Beihilfe zur Wiederherstellung des Ökosystems Wald durch Wiederaufforstung
Die Verordnung bezüglich der Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für die Wiederherstellung des Ökosystems Wald durch Wiederaufforstung vor.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) übermittelt.
Zielgruppe
Jeder, der eine Beihilfe zur Wiederherstellung des Ökosystems Wald durch Wiederaufforstung in Anspruch nehmen möchte.
Voraussetzungen
Der Antragsteller hat sich zu vergewissern, dass die wiederaufzuforstende Fläche:
- mindestens 40 Ar umfasst oder;
- aus mehreren Parzellen von mindestens 10 Ar besteht, die über den Waldbestand verteilt sind oder;
- im Falle der Wiederaufforstung von Flächen nach Windwurf bzw. Borkenkäferbefall mindestens 30 Ar groß ist.
Zudem gilt für die wiederaufzuforstende Fläche Folgendes:
- Sie muss in einem einzigen Waldbestand liegen.
- Sie muss sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
- Pestizide zum Einsatz kommen oder;
- Bodenarbeiten durchgeführt werden, die die Bodenstruktur schädigen (Pflügen und Stockrodung).
- Zwischen den Pflanzen und Schotterwegen im Wald muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden.
Ausgeschlossen sind:
- Wiederaufforstungsmaßnahmen im Hinblick auf die Produktion von Weihnachts- oder Zierbäumen;
- Kurzumtriebsplantagen mit Gehölzen auf landwirtschaftlichen Flächen;
- Wiederaufforstungsmaßnahmen mit Pflanzung unter Schirm, wenn der Deckungsgrad des Altbestandes über 0,5 liegt;
- Wiederaufforstungsmaßnahmen zum Ausgleich für Rodungen;
- Wideraufforstungsmaßnahmen, zu denen Personen verurteilt wurden, die:
- eine Rodung oder einen exzessiven Holzschlag ohne Genehmigung angeordnet oder durchgeführt haben;
- Bäume verstümmelt oder verstümmeln lassen haben;
- Umwandlungen von Laubbaumbeständen in Nadelbaumbestände.
Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten vom Antragsteller eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss seinen Antrag beim jeweiligen Bezirksleiter einreichen.
Er muss:
- Folgendes angeben:
- seinen Namen und Vornamen;
- seine Anschrift;
- seine Telefonnummer;
- seine Bankverbindung;
- seine nationale Identifikationsnummer;
- die Fläche des gesamten Waldbesitzes;
- und zudem:
- folgende Informationen bereitstellen:
- Angaben zur wiederaufzuforstenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, bearbeitete Fläche, Windwurffläche;
- Angaben zur Art der Pflanzung: Pflanzung zur Anreicherung einer bestehenden Verjüngungsfläche, Pflanzung eines Bestands mit laub- oder nadeltragenden Hauptbaumarten;
- eine Beschreibung der geplanten Arbeiten.
- folgende Informationen bereitstellen:
Besitzt der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss er zudem Folgendes angeben:
- seine Betriebsnummer;
- die Nummer seiner landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
- einen Auszug aus dem Katasterplan der betreffenden Parzellen.
Beschluss
Der jeweilige Bezirksleiter übermittelt dem Antragsteller die Stellungnahme der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beläuft sich auf:
- 50 Euro pro Baumgruppe bei Pflanzungen zur Anreicherung einer bestehenden Verjüngungsfläche;
- 50 Euro pro Ar der wiederaufzuforstenden Fläche bei sonstigen Pflanzungen von laubtragenden Hauptbaumarten;
- 30 Euro pro Ar der wiederaufzuforstenden Fläche bei sonstigen Pflanzungen von nadeltragenden Hauptbaumarten.
Bei Wiederaufforstung von Flächen nach Windwurf bzw. Borkenkäferbefall werden diese Beträge verdoppelt und im Falle von Einkommensverlusten wird eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 50 Euro pro Ar gewährt. Die Naturverwaltung muss die Schäden durch die Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen von höherer Gewalt feststellen. Diese Bescheinigung kann beim örtlich zuständigen Bezirk beantragt werden. Der Minister hat das Vorliegen der Naturkatastrophe, durch die der Windwurf verursacht wurde, zu bestätigen.
Die Beihilfe wird in Form von 2 Teilzahlungen ausgezahlt:
- Die 1. Teilzahlung erfolgt nach Beendigung der Pflanzungsarbeiten auf der Grundlage eines vorläufigen Abnahmeprotokolls.
- Die 2. Teilzahlung erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach der 1. Teilzahlung auf der Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls, in dem:
- ein Anwachsen von mindestens 80 % des Pflanzguts festgestellt werden muss;
- versichert wird, dass die Pflege der neuen Pflanzungen gewährleistet ist.
Bei Wiederaufforstung von Flächen nach Windwurf bzw. Borkenkäferbefall erfolgt die Auszahlung der Beihilfe ebenfalls in Form von 2 Teilzahlungen:
- Die 1. Teilzahlung in Höhe von 75 % des bewilligten Gesamtbetrags erfolgt nach Beendigung der Pflanzungsarbeiten auf der Grundlage eines vorläufigen Abnahmeprotokolls.
- Die 2. Teilzahlung erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach der 1. Teilzahlung auf der Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls, in dem:
- ein Anwachsen von mindestens 80 % des Pflanzguts festgestellt werden muss;
- versichert wird, dass die Pflege der neuen Pflanzungen gewährleistet ist.
Verpflichtungen
Was die Vorbereitungsarbeiten für die Wiederaufforstung betrifft, verpflichtet sich der Begünstigte:
- den Schlagabraum auf dem Boden der wiederaufzuforstenden Fläche zu belassen, sofern dieser aus Ästen mit einem Durchmesser von weniger als 5 cm am stärkeren Ende besteht;
- den natürlich aufgekommenen Jungwuchs von Bäumen nicht zu zerkleinern und nicht in den Boden zu fräsen.
Bei Wiederaufforstungs- und Pflegearbeiten, verpflichtet sich der Begünstigte:
- einen Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Pflanzen und Schotterwegen im Wald einzuhalten;
- die Wiederaufforstung im Sinne der Erhaltung der bewaldeten Fläche vorzunehmen und bestimmte ökologische Kriterien einzuhalten;
- den natürlich aufgekommenen Jungwuchs, der keine Gefahr für die gepflanzten Bäume darstellt, zu erhalten, außer bei Umwandlung des Bestands zwecks Reduzierung der standortfremden Bäume;
- die eingebrachten Pflanzen nur dann von der aufkommenden Begleitvegetation zu befreien, wenn sie in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden. Um Adlerfarn, Ginster und Dornensträucher zu bekämpfen, ist eine vollflächige Befreiung von der Vegetation gestattet;
- im Falle einer Pflanzung unter Schirm die Bäume des Altbestands nach und nach zu entfernen;
- im Falle einer Umwandlung eines Niederwalds in einen Mittelwald eine gewisse Anzahl an Trieben zu erhalten, um die einwandfreie Entwicklung der Jungpflanzen zu gewährleisten. Die Triebe des Altbestands müssen im Laufe der Entwicklung der neuen Pflanzung nach und nach entfernt werden;
- das Verhältnis der gepflanzten Laubbaumarten bei der Pflege und den folgenden Einsätzen nicht absichtlich zu reduzieren;
- der Naturverwaltung nach Beendigung der Arbeiten Folgendes zukommen zu lassen:
- eine Kopie der Stammzertifikate, die beim Anbieter des Pflanzguts erhältlich sind;
- eine schematische Darstellung der Pflanzung mit den Abständen, den Baumarten und der räumlichen Verteilung des Pflanzguts sowie gegebenenfalls den Standorten der Baumgruppen und -reihen.
Bei den Pflanzungsarbeiten zu beachtende Kriterien
Pflanzungen zur Anreicherung einer bestehenden Verjüngungsfläche
Der Begünstigte muss darauf achten, dass:
- die Pflanzung in Gruppen erfolgt;
- jede Gruppe mindestens 25 Setzlinge beinhaltet;
- die Gruppen (Mindestanzahl 10) in die Lücken der natürlichen Verjüngungsfläche gepflanzt werden, die eine für die Entwicklung der Setzlinge ausreichende Belichtung aufweisen;
- die Gruppen von Rand zu Rand einen Mindestabstand von 10 Metern aufweisen und dass ihre Mitte mit einem farbigen Pflock gekennzeichnet wird;
- bei Pflanzungen zur Anreicherung einer Verjüngungsfläche nur folgende Baumarten zulässig sind: Traubeneiche, Stieleiche, Rotbuche, Bergahorn, Spitzahorn, Schwarzerle, Speierling, Elsbeere, Bergulme, Feldulme, Flatterulme, Schwarzpappel, Eibe, Kultur-Birne, Wildapfel, Vogelkirsche, Sommerlinde, Winterlinde, Lärche.
Geschützte Pflanzungen oder Pflanzungen nach Kahlschlag
Die Pflanzungsarbeiten sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:
- Für die Hauptbaumarten ist eine Pflanzungsdichte von mindestens 2.500 Setzlingen pro Hektar einzuhalten.
- 70 % der Pflanzung müssen aus einer oder mehreren der zugelassenen Hauptbaumarten bestehen.
- Zulässige Hauptbaumarten sind Traubeneiche, Stieleiche, Rotbuche, Bergahorn, Spitzahorn, Schwarzerle, Douglasie, Fichte, Lärche und Waldkiefer.
- 30 % der Pflanzung müssen aus einer oder mehreren anderen standortgeeigneten Baumarten als der für diese Pflanzung ausgewählten Hauptbaumart bestehen.
- Bei Pflanzungen mit:
- laubtragenden Hauptbaumarten: dürfen andere Nadelbäume, aufgeteilt auf Gruppen von mindestens 10 Setzlingen, höchstens 10 % der Pflanzung ausmachen;
- nadeltragenden Hauptbaumarten: muss der Anteil anderer Laubbäume mindestens 30 % in Gruppen von mindestens 50 Setzlingen betragen;
- Rotbuchen oder Eichen: muss die Pflanzung in Gruppen oder Reihen erfolgen, wobei eine Gruppe mindestens 25 Setzlinge enthalten muss oder mindestens 4 Reihen an Setzlingen gepflanzt werden müssen.
Die Gesamtfläche der tatsächlich gepflanzten Gruppen oder Reihen muss zwischen 35 und 50 % der aufzuforstenden Fläche liegen. Die Gruppen und Reihen müssen gleichmäßig auf der Bestandsfläche verteilt sein. Der natürliche Anwuchs zwischen den Gruppen und Reihen muss in die Wege geleitet werden.
Sanktionen
Der Begünstigte muss die erhaltene Beihilfe zurückzahlen, wenn:
- diese aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben gewährt wurde;
- die Auflagen zur Gewährung der Beihilfen vom Begünstigten nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss der Begünstigte auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen.
Darüber hinaus wird der Begünstigte unter folgenden Umständen für das betreffende Kalenderjahr von allen Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung des Ökosystems Wald ausgeschlossen:
- bei Falschangaben wegen grober Fahrlässigkeit oder;
- bei Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis.
Rechtsmittel
Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann der Antragsteller diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsmitteln (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.
Der Antragsteller kann sich darüber hinaus an den Ombudsmann wenden.
Formulare/Online-Dienste
Förderantrag zwecks Subventionierung von Forstarbeiten - Wiederaufforstung
Demande d'aide pour la restauration de l'écosystème forestier par le reboisement
Förderantrag zwecks Subventionierung von Forstarbeiten – Wiederaufforstung - Einkommensverlust
Demande d'aide pour la restauration de l'écosystème forestier par le reboisement - perte de revenu
Förderantrag zwecks Subventionierung von Forstarbeiten - Wiederaufforstung - Ausbesserung
Demande d'aide pour la restauration de l'écosystème forestier par le regarnissage
Zuständige Kontaktstellen
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Naturverwaltung81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
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Tel. : (+352) 24756 - 600Fax : (+352) 24756 - 651 -
Bezirk Zentrum-Ost81, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
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Postanschrift :
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
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Tel. : (+352) 24 756-704Fax : (+352) 24 756-699 -
Bezirk Ost6, rue de la Gare
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Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 24 756-675Fax : (+352) 24 756-681 -
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Tel. : (+352) 95 81 64-1Fax : (+352) 95 00 69 -
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