Arbeit als Begünstigter eines Aufschubs der Abschiebung bzw. der Aussetzung der Abschiebung aus medizinischen Gründen

Drittstaatsangehörige, denen ein Aufschub der Abschiebung bzw. eine Aussetzung der Abschiebung aus medizinischen Gründen gewährt wurde, können in bestimmten, genau festgelegten Fällen beantragen, vorläufig beschäftigt zu werden. Diese vorläufige Beschäftigungserlaubnis (autorisation d'occupation temporaire - AOT) ist nur für eine bestimmte berufliche Tätigkeit und einen bestimmten Arbeitgeber gültig.

Die AOT gilt für 6 Monate und ist verlängerbar.

Die ausgestellte AOT begründet weder den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel noch auf etwaiges Arbeitslosengeld.

Zielgruppe

Betroffen sind Drittstaatsangehörige, denen aufgrund eines gültigen Beschlusses ein Aufschub der Abschiebung bzw. eine Aussetzung der Abschiebung aus medizinischen Gründen gewährt wurde.

Vorgehensweise und Details

Beantragung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis

Jeder Arbeitgeber, der beabsichtigt, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen, muss eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen.

Der Antrag enthält folgende Unterlagen:

  • eine Bescheinigung des Aufschubs der Abschiebung bzw. der Aussetzung der Abschiebung;
  • gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie der Nachweise über die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers;
  • eine Kopie des Reisepasses der betroffenen Person (falls verfügbar);
  • eine Kopie des unterzeichneten und datierten gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
  • ein Lebenslauf der betroffenen Person;
  • ein Schreiben zur Erklärung und Begründung der Einstellung des Antragstellers durch den Arbeitgeber;

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird von dem für die Einwanderung zuständigen Minister bewilligt oder abgelehnt.

Gültigkeit und Erneuerung der Genehmigung

Die Erlaubnis ist 6 Monate für einen bestimmten Arbeitgeber und für eine einzige berufliche Tätigkeit gültig. Die Erlaubnis kann verlängert werden, solange die Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis verliert ihre Gültigkeit:

  • entweder bei ihrem Ablauf;
  • oder zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine der Arbeitsvertragsparteien;
  • oder bei Ablauf wegen Aufhebung des Beschlusses zum Aufschub der Abschiebung;
  • oder bei Ablauf der Aussetzung der Abschiebung aus medizinischen Gründen.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird entzogen:

  • wenn der Empfänger einer anderen als der genehmigten beruflichen Tätigkeit nachgeht;
  • wenn der Empfänger in betrügerischer Absicht auf unredliche Praktiken oder falsche Aussagen zurückgegriffen hat, um die Erlaubnis zu erhalten.

Der Arbeitsvertrag endet automatisch, wenn die vorläufige Beschäftigungserlaubnis ihre Gültigkeit verliert oder entzogen wird.

Zuständige Kontaktstellen

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