Verbesserung des Erhaltungszustands von Eichenniederwald durch Rückschnitt
Die Regelung bezüglich der Beihilfen zum Erhalt und zur Verbesserung der Ökosystemleistungen durch die Wälder sieht Fördermaßnahmen vor, deren Zielsetzung der Erhalt der Waldfunktion des Eichenniederwaldes durch kleinere Kahlschläge ist, um so vergesellschaftete Artengemeinschaften zu schützen.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) übermittelt.
Zielgruppe
Jeder, der eine Beihilfe für die Verbesserung des Erhaltungszustands von Eichenniederwald durch Rückschnitt beantragen möchte, muss seinen Antrag schriftlich an den jeweiligen Bezirksleiter richten.
Voraussetzungen
Um die Beihilfe zu beantragen, muss der Antragsteller sicherstellen, dass:
- die Waldflächen in einer Grünzone liegen. Ausgeschlossen sind Flächen, in denen Pestizide zum Einsatz kommen oder in denen Bodenarbeiten durchgeführt werden, die die Bodenstruktur schädigen (Bearbeitung und Stockrodung);
- der Eichenniederwald in einer Grünzone in der Region Ösling liegt;
- der mittlere Brusthöhendurchmesser der zu fällenden Bäume kleiner als 30 cm ist, damit ein Stockausschlag noch garantiert werden kann;
- die Fläche der auf den Stock gesetzten Eichen nicht mehr als 50 Ar beträgt. Der nächste Kahlschlag darf erst nach einer Wartezeit von mindestens 2 Jahren erfolgen. Ein Kahlschlag auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 50 Ar kann nur nach Vorlage eines behördlich genehmigten, mehrjährigen Hiebsplans erfolgen.
Fristen
Der Antragsteller muss seinen Antrag vor Beginn der Arbeiten beim Bezirksleiter einreichen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller Folgendes auf dem Formular angeben:
- seinen Namen und Vornamen;
- seine Adresse;
- seine Telefonnummer;
- seine Bankverbindung;
- seine nationale Identifikationsnummer;
- die Fläche des gesamten Waldbesitzes;
- Angaben zu der betreffenden Fläche (Gemeinde, Abschnitt, Gemarkung, Katasternummer, Katasterfläche und bearbeitete Fläche, mittlerer Brusthöhendurchmesser der Stämme, Standort in einer besonderen Schutzzone).
Besitzt der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss er zudem Folgendes angeben:
- seine Betriebsnummer;
- die Nummer seiner landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
- einen Auszug aus dem Katasterplan der betreffenden Parzellen;
- einen mehrjährigen Hiebsplan, wenn die Kahlschlagfläche mehr als 50 Ar beträgt.
Beschluss
Der jeweilige Bezirksleiter übermittelt dem Antragsteller den Bescheid der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Höhe der Beihilfe beträgt 20 Euro pro Ar für Hiebs- und Ausholzmaßnahmen.
Ein Zuschlag von 10 Euro pro Ar wird gewährt, wenn die Maßnahme in einer speziellen Schutzzone durchgeführt wird, deren Zielsetzung die Weiterführung des Eichenniederwaldbaus zum Erhalt vergesellschafteter Arten ist.
Die Beihilfe wird in Form von 2 Teilzahlungen ausgezahlt:
- die erste wird nach Beendigung der Hiebsarbeiten auf der Grundlage eines provisorischen Abnahmeprotokolls ausgezahlt;
- die zweite wird innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Zahlung der ersten Auszahlung auf der Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls ausgezahlt, unter der Bedingung, dass der Stockausschlag zu 80 % gewährleistet ist.
Verpflichtungen
Der Empfänger verpflichtet sich:
- die Bäume manuell zu schlagen;
- feste Rückegassen anzulegen;
- die gefällten Bäume mit dem Pferd oder mit einer Seilwinde auf die Rückegassen oder Waldwege zu rücken;
- nicht mit Rückemaschinen oder anderem schweren Gerät außerhalb der Rückegassen zu fahren;
- die Schlagfläche zu schützen, um den Stockausschlag nicht zu behindern;
- das Schnittgut auf der Schlagfläche zu belassen.
Wenn der Stockausschlag nicht gewährleistet ist, muss der Antragsteller mit zugelassenen Hauptlaubbaumarten aufforsten.
Zurückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen der Staatskasse erstattet werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Empfänger bewusst waren;
- die Auflagen zur Gewährung der Beihilfen vom Empfänger nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss der Empfänger auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird der Empfänger für das betreffende Jahr ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird er auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Formulare/Online-Dienste
Förderantrag zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der Lohhecken durch auf den Stock setzen – Schnitt und Abführen
Demande d’aide pour l’amélioration de l’état de conservation des taillis de chêne par le recépage
Zuständige Kontaktstellen
-
Naturverwaltung81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 24756 - 600Fax : (+352) 24756 - 651 -
Bezirk Zentrum-Ost81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 24 756-757Fax : (+352) 24 756-759 -
Bezirk Zentrum-West1, rue du Village
L-7473 Schoenfels
Luxemburg
Tel. : (+352) 24 756-704Fax : (+352) 24 756-699 -
Bezirk Ost6, rue de la Gare
L-6731 Grevenmacher
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 24 756-675Fax : (+352) 24 756-681 -
Bezirk Nord27, rue du Château
L-9516 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 95 81 64-1Fax : (+352) 95 00 69 -
Bezirk Süd40, rue de la Gare
L-3377 Leudelange
Luxemburg
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Postfach 10 / L-3205 Leudelange
Tel. : (+352) 45 80 83-1Fax : (+352) 45 80 83 83