Kurzarbeit bei höherer Gewalt
Angesichts der aktuellen Ausnahmesituation und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unternehmen und ihre Beschäftigten wurden die Bedingungen für die Beantragung und Bewilligung von Kurzarbeit angepasst. Ausführliche Informationen zu diesen Anpassungen finden Sie in den folgenden 2 Texten:
Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.
Die Regelung für Kurzarbeit bei höherer Gewalt kann in Ausnahmefällen bei Unternehmen Anwendung finden, die sich infolge eines nicht von ihnen verursachten Ereignisses, das die Fortsetzung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unmöglich macht, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
Ein Unternehmen, das die Kurzarbeit bei höherer Gewalt nutzt, verpflichtet sich, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.
Zielgruppe
Unternehmen, denen Kurzarbeit gewährt werden kann
Die Kurzarbeit bei höherer Gewalt findet bei Unternehmen Anwendung, die ihre Tätigkeit aufgrund eines unternehmensexternen Ereignisses, ausgenommen die Beschädigung der Betriebsmittel, nicht mehr ausüben können.
- Unternehmen aus dem Hoch- und Tiefbau sowie den dazugehörigen Handwerksbranchen, die ihre übliche Tätigkeit auf Baustellen ausüben und die witterungsbedingt außerstande sind, ihre Tätigkeit auszuüben;
- Unternehmen, die infolge eines Schadens oder eines Unfalls, bei dem die Betriebsmittel oder Räumlichkeiten zerstört oder beschädigt wurden, außerstande sind, ihre Tätigkeit auszuüben;
- Unternehmen, die von rückläufigen Bestellungen infolge einer geschäftlichen Entscheidung eines ihrer Kunden oder infolge des Markteintritts eines neuen Mitbewerbers betroffen sind.
Förderungswürdige Arbeitnehmer
Die Kurzarbeit kann auf alle Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Luxemburg angewandt werden, unabhängig davon, ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
Sonderfälle
Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer, noch Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.
Voraussetzungen
Für die Geltendmachung von Kurzarbeit muss das Unternehmen:
- in Luxemburg niedergelassen sein;
- gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
- von den wirtschaftlichen oder rechtlichen Folgen eines unternehmensexternen Ereignisses betroffen sein, das die Fortsetzung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unmöglich macht, ohne dass es dieses Ereignis verursacht hat;
- sich verpflichten, keinen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Die Geltendmachung der Kurzarbeit bei höherer Gewalt ist in die sich ergänzenden Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigung eingebettet, die gleichzeitig und/oder nacheinander genutzt werden können, sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dies erfordert.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Vor der Beantragung der Kurzarbeit muss der Unternehmensleiter die Personalvertreter und die Gewerkschaftsorganisationen (bis zu den nächsten Betriebsratswahlen) im Falle von tarifvertraglich gebundenen Unternehmen informieren und anhören.
Fristen
Der entsprechende Antrag muss spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem für die Kurzarbeit beantragten Zeitraum vorangeht (z. B. vor dem 12. September bei einem Antrag, der sich auf den Monat Oktober bezieht).
Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.
Vorgehensweise und Details
Erstantrag
Antragstellung
Das Unternehmen muss seinen Antrag beim Sekretariat des Konjunkturausschusses (Comité de conjoncture) einreichen und dabei das externe Ereignis, das die übliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit unmöglich macht, benennen. Jeder Antrag wird streng vertraulich behandelt.
Das Formular muss vom Unternehmensleiter und von der Personalvertretung ordnungsgemäß unterschrieben werden. Durch seine Unterschrift bescheinigt die Vertretung, dass der Unternehmensleiter sie angehört und über den Antrag für Kurzarbeit informiert hat.
Falls die Firma weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt bzw. keine Personalvertretung hat, muss jeder betroffene Mitarbeiter einzeln unterschreiben.
Dem Antrag beizulegende Unterlagen
Dem Erstantrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- die Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre;
- eine Bescheinigung über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Zulässigkeit des Antrags
Der Konjunkturausschuss analysiert daraufhin die finanzielle und bilanzielle Situation des Unternehmens und überprüft:
- die Existenz des externen Ereignisses, von dem das Unternehmen vorgibt betroffen zu sein;
- ob dieses Ereignis dem Unternehmen zuzurechnen ist oder nicht;
- ob es dem Unternehmen tatsächlich unmöglich ist, seine übliche Tätigkeit auszuführen.
Er übermittelt dann seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.
Nach der Entscheidung des Regierungsrats versendet der Konjunkturausschuss die Antwort per Post und per Fax an die im Antrag angegebene Nummer. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Wir der Antrag positiv beschieden, ist das Unternehmen berechtigt, die Kurzarbeit zu nutzen, solange die Folgen des Ereignisses die Fortsetzung der üblichen Geschäftstätigkeit unmöglich machen.
Monatliche Erneuerung
Für die Anträge nach dem Erstantrag muss das Unternehmen:
- nur den ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag auf Kurzarbeit vor dem 12. eines jeden Monats einreichen;
- die Änderungen im Vergleich zu den Vormonaten anzeigen (z. B. Anzahl betroffener Mitarbeiter).
Höchstdauer der Kurzarbeit je Mitarbeiter
Die Genehmigung, die Bestimmungen über die Kurzarbeit in Fällen höherer Gewalt zu nutzen, ist auf 1.022 Stunden pro Jahr und je Vollzeitarbeitnehmer beschränkt. Im Falle von Teilzeitbeschäftigten werden die 1.022 Stunden verhältnismäßig berechnet.
Zahlung der Löhne und Sozialabgaben durch den Arbeitgeber
Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer:
- den Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden
- sowie eine Ausgleichsentschädigung für die Zeit der Kurzarbeit in Höhe von 80 % des üblicherweise vom Arbeitnehmer erhaltenen Arbeitsentgelts.
Der Arbeitgeber zahlt den zuständigen Behörden außerdem weiterhin:
- die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sowie den jeweiligen Steuerabzug entsprechend den für geleistete Arbeitsstunden gezahlten Löhnen;
- sowie die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und den Steuerabzug entsprechend der tatsächlich für die nicht gearbeiteten Stunden gezahlten Ausgleichsentschädigung, mit Ausnahme der folgenden Arbeitgeberabgaben:
- Beiträge zur Unfallversicherung;
- und Beiträge in Sachen Familienleistungen.
Erstattung der Ausgleichsentschädigung durch den Staat
Innerhalb von 2 Monaten nach dem Monat der Kurzarbeit schickt der Arbeitgeber der ADEM eine monatliche Forderungsanmeldung, die Kopien der Lohnzettel der betreffenden Arbeitnehmer und eine Aufstellung der Beträge.
Der Staat erstattet dem Arbeitgeber dann die tatsächlich für die nicht gearbeiteten Stunden gezahlte Ausgleichsentschädigung (80 % oder 90 % des üblicherweise vom Arbeitnehmer bezogenen Bruttolohns) bis zu einer Obergrenze von 250 % des sozialen Mindestlohns.
Verfügbarkeit des Arbeitnehmers und Wiederaufnahme der Arbeit
Der Arbeitnehmer muss während der Zeit der Kurzarbeit nicht am Arbeitsplatz bleiben.
Er muss sich jedoch zur Verfügung seines Arbeitgebers halten, der ihn bei Wiederaufnahme der Arbeit jederzeit an den Arbeitsplatz zurückrufen kann.
Formulare/Online-Dienste
ADEM : Décompte pour le chômage partiel
Liste XML pour le décompte
Décompte mensuel individuel
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss19-21, boulevard Royal
L-2914 Luxemburg
Luxemburg
Fax : (+352) 46 04 48
-
Medizinische Kommission19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88888 -
Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000(Arbeitgeber) -
Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 85402 -
Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
-
Hauptsitz Luxemburg-Stadt19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000 -
Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation12-14, avenue Émile Reuter
L-2420 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 19 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 85480Fax : (+352) 40 61 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Diekirch2, rue de Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 80 26 358.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Berufsberatung - Diekirch - Maison de l’orientation7, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
-
Regionalbüro Differdange23, Grand-rue
L-4575 Differdange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 5 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753518.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Dudelange56, rue du Parc
L-3542 Dudelange
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 75 4718.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Esch-sur-Alzette1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 54 10 588.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Wasserbillig44, esplanade de la Moselle
L-6637 Wasserbillig
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 38 / L-6601 Wasserbillig
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753918.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Wiltz20, rue Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 57 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 95 86 118.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Finanzielle Verwaltung der Maßnahmen – Jugendliche10, rue Bender
L-1229 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Fax : (+352) 29 65 90 -
Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 90410 -
Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 247-88000Fax : (+352) 40 59 88