Beihilfe für die Stärkung des Waldökosystems durch Holzrücken mit Pferden oder Seilkrananlagen

Die Regelung über Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung der Waldökosysteme sieht eine Beihilfe für die Stärkung des Waldökosystems durch Holzrücken mit Pferden oder Seilkrananlagen vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Zielgruppe

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die Flächen befinden sich in einer Grünzone. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:

  • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
  • Folgendes durchgeführt wird:
    • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
    • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Beim Holzrücken mit Pferden muss pro Revier oder in einem Umkreis von 10 km eine Mindestmenge von 30 m3 Holz gerückt werden, außer die Arbeiten erfolgen im Rahmen der subventionierten ersten selektiven Durchforstung.

Beim Holzrücken mit Seilkrananlagen muss pro Waldbestand eine Mindestmenge von 50 m3 Holz gerückt werden, außer die Arbeiten erfolgen im Rahmen der subventionierten ersten selektiven Durchforstung.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, bearbeitete Fläche, zu entfernende Menge.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Die antragstellende Person muss ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
  • einen Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen.

Beschluss

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf:

  • für das Holzrücken mit Pferden:
    • 16 Euro pro Kubikmeter;
    • bei händischer Aufarbeitung erhöht sich der Betrag um 10 Euro pro Kubikmeter;
    • der Betrag erhöht sich um 25 %, wenn die Arbeiten von einem Zusammenschluss aus mehreren Waldbesitzern auf Waldflächen durchgeführt werden:
      • die zusammen mindestens 50 Kubikmeter groß sind; und
      • sich in demselben Waldmassiv befinden;
  • für das Holzrücken mit Seilkrananlagen:
    • 30 Euro pro m3;
    • der Betrag erhöht sich um 25 %, wenn die Arbeiten von einem Zusammenschluss aus mehreren Waldbesitzern auf Waldflächen durchgeführt werden:
      • die zusammen mindestens 80 Kubikmeter groß sind; und
      • sich in demselben Waldmassiv befinden.

Zudem erhöhen sich die Beträge um 25 %, wenn die Arbeiten:

  • an Beständen vorgenommen werden, die sich in einer gesetzlich eingerichteten Schutzzone befinden; und
  • den Maßnahmen entsprechen, die in den vom Minister erlassenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt sind.

Verpflichtungen

Begünstigte, die eine Beihilfe für Holzrücken mit Pferd in Anspruch nehmen möchten, verpflichten sich:

  • ein Rückegassennetz mit einer Rückegassenbreite von höchstens 4 Metern und einem Rückegassenabstand von mindestens 40 Metern anzulegen;
  • die Rückegassen vor Beginn der Arbeiten dauerhaft im Waldbestand zu kennzeichnen;
  • das Holz mit den Pferden bis auf die Rückegassen zu rücken, wo es von den Rückemaschinen übernommen wird;
  • die abgeschnittenen Baumkronen und Äste auf der Schlagfläche zu belassen (gilt nicht für das Holzrücken mit Pferden auf einem Gelände mit einem Gefälle von mehr als 12 %);
  • nicht mit Rückemaschinen außerhalb der Rückegassen zu fahren.

Begünstigte, die eine Beihilfe für Holzrücken mit Seilkrananlage in Anspruch nehmen möchten, verpflichten sich:

  • das Holz mithilfe der Seilkrananlage bis zum Endmast zu rücken, der sich auf einem Waldweg oder einem befestigten Rückeweg befindet, wo das Holz zur Weiterverarbeitung übernommen wird;
  • alle Äste der Baumkrone, die einen Durchmesser von weniger als 7 cm aufweisen, auf der Schlagfläche zu belassen;
  • nicht mit Rückemaschinen oder anderen schweren Maschinen auf der Schlagfläche zu fahren.

Rückzahlung der Beihilfe

Die begünstigte Person muss die gewährten Beihilfen an die Finanzverwaltung des Staates zurückzahlen, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Formulare/Online-Dienste

Förderantrag zwecks Subventionierung von Forstarbeiten – Holzrücken mit Pferd, Holzrücken mit Seilkran

Förderantrag zwecks Subventionierung von Forstarbeiten HOLZRÜCKEN MIT PFERD (ART. 12) oder HOLZRÜCKEN MIT SEILKRAN (ART. 13)

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