Nach Studienabschluss zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung in Luxemburg bleiben

Drittstaatsangehörige können nach Abschluss ihres Studiums zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung in Luxemburg bleiben.

Hierfür müssen sie einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung beantragen, und zwar noch vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels für Studierende oder dem Ende der Mobilität der Studierenden in Luxemburg.

Hinweis: Studierende, die Luxemburg am Ende ihres Studiums im Rahmen der Mobilität verlassen, müssen einen Aufenthaltstitel im ersten Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragen.

Zielgruppe

Studierende auf der Suche nach einem Arbeitsplatz oder einer Möglichkeit zur Unternehmensgründung

Studierende, die auf Arbeitsplatzsuche sind oder eine Unternehmensgründung anstreben, müssen einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung beantragen.

Folgende Personen können einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung beantragen:

Studierende, die einen Arbeitsplatz gefunden oder ein konkretes Projekt für ihre Unternehmensgründung haben

Wenn der Studierende bereits einen Arbeitsplatz gefunden hat oder über ein konkretes Projekt für seine Unternehmensgründung verfügt, kann er einen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige über ein vereinfachtes Verfahren beantragen.

Der Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige kann nur von einem Studierenden beantragt werden, der sich mit einem Aufenthaltstitel für Studierende in Luxemburg aufhält. Studierende in Mobilität sind nicht betroffen.

Voraussetzungen

Ein Studierender aus einem Drittstaat kann sich nur dann zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung weiter in Luxemburg aufhalten, wenn:

  • er seine Hochschulausbildung erfolgreich mit einem Masterabschluss absolviert hat; oder
  • er seine Doktorarbeit für in Luxemburg erfolgte Forschungsarbeiten erfolgreich verteidigt hat.

Fristen

Die Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für Studierende oder dem Ende der Mobilität erfolgen.

Die Beantragung eines Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer oder Selbstständige muss ebenfalls vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für Studierende erfolgen.

Kosten

Der Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für Drittstaatsangehörige kann nur gegen Zahlung einer Ausstellungsgebühr von 80 Euro ausgestellt werden.

Die Überweisung dieser Gebühr erfolgt auf das Konto CCPL: LU46 1111 2582 2814 0000 (Empfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Ein Studierender, der bereits einen Arbeitsplatz gefunden hat oder über ein konkretes Projekt für seine Unternehmensgründung verfügt, muss ebenfalls eine Ausstellungsgebühr von 80 Euro entrichten, um einen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige zu erhalten.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Studierende aus Drittstaaten müssen sich zur Beantragung ihres Aufenthaltstitels zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung bzw. ihres Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer oder Selbstständige schriftlich an die Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) wenden.

Die Beantragung eines Aufenthaltstitels muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für Studierende oder dem Ende der Mobilität erfolgen.

Die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger muss verpflichtend in Zusammenhang mit der akademischen Ausbildung stehen.

Belege

Für den Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung

Der Drittstaatsangehörige muss seine Personalien (Name(n) und Vorname(n)) angeben und folgende Unterlagen beifügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • einen Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister;
  • einen Nachweis über die Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Luxemburg (Reiseversicherung);
  • einen Nachweis, dass der Studierende in Luxemburg erfolgreich das letzte Jahr seiner Hochschulausbildung mit einem Masterabschluss beendet hat oder seine Doktorarbeit für in Luxemburg erfolgte Forschungsarbeiten erfolgreich verteidigt hat;
  • einen Nachweis, dass der Studierende während seines Aufenthalts über ausreichende Ressourcen verfügt, um seine Aufenthalts- und Rückfahrkosten abzudecken. Die zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel müssen mindestens 80 % des in Luxemburg geltenden Einkommens zur sozialen Eingliederung betragen. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
    • eine Bescheinigung über das Stipendium oder das Studiendarlehen mit Angabe des Betrags und der Dauer der Vergabe; oder
    • eine Bankbescheinigung; oder
    • eine Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen mit Wohnsitz in Luxemburg;
  • einen Überweisungsbeleg über die Ausstellungsgebühr von 80 Euro;
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise der Forschungseinrichtung) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „ bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, so kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Für den Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige

Die verschiedenen Belege, die im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer oder Selbstständige beizufügen sind, sind in den Antragsformularen zum Erhalt des Aufenthaltstitels aufgeführt:

Antwortfristen der Behörde

Für den Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung

Falls der Nachweis über den erfolgreichen Studienabschluss des Studierenden zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht vorliegt, erhält der Antragsteller eine Bescheinigung über den Eingang seines Antrags, die ihn zum Aufenthalt im Staatsgebiet für einen Zeitraum von 3 Monaten berechtigt und es ihm erlaubt, den Nachweis über seinen erfolgreichen Studienabschluss (Master oder Promotion) nachzureichen.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, trifft die Einwanderungsbehörde ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von 90 Tagen.

Sind die im Rahmen seiner Beantragung erteilten Informationen oder Angaben unvollständig, kann dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die noch fehlenden weiteren Informationen nachzuliefern. Die Frist von 90 Tagen wird dann bis zum Erhalt der Informationen oder Unterlagen innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist ausgesetzt. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb der hierfür vom Ministerium vorgegebenen Frist eingereicht, kann der Antrag abgelehnt werden.

Im Falle des Einverständnisses erhält der Antragsteller einen Aufenthaltstitel für persönliche Zwecke mit dem Hinweis „Arbeitssuche oder Unternehmensgründung“.

Für den Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige

Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei höchstens 4 Monaten.

Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.

Gültigkeitsdauer

Für den Aufenthaltstitel für persönliche Zwecke mit dem Hinweis „Arbeitssuche oder Unternehmensgründung“

Der Aufenthaltstitel für persönliche Zwecke mit dem Vermerk „Arbeitsuche oder Unternehmensgründung“ ist 12 Monate gültig.

Vor Ablauf seines Aufenthaltstitels zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung muss der Antragsteller die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen:

Die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger muss verpflichtend in Zusammenhang mit der akademischen Ausbildung stehen.

Wenn der Antragsteller in sein Herkunftsland zurückkehrt, ohne dafür vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels für Studierende oder für die Mobilität eine Genehmigung eingeholt zu haben, fällt er bei der Wiedereinreise auf luxemburgisches Staatsgebiet unter die allgemeine Gesetzgebung, wenn er einer Tätigkeit als Angestellter oder als Selbstständiger nachgehen will.

Für den Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie die Bedingungen für ihre Erneuerung sind in den Antragsformularen zum Erhalt des Aufenthaltstitels einzusehen:

Die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger muss verpflichtend in Zusammenhang mit der akademischen Ausbildung stehen.

Nach der Ausstellung des Aufenthaltstitels

Der Drittstaatsangehörige ist im Prinzip nicht mehr verpflichtet, sich bei seiner Wohnsitzgemeinde zu melden, um dort seine Ankunft zu erklären, wenn er bereits einen Wohnsitz in Luxemburg hat.

Im Falle eines Umzugs im Laufe des Verfahrens muss er jedoch seinen Umzug bei der neuen Wohnsitzgemeinde melden.
 

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