Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Probleme
Bei Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Probleme und während der Dauer des Krisenzustands wird die Frist zur monatlichen Forderungsanmeldung von 2 auf 3 Monate nach jedem Monat der Kurzarbeit verlängert. Des Weiteren muss die Forderungsanmeldung von der Personalvertretung, soweit vorhanden, gegengezeichnet werden.
Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.
Die Regelung für Kurzarbeit bei strukturell bedingten wirtschaftlichen Problemen soll Unternehmen unterstützen, die Schwierigkeiten struktureller Art ausgesetzt sind.
Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.
Zielgruppe
Unternehmen, denen Kurzarbeit gewährt werden kann
Die Regelung für strukturell bedingte Kurzarbeit richtet sich an Unternehmen, die mit strukturellen Schwierigkeiten konfrontiert sind.
Förderungswürdige Arbeitnehmer
Die Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter Probleme kann auf alle Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Luxemburg angewandt werden, unabhängig davon, ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
Sonderfälle
Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer, noch Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.
Voraussetzungen
Für die Geltendmachung strukturell bedingter Kurzarbeit muss das Unternehmen:
- in Luxemburg niedergelassen sein;
- gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
- und Schwierigkeiten struktureller Natur antreffen (d. h. im Zusammenhang mit der juristischen, gesellschaftlichen, steuerlichen oder gewerblichen Organisation des Unternehmens).
Die Geltendmachung der strukturell bedingten Kurzarbeit ist in aller Regel in einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung eingebettet und begleitet weitere Maßnahmen, die gleichzeitig und/oder nacheinander genutzt werden können, sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dies erfordert.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Vor dem Antrag für strukturell bedingte Kurzarbeit muss das Unternehmen:
- sich mit dem Sekretariat des Konjunkturausschusses (Comité de Conjoncture) in Verbindung setzen, um prüfen zu lassen, ob die aufgetretenen Probleme tatsächlich struktureller Art sind;
- auf Antrag des Sekretariats einen Sanierungsplan ausarbeiten.
Dieser Sanierungsplan muss die genauen Verpflichtungen des Unternehmens zu dessen Umsetzung nach einem vereinbarten Zeitplan enthalten.
Der muss Unternehmensleiter die Personalvertreter und die Gewerkschaftsorganisationen (bis zu den nächsten Betriebsratswahlen) im Falle von tarifvertraglich gebundenen Unternehmen informieren und anhören.
Fristen
Der entsprechende Antrag muss spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem für die Kurzarbeit beantragten Zeitraum vorangeht (z. B. vor dem 12. September bei einem Antrag, der sich auf den Monat Oktober bezieht).
Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.
Vorgehensweise und Details
Erstantrag
Antragstellung
Das Unternehmen muss seinen Antrag auf Kurzarbeit beim Sekretariat des Konjunkturausschusses einreichen. Jeder Antrag wird streng vertraulich behandelt.
Für die Anträge auf Kurzarbeit für den Monat Juli wird derzeit ein neues Formular erstellt. Dieses wird voraussichtlich um den 20. Juni 2020 auf MyGuichet.lu verfügbar sein.
Dem Antrag beizulegende Unterlagen
Dem Erstantrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- die Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre;
- eine Bescheinigung über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge;
- ein Sanierungsplan oder ein Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung.
Zulässigkeit des Antrags
Der Konjunkturausschuss analysiert daraufhin die finanzielle und bilanzielle Situation des Unternehmens sowie die vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen.
Er übermittelt dann seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.
Nach der Entscheidung des Regierungsrats versendet der Konjunkturausschuss die Antwort per Post und per Fax an die im Antrag angegebene Nummer. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Wenn der Antrag positiv beschieden wurde, kann das Unternehmen zusätzlich zu den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen auf die Kurzarbeit zurückgreifen.
Das Unternehmen muss seinen Antrag jedoch monatlich erneuern und das Sekretariat des Konjunkturausschusses über Änderungen seiner Situation informieren.
Monatliche Erneuerung
Für die Anträge nach dem Erstantrag muss das Unternehmen:
- nur den ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag auf Kurzarbeit vor dem 12. eines jeden Monats einreichen;
- die Änderungen im Vergleich zu den Vormonaten anzeigen (z. B. Anzahl betroffener Mitarbeiter).
Höchstdauer der Kurzarbeit je Mitarbeiter
Die Genehmigung, die Bestimmungen über die strukturell bedingte Kurzarbeit zu nutzen, ist auf 1.022 Stunden pro Jahr und je Vollzeitarbeitnehmer beschränkt. Im Falle von Teilzeitbeschäftigten werden die 1.022 Stunden verhältnismäßig berechnet.
Zahlung der Löhne und Sozialabgaben durch den Arbeitgeber
Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer:
- den Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden;
- sowie eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von:
- mindestens 80 % des üblicherweise bezogenen Lohns für die nicht gearbeiteten Stunden;
- mindestens 90 % des üblicherweise bezogenen Lohns, wenn der Arbeitnehmer während der nicht gearbeiteten Stunden an Programmen für berufliche Weiterbildung teilnimmt.
Der Arbeitgeber zahlt den zuständigen Behörden außerdem weiterhin:
- die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sowie den jeweiligen Steuerabzug entsprechend den für geleistete Arbeitsstunden gezahlten Löhnen;
- sowie die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und den Steuerabzug entsprechend der tatsächlich für die nicht gearbeiteten Stunden gezahlten Ausgleichsentschädigung, mit Ausnahme der folgenden Arbeitgeberabgaben:
- Beiträge zur Unfallversicherung;
- und Beiträge in Sachen Familienleistungen.
Erstattung der Ausgleichsentschädigung durch den Staat
Innerhalb von 2 Monaten nach jedem Monat der Kurzarbeit schickt der Arbeitgeber der ADEM eine monatliche Forderungsanmeldung, die Kopien der Lohnzettel der betreffenden Arbeitnehmer und eine Aufstellung der Beträge.
Der Staat erstattet dem Arbeitgeber dann die tatsächlich für die nicht gearbeiteten Stunden gezahlte Ausgleichsentschädigung (80 % oder 90 % des üblicherweise vom Arbeitnehmer bezogenen Bruttolohns) bis zu einer Obergrenze von 250 % des sozialen Mindestlohns (darüber hinausgehende Beträge übernimmt der Arbeitgeber).
Verfügbarkeit des Arbeitnehmers und Wiederaufnahme der Arbeit
Der Arbeitnehmer muss während der Zeit der Kurzarbeit nicht am Arbeitsplatz bleiben.
Er muss sich jedoch zur Verfügung seines Arbeitgebers halten, der ihn bei Wiederaufnahme der Arbeit jederzeit an den Arbeitsplatz zurückrufen kann.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss19-21, boulevard Royal
L-2914 Luxemburg
Luxemburg
Fax : (+352) 46 04 48
-
Medizinische Kommission19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88888 -
Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000(Arbeitgeber) -
Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 85402 -
Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
-
Hauptsitz Luxemburg-Stadt19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000 -
Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation12-14, avenue Émile Reuter
L-2420 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 19 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 85480Fax : (+352) 40 61 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Diekirch2, rue de Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 80 26 358.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Berufsberatung - Diekirch - Maison de l’orientation7, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
-
Regionalbüro Differdange23, Grand-rue
L-4575 Differdange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 5 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753518.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Dudelange56, rue du Parc
L-3542 Dudelange
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 75 4718.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Esch-sur-Alzette1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 54 10 588.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Wasserbillig44, esplanade de la Moselle
L-6637 Wasserbillig
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 38 / L-6601 Wasserbillig
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753918.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Wiltz20, rue Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 57 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 95 86 118.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Finanzielle Verwaltung der Maßnahmen – Jugendliche10, rue Bender
L-1229 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Fax : (+352) 29 65 90 -
Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 90410 -
Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 247-88000Fax : (+352) 40 59 88