Wiederherstellung und Verbesserung des Erhaltungszustands von seltenen und besonderen phytosoziologischen Waldgesellschaften
Die Regelung bezüglich der Beihilfen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht Fördermaßnahmen vor, deren Zielsetzung es ist, den Erhaltungszustand seltener und besonderer phytosoziologischer Waldgesellschaften wiederherzustellen und zu verbessern, die eine charakteristische Pflanzenzusammensetzung aufweisen und wie folgt charakterisiert werden können:
- Schluchtwälder;
- Uferwälder oder Auwälder;
- Erlenbruchwälder oder;
- Hochmoorbirkenwälder.
Diese Regelung kann auf Restbestände von natürlichen Buchenwäldern in Regionen angewandt werden, in denen sehr naturferne Wälder vorherrschen sowie auf natürliche Rotbuchen- oder Eichenwälder, die ein seltenes oder besondere Erscheinungsbild mit geringer Flächenausdehnung aufweisen.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) übermittelt.
Zielgruppe
Jeder, der Fördermittel für die Wiederherstellung und Verbesserung des Erhaltungszustands seltener und besonderer phytosoziologischer Waldgesellschaften beantragen möchte, muss seinen Antrag schriftlich an den jeweiligen Bezirksleiter richten.
Voraussetzungen
Um die Beihilfe zu beantragen, muss der Antragsteller sicherstellen, dass die entsprechenden Wälder:
- sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen Pestizide zum Einsatz kommen oder Bodenarbeiten durchgeführt werden, die die Bodenstruktur schädigen (Bearbeitung und Stockrodung);
- eine zusammenhängende Fläche von mindestens 40 Ar aufweisen, wovon mehr als 75 % aus:
o Schluchtwäldern;
o Ufer- oder Auwäldern;
o Erlenbruchwäldern oder;
o Hochmoorbirkenwäldern bestehen.
- zu den im Aktionsplan „Auwald“ oder im Aktionsplan „Uferwald“ als potenzielle Standorte definierten Flächen gehören oder die Standortauflagen erfüllen, die eine Umwandlung in eine der oben dargestellten phytologischen Gesellschaften gewährleistet.
Fristen
Der Antragsteller muss seinen Antrag vor Beginn der Arbeiten beim Bezirksleiter einreichen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller Folgendes auf dem Formular angeben:
- seinen Namen und Vornamen;
- seine Adresse;
- seine Telefonnummer;
- seine Bankverbindung;
- seine nationale Identifikationsnummer;
- die Fläche des gesamten Waldbesitzes;
- Angaben zur betreffenden Fläche (Gemeinde, Abschnitt, Gemarkung, Katasternummer, Katasterfläche, bearbeitete Fläche, Schutzzone).
Besitzt der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss er zudem Folgendes angeben:
- seine Betriebsnummer;
- die Nummer seiner landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
- einen Auszug aus dem Katasterplan der betreffenden Parzellen;
- eine Kopie der im vom Minister genehmigten Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Maßnahmen;
- eine Kopie des Angebots für die Wiederherstellungs- oder Verbesserungsmaßnahmen;
- eine Genehmigung des Ministers für die geplanten Maßnahmen bei Hochmoorbirkenwäldern.
Nach Beendigung der Arbeiten muss der Antragsteller eine Kopie der quittierten Rechnung vorlegen.
Beschluss
Der Bezirksleiter übermittelt dem Antragsteller den Bescheid der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe besteht in der Übernahme eines Teils der Kosten gemäß folgender Staffelung:
- 50 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen aufgeführt sind;
- 70 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 des Gesetzes als prioritär eingestuft sind.
Verpflichtungen
Die Beihilfe kommt nur gegen Vorlage eines Bewirtschaftungsplans zur Auszahlung. Der Minister muss diesen Plan bei Schluchtwäldern, Ufer- und Auwäldern usw. genehmigen. Bei Hochmoorbirkenwäldern ist für jegliche Maßnahme die Genehmigung des Ministers erforderlich.
Der Empfänger verpflichtet sich:
- bei erforderlichen Pflanzungen nur Wildlinge der charakteristischen und zu erhaltenden Gesellschaft zu pflanzen, die natürlichen Beständen in der Nähe des zu schützenden Waldes entnommen wurden;
- bei regelmäßigen Arbeiten zum progressiven Umbau den charakteristischen Baumarten der zu bewahrenden Gesellschaft den Vorzug zu geben und nicht charakteristische Baumarten zu entfernen;
- auf die Einbringung von Baumarten zu verzichten, die nicht der charakteristischen, zu bewahrenden Gesellschaft angehören;
- auf jeglichen Kahlschlag zu verzichten;
- auf das Entfernen, Verlegen oder Verbrennen von umgefallenen oder umgebrochenen Bäumen und Einschlagresten zu verzichten.
Zurückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen der Staatskasse erstattet werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Empfänger bewusst waren;
- die Auflagen zur Gewährung der Beihilfen vom Empfänger nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss der Empfänger auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird der Empfänger für das betreffende Jahr ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird er auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Formulare/Online-Dienste
Förderantrag zum Schutz von seltenen und bemerkenswerten phytosoziologischen Waldgesellschaften
Demande d’aide pour la restauration et l’amélioration de l’état de conservation favorable d’associations phytosociologiques forestières rares et remarquables
Zuständige Kontaktstellen
-
Naturverwaltung81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 24756 - 600Fax : (+352) 24756 - 651 -
Bezirk ZENTRUM-OST81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 24 756-757Fax : (+352) 24 756-759 -
Bezirk ZENTRUM-WEST1, rue du Village
L-7473 Schoenfels
Luxemburg
Tel. : (+352) 24 756-704Fax : (+352) 24 756-699 -
Bezirk OST6, rue de la Gare
L-6731 Grevenmacher
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 24 756-675Fax : (+352) 24 756-681 -
Bezirk NORD27, rue du Château
L-9516 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 95 81 64-1Fax : (+352) 95 00 69 -
Bezirk SÜD40, rue de la Gare
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