Einstellung eines Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeiter für weniger als 3 Monate

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige für weniger als 3 Monate einstellen möchten, um einer saisonalen Tätigkeit nachzugehen, müssen vor der Einstellung eine freie Stelle melden.

Falls ihm eine Vollmacht erteilt wurde, kann er die Arbeitserlaubnis im Namen des Drittstaatsangehörigen beantragen.

Zielgruppe

Jeder Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeiter einstellen möchte.

Voraussetzungen

Die Einstellung eines Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeiter darf nur im Rahmen einer saisonalen Tätigkeit erfolgen.

Als saisonale Tätigkeit gelten folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder Weinlese;
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verpackung der geernteten Produkte;
  • Betreuer und Animateure für Freizeit- und Ferienaktivitäten;
  • Reiseleiter und Fremdenführer;
  • Beaufsichtigung und Pflege von Strandanlagen, Freibädern und Campingplätzen;
  • Tätigkeiten in Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Restaurants, die nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geöffnet sind oder deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt;
  • Tätigkeiten in Luftfahrt- und Personentransportunternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt.

Vorgehensweise und Details

Meldung einer freien Stelle

Bevor ein Arbeitgeber einen Saisonarbeiter einstellen kann, muss er zuerst eine Meldung einer freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen. Anhand dieser Meldung kann die ADEM überprüfen, ob es auf dem nationalen oder EU-Arbeitsmarkt passende Arbeitsuchende gibt, die über ein Vorrecht auf Einstellung verfügen.

Kann die Stelle nicht mit einer bei der ADEM gemeldeten Person besetzt werden, ist der Arbeitgeber nach Ablauf einer 3-wöchigen Frist und unter gewissen Bedingungen berechtigt, eine Person seiner Wahl und demnach auch einen Drittstaatsangehörigen einzustellen.

Hierzu muss der Arbeitgeber formlos eine entsprechende Bescheinigung des Direktors der ADEM beantragen, die ihm gestattet, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen.

Dann muss er einen datierten Arbeitsvertrag mit dem zukünftigen Saisonarbeiter abschließen. Unter „Datum des Inkrafttretens“ kann der Vermerk „ab Erlangung der Arbeitserlaubnis für Saisonarbeiter“ eingetragen werden.

Der Arbeitgeber muss dem Drittstaatsangehörigen das Original der Bescheinigung der ADEM aushändigen, da dieser sie seinem Antrag auf Arbeitserlaubnis beilegen muss. Hat der Drittstaatsangehörige ihm eine Vollmacht erteilt, um die Arbeitserlaubnis zu beantragen, übermittelt der Arbeitgeber die Bescheinigung direkt an die Einwanderungsbehörde.

Falls der Arbeitergeber die Arbeitserlaubnis im Namen des Arbeitnehmers nicht beantragt, muss er:

  • vor Dienstantritt auf die Vorlage der Arbeitserlaubnis des Saisonarbeiters bestehen;
  • eine Kopie der Arbeitserlaubnis des Saisonarbeiters verlangen, die er während der gesamten Beschäftigungszeit aufbewahren muss.

Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich illegal in Luxemburg aufhalten, setzen sich verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen aus.

Beantragung der Arbeitserlaubnis im Namen des Arbeitnehmers

Falls ihm eine Vollmacht erteilt wurde, kann der Arbeitgeber (formlos) die Arbeitserlaubnis, die der Drittstaatsangehörige benötigt, im Namen seines Arbeitnehmers beantragen.

Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „ bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Der Antrag ist bei einer der folgenden Stelle einzureichen:

Außer in Ausnahmefällen (z. B. Drittstaatsangehörige, die bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg verfügen) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.

Dem Antrag beizufügende Belege

Im Antrag auf die vorübergehende Arbeitserlaubnis sind die Personalien des Drittstaatsangehörigen (Name, Vornamen und genaue Adresse im Wohnsitzland) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen sind beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Geburtsurkunde;
  • ein Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit (eidesstattliche Erklärung) des Antragstellers aus dem Wohnsitzland;
  • eine beglaubigte Kopie der Diplome oder der beruflichen Qualifikationen;
  • eine Kopie des datierten und vom Antragsteller und seinem zukünftigen Arbeitgeber in Luxemburg unterzeichneten Saisonarbeitsvertrags;
  • das Original der von der Arbeitsagentur (ADEM) ausgestellten Bescheinigung, welche den Arbeitgeber dazu berechtigt, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen;
  • ein Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige über eine angemessene Unterkunft verfügt oder ihm eine solche zur Verfügung gestellt wird. Ein solcher Nachweis ist nicht notwendig, wenn der Drittstaatsangehörige im Laufe der 5 vorangehenden Jahre bereits mindestens einmal in Luxemburg als Saisonarbeiter zugelassen wurde;
  • ein Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige eine Krankenversicherung beantragt oder abgeschlossen hat;
  • die Vollmacht.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments, kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Bearbeitung des Antrags

Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.

Wird dem Antrag auf Arbeitserlaubnis stattgegeben, wird die Arbeitserlaubnis dem Antragsteller per Post zugeschickt.

Wird dem Antrag stattgegeben, muss der Arbeitgeber der Einwanderungsbehörde den Beginn der Beschäftigungszeit schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) mitteilen und dabei Folgendes angeben:

  • die Personalien und nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) des Arbeitnehmers;
  • Datum des Beginns der Beschäftigung;
  • Personalien des Arbeitgebers.

Diese Bekanntmachung muss innerhalb von 3 Werktagen nach dem 1. Arbeitstag erfolgen.

Vom Drittstaatsangehörigen zu unternehmende Schritte

Nach seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige die im Rahmen eines Kurzaufenthalts vorgesehenen Formalitäten erledigen.

Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich illegal in Luxemburg aufhalten, setzen sich verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen aus.

Entzug der Arbeitserlaubnis

Die bewilligte Arbeitserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Arbeitgeber:

  • wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis bestraft wurde;
  • sich in Insolvenz oder gerichtlicher Liquidation befindet oder wenn keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;
  • seinen gesetzlichen Verpflichtungen in Sachen Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
  • seinen sich aus dem Arbeitsrecht ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist;
  • in den 12 Monaten vor der Antragstellung eine Vollzeitbeschaffung gestrichen hat, um die freie Stelle zu schaffen, die er versucht hat, mit einem Saisonarbeiter zu besetzen.

Erfolgt der Entzug aus einem dieser Gründe, muss der Arbeitgeber dem Saisonarbeiter eine Entschädigung zahlen.

Diese Entschädigung entspricht der Summe der Löhne für den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitraum, während dessen der Saisonarbeiter hätte arbeiten müssen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis nicht entzogen worden wäre.

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