Beihilfe zur Wiederherstellung und Verbesserung des Erhaltungszustands besonderer Mikro-Standorte im Wald

Die Regelung über die Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht eine Beihilfe vor, deren Zielsetzung es ist, den Erhaltungszustand besonderer Mikro-Standorte im Wald und ihrer Biozönosen wiederherzustellen und zu verbessern:

  • Kalktuffquellengebiete – 7220;
  • Quellgebiete – BK05;
  • Stillgewässer – BK08;
  • Nassbrachen, Quellsümpfe, Niedermoore und Kleinseggenried – BK11;
  • naturnahe Fließgewässer – BK12;
  • Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion – 3260;
  • einzelne Felsblöcke oder Felsvorsprünge;
  • Felswände und Geröllfelder;
  • Höhlen und Grotten;
  • Klüfte;
  • aufgelassene Steinbrüche;
  • geschützte Biotope oder feuchte, aquatische oder felsige Lebensräume, wie in den Artikeln 5 und 6 der Großherzoglichen Verordnung vom 1 August 2018 festgelegt.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Zielgruppe

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die Fläche muss:

  • in einem einzigen Waldbestand liegen;
  • sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten schriftlich eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, Schutzgebiet.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie des durch den Minister genehmigten Angebots für die auszuführenden Arbeiten;
  • eine Kopie der ministeriellen Genehmigung.

Nach Beendigung der Arbeiten muss eine Kopie der quittierten Rechnung vorgelegt werden.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe besteht in der Übernahme eines Teils der Kosten gemäß folgender Staffelung:

  • 70 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen aufgeführt sind;
  • 90 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 des Gesetzes als prioritär eingestuft sind;
  • 100 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Mikro-Standorte, die in Absatz 1 betreffend die Umsetzung genannt sind:
    • ein Bewirtschaftungsplan für das gemäß Gesetz bestimmte oder erklärte Schutzgebiet; oder
    • ein Aktionsplan „Art“ oder „Habitat“, der in den nationalen Naturschutzplan aufgenommen wird.

Die Beihilfe wird nach Beendigung der Arbeiten gegen Vorlage einer Rechnung, eines entsprechenden Zahlungsbelegs oder sonstiger Belege ausgezahlt.

Verpflichtungen

Die Beihilfe wird ausschließlich auf der Grundlage einer Genehmigung des Ministers gewährt.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Formulare/Online-Dienste

Förderantrag zur Wiederherstellung und Verbesserung des Erhaltungszustandes von speziellen Mikro-Standorten und ihrer Biozönosen in Waldgebieten

Förderantrag zur Wiederherstellung und Verbesserung des Erhaltungszustandes von speziellen MIKRO-STANDORTEN und ihrer Biozönosen in Waldgebieten (ART. 20)

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Demande d'aide pour la restauration et l'amélioration de l'état de conservation favorable des micro-stations particulières en milieu forestier

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