Beihilfe für die Stärkung des Ökosystems Wald durch Jungwaldpflege

Die Verordnung bezüglich der Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für die Stärkung des Ökosystems Wald durch Jungwaldpflege vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) mitteilt.

Zielgruppe

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen den Verwaltungsbehörden einen gültigen Waldbewirtschaftungsplan vorlegen:

  • der für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Verwaltung genehmigt wurde.

Die antragstellende Person hat sich zu vergewissern, dass die Fläche:

  • in einer Grünzone liegt. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes ausgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
  • ein mindestens 30 Ar großer zusammenhängender Wald ist;
  • in einem einzigen Waldbestand liegt.

Der Waldbestand muss:

  • zu mindestens 30 % aus Laubbäumen bestehen, die an den Standort angepasst sind;
  • mehrheitlich Bäume umfassen, die zwischen 8 und 12 Metern hoch sind.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten von der antragstellenden Person eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die antragstellende Person muss ihren Antrag beim jeweiligen Bezirksleiter einreichen. Auf dem Antragsformular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes angeben:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Fläche des gesamten Waldbesitzes;
  • Angaben zur Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, bearbeitete Fläche, Höhe der Bestände.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Die antragstellende Person muss ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
  • einen Katasterauszug (Maßstab 1:2500) der betreffenden Parzellen.

Beschluss

Der jeweilige Bezirksleiter übermittelt der antragstellenden Person die Stellungnahme der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf 10 Euro pro Ar.

Diese Beträge werden um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten von einer Gruppe von mindestens 2 Waldbesitzern auf Waldflächen durchgeführt werden:

  • die zusammen mindestens 1 ha groß sind; und
  • sich in demselben Waldmassiv befinden.

Zudem werden die Beträge um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten:

  • an Beständen vorgenommen werden, die sich in einer gesetzlich eingerichteten Schutzzone befinden; und
  • den Maßnahmen entsprechen, die in den vom Minister bestätigten Bewirtschaftungsplänen festgelegt sind.

Verpflichtungen

Die begünstigte Person verpflichtet sich:

  • einzugreifen, um die apikale Dominanz von Zukunftsbäumen zu erhalten, die zur Herstellung von hochwertigem Holz bestimmt sind;
  • die Baumvielfalt zu erhalten.

Rückzahlung der Beihilfe

Die begünstigte Person muss die erhaltene Beihilfe zurückzahlen, wenn:

  • diese aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben gewährt wurde;
  • die Auflagen zur Gewährung der Beihilfen von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Darüber hinaus wird die begünstigte Person unter folgenden Umständen für das betreffende Kalenderjahr von allen Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung des Ökosystems Wald ausgeschlossen:

  • bei Falschangaben wegen grober Fahrlässigkeit; oder
  • bei Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis.
Bei vorsätzlichen Falschangaben wird die begünstigte Person auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Rechtsmittel

Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann die antragstellende Person diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsbehelfen (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson zu wenden.

Formulare/Online-Dienste

Förderantrag zwecks Subventionierung von Forstarbeiten – Jungwaldpflege

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