Wiederherstellung und Pflege von strukturierten Waldrändern
Die Regelung bezüglich der Beihilfen zum Erhalt und zur Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht Fördermaßnahmen vor, deren Zielsetzung es ist, strukturierte Waldränder wiederherzustellen und zu pflegen, um Übergangszonen zwischen Offenland und Wald zu schaffen.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) übermittelt.
Zielgruppe
Jeder, der eine Beihilfe für die Wiederherstellung oder Pflege von strukturierten Waldrändern beantragen möchte, muss seinen Antrag schriftlich an den jeweiligen Bezirksleiter richten.
Voraussetzungen
Um die Beihilfe zu beantragen, muss der Antragsteller sicherstellen, dass:
- die Forstflächen sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen Pestizide zum Einsatz kommen oder Bodenarbeiten durchgeführt werden, die die Bodenstruktur schädigen (Bearbeitung und Stockrodung);
- der wiederherzustellende oder zu pflegende Waldrand eine Tiefe von höchstens 15 m aufweist. Die Tiefe des Waldrandes darf ein Drittel des Waldmassivs nicht überschreiten;
- der Waldrand sich an einer Berührungszone zwischen Offenland und Wald befindet und eine Baum-, eine Strauch- und eine Krautschicht aufweist;
- der Abstand zwischen den Bäumen und der Krautschicht nicht mehr als 6 m beträgt.
Fristen
Der Antragsteller muss seinen Antrag vor Beginn der Arbeiten beim Bezirksleiter einreichen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller Folgendes auf dem Formular angeben:
- seinen Namen und Vornamen;
- seine Adresse;
- seine Telefonnummer;
- seine Bankverbindung;
- seine nationale Identifikationsnummer;
- die Fläche des gesamten Waldbesitzes;
- Angaben zur betreffenden Fläche (Gemeinde, Abschnitt, Gemarkung, Katasternummer, bearbeitete Fläche, Anzahl der Pflanzen, Baumart, Länge und Tiefe des Waldrandes, Schutzzone).
Besitzt der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss er zudem Folgendes angeben:
- seine Betriebsnummer;
- die Nummer seiner landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
- einen Auszug aus dem Katasterplan der betreffenden Parzellen;
- bei „Auf-den-Stock-Setzung“ einen Plan der Eingriffsbereiche;
- eine Kopie des Angebots für neue Pflanzen.
Nach Beendigung der Arbeiten zur Einbringung neuer Pflanzen muss der Antragsteller eine Kopie der quittierten Rechnung vorlegen.
Beschluss
Der jeweilige Bezirksleiter übermittelt dem Antragsteller den Bescheid der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Höhe der Fördermittel, die nach Durchführung der Arbeiten ausgezahlt werden, ist wie folgt festgelegt:
- 1 Euro pro Pflanze für das Einbringen von neuen Pflanzen in den Waldrand;
- 40 Euro pro Ar der betreffenden Fläche für die selektive „Auf-den-Stock-Setzung“ im Rahmen der Wiederherstellung oder der Pflege eines Waldrandes.
Verpflichtungen
Bei einer „Auf-den-Stock-Setzung“ werden Fördermittel nur gegen Vorlage des der Naturverwaltung vorzulegenden Plans der Eingriffsflächen gewährt. Die selektive „Auf-den-Stock-Setzung“ von einzelnen Bäumen oder Baumgruppen im Rahmen der Wiederherstellung und Pflege eines Waldrandes muss nach und nach erfolgen. Die auf den Stock gesetzten Flächen dürfen eine Länge von 35 m und eine Tiefe von 15 m nicht überschreiten.
Das Zeitintervall zwischen diesen Eingriffen in aneinandergrenzenden Flächen muss mindestens 10 Jahre betragen.
Beim Einbringen neuer Pflanzen in den Waldrand muss sich die Wahl der Baum- und Straucharten an den in den Waldrändern der betreffenden Region vorhandenen einheimischen Arten orientieren.
Zurückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen der Staatskasse erstattet werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Empfänger bewusst waren;
- die Auflagen zur Gewährung der Beihilfen vom Empfänger nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss der Empfänger auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird der Empfänger für das betreffende Jahr ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird er auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Formulare/Online-Dienste
Förderantrag zur Wiederherstellung und zum Unterhalt von strukturierten Waldrändern
Demande d'aide pour la restauration et l'entretien de lisières forestières structurées
Zuständige Kontaktstellen
-
Naturverwaltung81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 24756 - 600Fax : (+352) 24756 - 651 -
Bezirk ZENTRUM-OST81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 24 756-757Fax : (+352) 24 756-759 -
Bezirk ZENTRUM-WEST1, rue du Village
L-7473 Schoenfels
Luxemburg
Tel. : (+352) 24 756-704Fax : (+352) 24 756-699 -
Bezirk OST6, rue de la Gare
L-6731 Grevenmacher
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 24 756-675Fax : (+352) 24 756-681 -
Bezirk NORD27, rue du Château
L-9516 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 95 81 64-1Fax : (+352) 95 00 69 -
Bezirk SÜD40, rue de la Gare
L-3377 Leudelange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
Tel. : (+352) 45 80 83-1Fax : (+352) 45 80 83 83