Aufenthalt und Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und ihrer Familie

Drittstaatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, müssen bestimmte Formalitäten erledigen, damit sie sich auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten und gegebenenfalls dort arbeiten dürfen.

Die in Luxemburg zu erledigenden Formalitäten hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  • von der Aufenthaltsdauer;
  • von der Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen;
  • von einem möglichen Verwandtschaftsverhältnis.

Zielgruppe

Betroffen sind Personen mit der Absicht:

  • sich in Luxemburg aufzuhalten;
  • in Luxemburg zu arbeiten (als Arbeitnehmer, Selbstständiger, entsandter Arbeitnehmer);
  • in Luxemburg ein Studium aufzunehmen bzw. ein Praktikum zu absolvieren;
  • in Luxemburg Forschungsarbeiten durchzuführen.

Voraussetzungen

Um rechtmäßig nach Luxemburg einzureisen, benötigen bestimmte Drittstaatsangehörige ein Einreisevisum.

Drittstaatsangehörige, die sich länger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten wollen, müssen sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

Vorgehensweise und Details

Aufenthalt und Beschäftigung während weniger als 90 Tagen

Drittstaatsangehörige, die sich in Luxemburg aufhalten und gegebenenfalls hier arbeiten wollen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis.

Ausübung einer vergüteten Tätigkeit

Entsprechend seinem Status muss der Drittstaatsangehörige Folgendes beantragen:

Studium/Praktikum

Ein Drittstaatsangehöriger, der in Luxemburg ein Praktikum absolvieren oder studieren will, benötigt eine spezielle Aufenthaltserlaubnis.

Familienangehörige

Ein Drittstaatsangehöriger, der beabsichtigt zu einem Familienangehörigen zu ziehen, bei dem es sich um einen EU-Bürger mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg handelt, kann ein vereinfachtes Verfahren nutzen.

Langfristiger Aufenthalt

Nach 5-jährigem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet kann der Drittstaatsangehörige den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter erlangen.

Familienangehörige eines EU-Bürgers, die selbst aus einem Drittstaat stammen, können nach einem 5-jährigen Aufenthalt unter bestimmten Bedingungen eine dauerhafte Aufenthaltskarte bekommen.

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