (Bearbeitung und Stockrodung);
- eine zusammenhängende Fläche von mindestens 30 Ar und höchstens 2 Hektar aufweisen, ohne dass 10 % der Gesamtfläche des Bestands überschritten werden;
- mindestens 30 alte oder stehende tote Bäume pro Hektar aufweisen, deren Brusthöhendurchmesser über folgenden Maßen liegen:
o 50 cm bei Eichen, Rotbuchen und Fichten;
o 60 cm bei Douglasien;
o 40 cm bei anderen Hauptbaumarten;
o 40 cm bei allen in der Region Ösling anzutreffenden Hauptbaumarten;
- sich aus standortgerechten Hauptbaumarten zusammensetzen, um die standorttypischen Pflanzen- und Tierarten zu fördern;
- sich in einem Abstand von mindestens 30 Metern zu Wanderwegen oder anderen stark frequentierten Orten befinden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller Folgendes auf dem Formular angeben:
- seinen Namen und Vornamen;
- seine Adresse;
- seine Telefonnummer;
- seine Bankverbindung;
- seine nationale Identifikationsnummer;
- die Fläche des gesamten Waldbesitzes;
- Angaben zur betreffenden Fläche (Gemeinde, Abschnitt, Gemarkung, Katasternummer, Katasterfläche, Fläche der Altholzinseln, Schutzzone).
Besitzt der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss er zudem Folgendes angeben:
- seine Betriebsnummer;
- die Nummer seiner landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
- einen Auszug aus dem Katasterplan der betreffenden Parzellen;
- eine Kopie der Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister;
Beschluss
Der jeweilige Bezirksleiter übermittelt dem Antragsteller den Bescheid der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe besteht in der Bewilligung von 3 Fünfjahres-Prämien. Die Höhe der Beihilfe beläuft sich auf 4 Euro pro Ar und Jahr.
Die Auszahlung der Prämien erfolgt am Ende der Fünfjahreszeiträume, zum ersten Mal 5 Jahre nach Unterzeichnung der Vereinbarung.
Verpflichtungen
Für die Waldfläche, für die diese Beihilfe gewährt wird, können keine anderen Beihilfen gewährt werden.
Der Eigentümer verpflichtet sich für eine Dauer von mindestens 15 Jahren:
- eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister zu unterzeichnen, in der die spezifischen Betriebs- oder Bewirtschaftungsbedingungen zur Gewährleistung des angestrebten Schutzes und der Betrag der entsprechenden Fördermittel definiert sind. Die Altholzinseln müssen in dieser Vereinbarung abgegrenzt werden;
- auf jeglichen waldbaulichen Eingriff oder Infrastrukturaufbau in den Altholzinseln zu verzichten;
- die Altholzinseln bei forstwirtschaftlichen Arbeiten in der Umgebung nicht zu beeinträchtigen;
- die Randbäume der Altholzinseln dauerhaft zu markieren und der Verwaltungsstelle die geografischen Daten ihres Bereichs zur Verfügung zu stellen.
Zurückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen der Staatskasse erstattet werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Empfänger bewusst waren;
- die Auflagen zur Gewährung der Beihilfen vom Empfänger nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss der Empfänger auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
In diesem Fall muss der Empfänger auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird er auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Formulare/Online-Dienste
Förderantrag zum Erhalt von Altholzinseln
Demande d'aide en vue du maintien et de l'amélioration des services écosystémiques rendus par la forêt pour la conservation des îlots de vieillissement
Zuständige Kontaktstellen
-
Naturverwaltung81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 24756 - 600Fax : (+352) 24756 - 651 -
Bezirk ZENTRUM-OST81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 24 756-757Fax : (+352) 24 756-759 -
Bezirk ZENTRUM-WEST1, rue du Village
L-7473 Schoenfels
Luxemburg
Tel. : (+352) 24 756-704Fax : (+352) 24 756-699 -
Bezirk OST6, rue de la Gare
L-6731 Grevenmacher
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 24 756-675Fax : (+352) 24 756-681 -
Bezirk NORD27, rue du Château
L-9516 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 95 81 64-1Fax : (+352) 95 00 69 -
Bezirk SÜD40, rue de la Gare
L-3377 Leudelange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
Tel. : (+352) 45 80 83-1Fax : (+352) 45 80 83 83