Als Studierender aus einem Drittstaat mit Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Teil des Studiums in Luxemburg absolvieren

Es kann vorkommen, dass ein Studierender sein Studium an mehreren Hochschuleinrichtungen in verschiedenen Ländern absolviert.

Verfügt der Studierende bereits über einen Aufenthaltstitel für Studierende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen in Luxemburg aufhalten, um hier sein Studium fortzusetzen.

Der Studierende darf sich maximal 360 Tage in Luxemburg aufhalten, unter der Voraussetzung, dass er vor seiner Ankunft auf luxemburgischem Staatsgebiet ein vereinfachtes Verfahren erledigt.

Zielgruppe

Es können nur solche Studierende einen Teil des Studiums in Luxemburg absolvieren, die über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, und zwar:

  • im Rahmen eines Programms der Europäischen Union oder eines multilateralen Programms, das Maßnahmen zur Mobilität enthält; oder
  • im Rahmen eines Abkommens zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen.
Ist das nicht der Fall, so muss er einen klassischen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung für Studierende in Luxemburg stellen.

Ebenso müssen Studierende, die planen, sich länger als 360 Tage in Luxemburg aufzuhalten, einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung für Studierende in Luxemburg stellen.

Voraussetzungen

Die studierende Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Inhaber einer durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung für Studierende, deren Gültigkeit sich über die gesamte Dauer der geplanten Mobilität erstreckt;
  • Einbindung in ein Programm der Europäischen Union oder ein multilaterales Programm, das Maßnahmen zur Mobilität enthält, oder im Rahmen eines Abkommens zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen;
  • Aufenthalt in Luxemburg zur Absolvierung eines Teils des Studiums an einer Hochschuleinrichtung während höchstens 360 Tagen.

Vorgehensweise und Details

Meldung der Mobilität

Der Studierende oder die Hochschuleinrichtung in Luxemburg muss den zuständigen Behörden des ersten EU-Mitgliedstaats und dem für Einwanderung zuständigen Minister die Absicht des Drittstaatsangehörigen melden, einen Teil seines Studiums an einer Hochschuleinrichtung in Luxemburg absolvieren zu wollen.

Diese Meldung hat zu erfolgen, sobald das Mobilitätsvorhaben bekannt ist, und in jedem Fall vor Beginn der Mobilität.

Belege

Der Meldung sind folgende Dokumente beizulegen:

  • vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • Kopie der gültigen, durch den ersten EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung, die den gesamten Zeitraum der Mobilität abdecken muss;
  • Nachweis, dass der Studierende sein Studium in Luxemburg im Rahmen eines Programms der Europäischen Union oder eines multilateralen Programms, das Maßnahmen zur Mobilität enthält, oder eines Abkommens zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen absolviert;
  • Dokument, aus dem die Dauer sowie weitere Daten der Mobilität hervorgehen, sofern diese nicht im Nachweis darüber, dass der Studierende einen Teil seines Studiums in Luxemburg absolviert, angegeben sind;
  • Nachweis, dass der Studierende von einer Hochschuleinrichtung in Luxemburg aufgenommen wurde;
  • Nachweis, dass der Studierende während seines Aufenthalts über ausreichende Ressourcen verfügt, um seine Aufenthalts- und Rückfahrkosten abzudecken. Die zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel müssen mindestens 80 % des Einkommens zur sozialen Eingliederung entsprechen. Dieser Nachweis kann folgendermaßen erbracht werden:
    • anhand einer Bescheinigung über das Stipendium oder das Studiendarlehen mit Angabe des Betrags und der Dauer der Vergabe;
    • anhand einer Bankbescheinigung;
    • anhand einer Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen mit Wohnsitz in Luxemburg;
  • Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige eine Krankenversicherung hat.

Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bestehen Zweifel an der Echtheit eines Dokuments, so kann der für Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass die zuständige lokale Behörde seine Echtheit bestätigt und die Botschaft dieses beglaubigt (oder dass dieses mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Antwortfrist der Behörde

Sind die Unterlagen vollständig, so hat die Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) 30 Tage Zeit, um den Urheber der Meldung davon in Kenntnis zu setzen, dass es einen Einwand gegen die Mobilität gibt.

Wird während dieser Frist ein Einwand formuliert, so hat der Studierende nicht das Recht, einen Teil seines Studiums an einer Hochschuleinrichtung in Luxemburg zu absolvieren.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Mobilität beginnen; der Studierende ist berechtigt, nach Luxemburg einzureisen.

Dem Studierenden wird auf Anfrage per E-Mail oder persönlich bei der Einwanderungsbehörde ein Dokument übergeben, das seine Berechtigung bestätigt, sich für die Dauer seiner Mobilität auf luxemburgischem Staatsgebiet aufzuhalten. Diese Bescheinigung vereinfacht die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde im Ursprungland des Studierenden.

Nach der Einreise nach Luxemburg

Anmeldung

Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss der Studierende sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:

  • ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
  • das Original des Aufenthaltstitels des Studierenden des ersten EU-Mitgliedstaats;
  • den Nachweis, dass eine Meldung erfolgt ist (Kopie der Meldebescheinigung) oder das Dokument, das sein Aufenthaltsrecht in Luxemburg belegt;
  • gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).

Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.

Verpflichtungen

Die Hochschuleinrichtung oder der Studierende haben die Einwanderungsbehörde über alle Änderungen zu informieren, die sich auf die Voraussetzungen auswirken, aufgrund derer die Mobilität genehmigt wurde.

 

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Mobilité des étudiants ressortissants de pays tiers au sein de l'Union européenne - note explicative

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Mobility of third country national students in the European Union - Explanatory note

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