Arbeit eines Drittstaatsangehörigen während eines Aufenthalts von weniger als 90 Tagen in Luxemburg
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Zielgruppe
Eine Arbeitserlaubnis ist für sämtliche Drittstaatsangehörigen (d. h. Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die während eines Aufenthalts von weniger als 3 Monaten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen möchten (einschließlich Praktikanten).
Folgende Personen unterliegen nicht der Arbeitserlaubnispflicht, vorausgesetzt die Beschäftigung auf luxemburgischem Staatsgebiet dauert weniger als 3 Monate pro Kalenderjahr:
- Schausteller, Zirkuspersonal und Personal sonstiger Fahrgeschäfte;
- Beschäftigte des Veranstaltungssektors;
- Sportler;
- Gastforscher, Universitätsreferenten und -dozenten;
- Geschäftsreisende, d. h. Personen auf Reisen zum Zweck des Besuchs von Geschäftspartnern, des Aufbaus und der Pflege von beruflichen Kontakten, der Aushandlung und des Abschlusses von Verträgen, der Teilnahme an Fachmessen, Handelsmessen und Ausstellungen oder der Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen von Gesellschaften;
- Personen, die innerhalb ein und desselben Unternehmenskonzerns Dienstleistungen erbringen (ausgenommen Unterlieferanten).
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vom Drittstaatsangehörigen eingereicht werden. Er kann jedoch eine Drittperson, z. B. den zukünftigen Arbeitgeber, bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Voraussetzungen
Bevor der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellt, muss er die Voraussetzungen des kurzfristigen Aufenthalts erfüllen, d. h.:
- im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein;
- und er muss gegebenenfalls im Besitz eines Visums sein.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Bevor ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellen kann, muss er zuerst eine Meldung einer freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen. Nach der Meldung der freien Stelle bei der ADEM überprüft diese, ob es auf dem nationalen oder EU-Arbeitsmarkt eine Person gibt, die diese Stelle besetzen könnte.
Kann die Stelle nicht mit einer bei der ADEM gemeldeten Person besetzt werden, ist der Arbeitgeber nach Ablauf einer 3-wöchigen Frist und unter gewissen Bedingungen berechtigt, eine Person seiner Wahl einzustellen.
Der Arbeitgeber muss formlos eine entsprechende Bescheinigung des Direktors der ADEM beantragen, die ihm gestattet, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen.
Dazu muss er einen datierten Arbeitsvertrag mit dem zukünftigen Arbeitnehmer abschließen. Unter „Datum des Inkrafttretens“ kann der Vermerk „ab Erlangung der Arbeitserlaubnis“ eingetragen werden.
Der Arbeitgeber muss dem Drittstaatsangehörigen das Original der Bescheinigung der ADEM aushändigen, welcher es dann seinem Antrag auf Arbeitserlaubnis beifügt.
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat einstellt, muss:
- vor Dienstantritt auf der Vorlage der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers bestehen;
- eine Kopie der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers verlangen, die er während der gesamten Beschäftigungszeit aufbewahren muss;
- dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européennes) den Beginn der Beschäftigungszeit innerhalb von 3 Werktagen nach dem 1. Arbeitstag mitteilen.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Arbeitserlaubnis
Vor Aufnahme seiner Beschäftigung in Luxemburg, muss der Drittstaatsangehörige eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Der Antragsteller muss seinen Antrag auf Bewilligung einer Arbeitserlaubnis formlos bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen.
Er muss dabei seine Personalien (Name(n), Vorname(n)) und genaue Adresse im Wohnsitzland angeben und folgende Unterlagen und Informationen beifügen:
- eine Kopie des vollständigen gültigen Reisepasses;
- einen Lebenslauf;
- eine beglaubigte Kopie der Diplome oder der beruflichen Qualifikationen;
- eine Kopie des datierten und von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
- ein Begründungsschreiben zur Bekräftigung des Antrags;
- das Original der von der ADEM ausgestellten Bescheinigung, durch die der Arbeitgeber befugt ist, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen;
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „ bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Antwort des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Wird dem Antrag auf Arbeitserlaubnis stattgegeben, wird die Arbeitserlaubnis dem Antragsteller per Post zugeschickt.
Nach seiner Einreise mit seinem Reisepass und gegebenenfalls seinem Visum muss der Drittstaatsangehörige die im Rahmen eines Kurzaufenthalts vorgesehenen Formalitäten erledigen.
Formulare/Online-Dienste
Autorisation de travail - ressortissant de pays tiers en vue d'une activité salariée inférieure à 3 mois - note explicative
Work permit - third-country national who wishes to work in Luxembourg for a period inferior to three months - explanatory note
Procuration - convention de mandat
Power of attorney (Mandate convention)
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten9, rue du Palais de Justice
L-1841 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-82300Fax : (+352) 22 31 44 -
Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BVPL-MAEE)6, rue de l'Ancien Athénée
L-1144 Luxemburg
Empfang: Montag bis Freitag von 8.30 bis 16.00 Uhr
Tel. : (+352) 247 88300Fax : (+352) 22 29 07 oder (+352) 46 49 80 (Visa) / (+352) 22 02 91 (Reisepässe)Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Direktion für Entwicklungszusammenarbeit6, rue de la Congrégation
L-1352 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 82351Fax : (+352) 46 38 42 -
Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle26, route d'Arlon
L-1140 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 752 / L-2017
Fax : (+352) 22 16 08Antrags- und Austellungstelle für biometrische Aufenthaltstitel : nur mit Termin
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Arbeitsagentur (ADEM)
Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 90410