Ausübung einer arbeitnehmerischen Nebentätigkeit als Inhaber eines Aufenthaltstitels für persönliche Zwecke

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig für persönliche Zwecke in Luxemburg aufhalten dürfen, können eine Genehmigung erhalten, um einer Nebentätigkeit als Arbeitnehmer nachzugehen.

Hierzu müssen sie eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Zielgruppe

Eine Arbeitserlaubnis ist für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für „persönliche Zwecke“ in Luxemburg sind und einer vergüteten Nebentätigkeit nachgehen möchten.

Der Antrag auf Arbeitserlaubnis muss vom Drittstaatsangehörigen eingereicht werden. Er kann jedoch eine Drittperson, zum Beispiel den zukünftigen Arbeitgeber, bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Inhaber eines Aufenthaltstitels für „persönliche Zwecke“, die einer vergüteten Haupttätigkeit nachgehen möchten, müssen einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer einreichen.

Hinweis: Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) handelt, der in Luxemburg lebt, benötigen keine Arbeitserlaubnis, um einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen.

Voraussetzungen

Der Drittstaatsangehörige muss im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für „persönliche Zwecke“ sein.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor ein Arbeitgeber einen Drittstaatsangehörigen einstellen kann, muss er zuerst eine Meldung einer freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen und nachweisen können, dass er dies getan hat.

Der Drittstaatsangehörige muss keinen Arbeitsmarkttest absolvieren.

Der Arbeitgeber muss auch einen Vertrag mit dem Drittstaatsangehörigen abschließen. Der Vertrag kann eine Vorbehaltsklausel beinhalten, die besagt, dass der Arbeitsvertrag mit Erlangung der Arbeitserlaubnis in Kraft tritt.

Der Arbeitgeber muss dem Drittstaatsangehörigen den Nachweis für die Meldung der freien Stelle aushändigen, damit dieser ihn seinem Antrag auf Bewilligung einer Arbeitserlaubnis beilegen kann.

Vom Arbeitgeber zu erledigende Schritte

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat einstellt, muss:

  • vor Dienstantritt auf der Vorlage der Aufenthaltserlaubnis/des Aufenthaltstitels des Arbeitnehmers bestehen;
  • eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis/des Aufenthaltstitels des Arbeitnehmers verlangen, die er während der gesamten Beschäftigungszeit aufbewahren muss;
  • dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten den Beginn der Beschäftigungszeit innerhalb von 3 Werktagen nach dem 1. Arbeitstag mitteilen.

Der Arbeitgeber muss der Einwanderungsbehörde den Beginn der Beschäftigungszeit schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) mitteilen und dabei Folgendes angeben:

  • Personalien und nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) des Arbeitnehmers;
  • Datum des Beginns der Beschäftigung;
  • die Personalien des tatsächlichen Arbeitgebers.
Arbeitgeber, die entsandte Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich unbefugt in Luxemburg aufhalten, machen sich in verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht strafbar.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Arbeitserlaubnis

Der Antragsteller muss einen Antrag bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen.

Er muss dabei seine Personalien (Name(n), Vorname(n)) und genaue Adresse im Wohnsitzland angeben und folgende Unterlagen und Informationen beifügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • einen Lebenslauf;
  • eine Kopie der Diplome oder beruflichen Qualifikationen;
  • eine Kopie des datierten von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
  • den Nachweis dafür, dass die freie Stelle bei der ADEM gemeldet wurde;
  • einen kürzlich ausgestellten Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet, oder eine kürzlich ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Mitversicherter;
  • einen Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto CCPL LU46 1111 2582 2814 0000 (Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Arbeitserlaubnis für …);
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe und Diplome; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.

Ausstellung des die Arbeitserlaubnis beinhaltenden Aufenthaltstitels

Seit Juli 2013 wird die Arbeitserlaubnis nicht mehr als einzelnes Dokument ausgestellt, sondern die Informationen zur Arbeitserlaubnis sind auf dem Aufenthaltstitel enthalten. Demnach geht die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis mit der Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels für „persönliche Zwecke“ einher, selbst wenn der Aufenthaltstitel noch gültig ist.

Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.

Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers. Er beinhaltet die Arbeitserlaubnis.

Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).

Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen, die unter „Anmerkungen“ auf dem Titel angegeben sind.

Gültigkeit und Verlängerung der Arbeitserlaubnis

Gültigkeitsdauer der Arbeitserlaubnis

Die Arbeitserlaubnis gilt ab dem Datum, an welchem dem Antrag stattgegeben wurde. Sofern die Bedingungen für den Erhalt weiterhin erfüllt sind und der Inhaber nachweisen kann, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Arbeitserlaubnis tatsächlich gearbeitet hat, ist seine Erlaubnis auf entsprechenden Antrag erneuerbar.

Anmerkung: Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für „persönliche Zwecke“ ist nicht von der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis betroffen.

Die 1. Arbeitserlaubnis gilt:

  • für maximal 1 Jahr (ohne die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu überschreiten);
  • für einen einzigen Beruf bei jedem Arbeitgeber;
  • in einer einzigen Branche.

Die Branche und der Beruf, in denen der Drittstaatsangehörige arbeiten darf, sind auf dem Aufenthaltstitel unter „Anmerkungen“ in Form des ISCO-Codes angegeben.

Dabei handelt es sich um einen dreistelligen Code, der für den Beruf steht, in dem der Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet ist und welcher entsprechend der ISCO-Klassifikation (International Standard Classification of Occupations - Internationale Standardklassifikation der Berufe) definiert ist. Die ISCO-Klassifikation ist ein von der Internationalen Arbeitsorganisation entwickeltes international gültiges Klassifikationsschema für Berufe.

Die vollständige Liste der ISCO-Codes ist online abrufbar. Nähere Informationen entnehmen Sie der Website der Internationalen Arbeitsorganisation.

Ein Wechsel der Branche und/oder des Berufs ist nur mit der Genehmigung des für die Einwanderung und das Asylwesen zuständigen Ministers möglich.

Erneuerung der Arbeitserlaubnis

Ab der 1. Erneuerung ist die Arbeitserlaubnis für die Dauer von höchstens 3 Jahren (ohne die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu überschreiten) erneuerbar und berechtigt zum Zugang zu jeder Branche und jedem Beruf.

Kann der Inhaber des Titels jedoch nicht nachweisen, dass er tatsächlich während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels gearbeitet hat oder dass die Erneuerung des Aufenthaltstitels während der Zeit erfolgt, in der er Arbeitslosengeld bezieht, wird der Aufenthaltstitel lediglich für höchstens ein Jahr erneuert.

Erneuerungsverfahren

Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen.

Für die Erneuerung der Arbeitserlaubnis muss zwischen 2 Fällen unterschieden werden:

  • entweder die Arbeitserlaubnis läuft gleichzeitig mit dem Aufenthaltstitel ab;
  • oder die Arbeitserlaubnis läuft ab, während der Aufenthaltstitel noch gültig ist.

Der Antrag auf Erneuerung ist anhand eines speziellen Formulars zu stellen, und es sind je nach Sachlage folgende Unterlagen beizufügen:

Beizufügende Unterlagen, wenn die Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltstitel gleichzeitig ablaufen
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie des ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen) gültigen Arbeitsvertrags;
  • ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Drittstaatsangehörigen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet, oder eine kürzlich ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Mitversicherter;
  • ein aktueller Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister (nur wenn der Antragsteller volljährig ist);
  • ein Nachweis für die ausreichenden finanziellen Mittel, um die Aufenthaltskosten zu bestreiten: entweder ein Nachweis über ausreichende Eigenmittel (zum Beispiel: Rentenbescheinigung, von einem luxemburgischen Bankinstitut ausgestellte Bankbescheinigung über die Höhe der Zinsen, Arbeitsvertrag) oder eine Kostenübernahmeerklärung eines in Luxemburg ansässigen Bürgen;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Nach 5 Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet können Drittstaatsangehörige eine langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Beizufügende Unterlagen, wenn die Arbeitserlaubnis abläuft, während der Aufenthaltstitel noch gültig ist
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie des ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen) gültigen Arbeitsvertrags;
  • ein Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Drittstaatsangehörigen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Nach 5 Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet können Drittstaatsangehörige eine langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezielles Verfahren zu befolgen.

Formulare/Online-Dienste

Procuration - convention de mandat

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