Beilhilfe für die Stärkung des Waldökosystems durch erste selektive Durchforstung

Die Regelung über Beihilfen für die Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für die Stärkung des Waldökosystems durch die erste selektive Durchforstung mittels manueller oder mechanisierter Fällung vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Zielgruppe

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass die Durchforstungsfläche:

  • in einer Grünzone liegt. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes ausgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
  • eine mindestens 30 Ar große zusammenhängende Fläche umfasst;
  • einen einzigen Waldbestand betrifft.

Die Baumstämme des Waldbestands müssen mehrheitlich zwischen 14 und 18 Metern hoch sein.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  •  ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Informationen über die Durchforstungsfläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche und bearbeitete Fläche.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf:

  • 15 Euro pro Ar bei Durchforstung mittels manueller Fällung;
  • 5 Euro pro Ar bei Durchforstung mittels mechanisierter Fällung.

Diese Beträge werden um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten von einem Zusammenschluss von mindestens 2 Waldbesitzern auf Waldflächen durchgeführt werden, die zusammen mindestens ein Hektar groß sind und sich in demselben Waldmassiv befinden.

Zudem werden die Beträge um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten:

  • an Beständen vorgenommen werden, die sich in einer gesetzlich eingerichteten Schutzzone befinden; und
  • den Maßnahmen entsprechen, die in den vom Minister erlassenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt sind.

Die Beihilfe für die Durchforstung mittels manueller Fällung kann mit der Beihilfe für die Stärkung des Waldökosystems durch Holzrücken mit Pferd oder Seilkrananlage kumuliert werden.

Verpflichtungen

Die begünstigte Person:

  • muss die Durchforstungsarbeiten zugunsten der Zukunftsbäume des Bestands vornehmen und dabei die Artenvielfalt erhalten;
  • muss ein Rückegassennetz mit einer Rückegassenbreite von etwa 4 Metern und einem Rückegassenabstand von mindestens 40 Metern anlegen. Die Rückegassen müssen vor Beginn der Arbeiten dauerhaft markiert werden;
  • muss bei manueller Fällung:
  • darf auf einem Gelände mit einem Gefälle von mehr als 35 % keine mechanisierte Fällung vornehmen;
  • darf nicht mit Rückemaschinen oder anderem schweren Gerät außerhalb der Rückegassen fahren;
  • muss alle Äste der Baumkrone, die einen Durchmesser von weniger als 7 Zentimetern haben, auf der Schlagfläche belassen.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Formulare/Online-Dienste

Förderantrag zwecks Subventionierung von Forstarbeiten – Erstdurchforstung

Förderantrag zwecks Subventionierung von Forstarbeiten ERSTDURCHFORSTUNG (ART. 11)

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