Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.
Die Regelung für Kurzarbeit bei konjunkturbedingten wirtschaftlichen Problemen soll Unternehmen unterstützen, die in einem Krisen-Sektor or einer Wirtschaftsbranche tätig sind und konjunkturellen Schwierigkeiten ausgesetzt sind.
Ein Unternehmen, das die Regelung für konjunkturbedingte Kurzarbeit nutzt, verpflichtet sich, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.
Zielgruppe
Förderungswürdige Unternehmen
Diese Regelung gilt für Unternehmen aus einem Sektor oder einer Wirtschaftsbranche, der sich laut Regierung in einer Krise befindet.
Förderungswürdige Arbeitnehmer
Die Kurzarbeit kann auf alle Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Luxemburg angewandt werden, unabhängig davon, ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
Sonderfälle
Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer, noch Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.
Anerkannte Krisen-Sektoren
Der Konjunkturausschuss beurteilt bei jedem Antrag für konjunkturbedingte Kurzarbeit, ob ein Sektor in der Krise ist.
Nach Analyse des Tätigkeitssektors schlägt der Konjunkturausschuss der Regierung gegebenenfalls vor, den gesamten Sektor, dem das Unternehmen angehört, zum Krisen-Sektor zu erklären. Erst nach der Entscheidung des Regierungsrats kann das Unternehmen die konjunkturbedingte Kurzarbeit geltend machen.
Alle Unternehmen des Sektors, die die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, sind dann förderungswürdig.
Der Wirtschaftssektor einer Firma wird durch ihren NACE-Code festgelegt.
Um einen Vertrauensverlust der Lieferanten und Gläubiger im Hinblick auf die luxemburgischen Unternehmen zu vermeiden, wird die Liste der anerkannten Krisen-Sektoren nicht veröffentlicht.
Aufgrund einer möglichen Wettbewerbsverzerrung gilt die Regelung für konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht in Sektoren mit starkem Wettbewerb.
Voraussetzungen
Für die Geltendmachung konjunkturbedingter Kurzarbeit muss das Unternehmen:
- in Luxemburg niedergelassen sein;
- gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
- einem Sektor angehören, der von der Regierung als Krisen-Sektor anerkannt ist;
- frei von Schwierigkeiten struktureller Art sein;
- sich verpflichten, keinen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Die Geltendmachung der konjunkturbedingten Kurzarbeit ist in die sich ergänzenden Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigung eingebettet, die gleichzeitig und/oder nacheinander genutzt werden können, sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dies erfordert.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Vor der Beantragung der Kurzarbeit muss der Unternehmensleiter die Personalvertreter und die Gewerkschaftsorganisationen (bis zu den nächsten Betriebsratswahlen) im Falle von tarifvertraglich gebundenen Unternehmen informieren und anhören.
Fristen
Der entsprechende Antrag muss spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem für die Kurzarbeit beantragten Zeitraum vorangeht (z. B. vor dem 12. September bei einem Antrag, der sich auf den Monat Oktober bezieht).
Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.
Vorgehensweise und Details
Erstantrag
Antragstellung
Das Unternehmen muss seinen Antrag auf Kurzarbeit beim Sekretariat des Konjunkturausschusses einreichen. Jeder Antrag wird streng vertraulich behandelt.
Das Formular muss vom Unternehmensleiter und von der Personalvertretung ordnungsgemäß unterschrieben werden. Durch seine Unterschrift bescheinigt die Vertretung, dass der Unternehmensleiter sie angehört und über den Antrag für Kurzarbeit informiert hat.
Falls die Firma weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt bzw. keine Personalvertretung hat, muss jeder betroffene Mitarbeiter einzeln unterschreiben.
Dem Antrag beizulegende Unterlagen
Dem Erstantrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- die Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre;
- eine Bescheinigung über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Zulässigkeit des Antrags
Der Konjunkturausschuss analysiert daraufhin die finanzielle und bilanzielle Situation des Unternehmens und legt einen Förderzeitraum fest.
Er übermittelt dann seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.
Nach der Entscheidung des Regierungsrats versendet der Konjunkturausschuss die Antwort per Post und per Fax an die im Antrag angegebene Nummer. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Wenn der Antrag positiv beschieden wurde, kann das Unternehmen während des Förderzeitraums auf die Kurzarbeit zurückgreifen.
Monatliche Erneuerung
Für die Anträge nach dem Erstantrag muss das Unternehmen:
- nur den ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag auf Kurzarbeit vor dem 12. eines jeden Monats einreichen;
- die Änderungen im Vergleich zu den Vormonaten anzeigen (z. B. Anzahl betroffener Mitarbeiter).
Höchstdauer der Kurzarbeit je Mitarbeiter
Die Genehmigung, die Bestimmungen über die konjunkturbedingte Kurzarbeit zu nutzen, kann grundsätzlich nur für höchstens 1.022 Stunden pro Jahr und je Vollzeitarbeitnehmer. Im Falle von Teilzeitbeschäftigten werden die 1.022 Stunden verhältnismäßig berechnet.
Zahlung des Löhne und Sozialabgaben durch den Arbeitgeber
Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer:
- den Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden
- sowie eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von:
- mindestens 80 % des üblicherweise bezogenen Lohns für die nicht gearbeiteten Stunden;
- mindestens 90 % des üblicherweise bezogenen Lohns, wenn der Arbeitnehmer während der nicht gearbeiteten Stunden an Programmen für berufliche Weiterbildung teilnimmt.
Der Arbeitgeber zahlt den zuständigen Behörden außerdem weiterhin:
- die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sowie den jeweiligen Steuerabzug entsprechend den für geleistete Arbeitsstunden gezahlten Löhnen;
- sowie die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und den Steuerabzug entsprechend der tatsächlich für die nicht gearbeiteten Stunden gezahlten Ausgleichsentschädigung, mit Ausnahme der folgenden Arbeitgeberabgaben:
- Beiträge zur Unfallversicherung
- und Beiträge in Sachen Familienleistungen.
Erstattung der Ausgleichsentschädigung durch den Staat
Innerhalb von 2 Monaten nach jedem Monat der Kurzarbeit schickt der Arbeitgeber der ADEM eine monatliche Forderungsanmeldung, die Kopien der Lohnzettel der betreffenden Arbeitnehmerund eine Aufstellung der Beträge.
Der Staat erstattet dem Arbeitgeber dann die tatsächlich für die nicht gearbeiteten Stunden gezahlte Ausgleichsentschädigung (80 % oder 90 % des üblicherweise vom Arbeitnehmer bezogenen Bruttolohns) bis zu einer Obergrenze von 250 % des sozialen Mindestlohns (darüber hinausgehende Beträge übernimmt der Arbeitgeber).
Verfügbarkeit des Arbeitnehmers und Wiederaufnahme der Arbeit
Der Arbeitnehmer muss während der Zeit der Kurzarbeit nicht am Arbeitsplatz bleiben.
Er muss sich jedoch zur Verfügung seines Arbeitgebers halten, der ihn bei Wiederaufnahme der Arbeit jederzeit an den Arbeitsplatz zurückrufen kann.
Formulare/Online-Dienste
Chômage partiel - demande d'octroi
Zuständige Kontaktstellen
-
Konjunkturausschuss19-21, boulevard Royal
L-2914 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-84329Fax : (+352) 46 04 48
-
Arbeitsagentur (ADEM)
Tel. : Contact Center für Arbeitgeber: (+352) 247 - 88000 -
Arbeitgeber-Service19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000 -
Medizinische Kommission19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88888 -
Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung1, boulevard Porte de France
L-4003 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88888Fax : (+352) 26 19 08 22 -
Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 85402 -
Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88888 (Arbeitsuchende) oder 247 - 88000 (Arbeitgeber)Fax : (+352) 247 - 26 19 08 22 -
Hauptsitz Luxemburg-Stadt10, rue Bender
L-1229 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 40 61 40 -
Regionalbüro Diekirch2, rue de Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 80 26 358.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Abteilung für berufliche Orientierung - Diekirch - Berufsberatungsstelle7, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
-
Regionalbüro Differdange23, Grand-rue
L-4575 Differdange
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753518.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Dudelange56, rue du Parc
L-3542 Dudelange
Luxemburg
Fax : (+352) 247- 75 4718.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Esch-sur-Alzette1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 54 10 588.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Wasserbillig44, esplanade de la Moselle
L-6637 Wasserbillig
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753918.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Wiltz20, rue Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 95 86 118.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Abteilung für berufliche Orientierung - Luxemburg-Stadt - Berufsberatungsstelle58, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, place de l’Etoile/Stäreplaz
L-1330 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 85387 oder (+352) 247 - 85480Fax : (+352) 40 61 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Finanzielle Verwaltung der Maßnahmen – Jugendliche10, rue Bender
L-1229 Luxemburg
Luxemburg
Fax : (+352) 29 65 90 -
Abteilung für ausländische Arbeitskräfte
L-4003 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Fax : (+352) 247 - 90410 -
Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 90410 -
Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-88000Fax : (+352) 40 59 88