Als aus einem Drittstaat stammender Familienangehöriger eines EU-Bürgers eine Daueraufenthaltskarte beantragen
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat die Regierung spezifische Maßnahmen für Drittstaatsangehörige ergriffen, was die Einreise und den Aufenthalt in Luxemburg betrifft.
Während der im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union vorgesehenen Übergangszeit unterliegen britische Staatsangehörige den für EU-Bürger geltenden Vorschriften und Verfahren.
Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet mit einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Norwegen, Liechtenstein oder die Schweiz) besitzen dessen aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen ein Daueraufenthaltsrecht und können eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Zielgruppe
Folgende aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige können einen EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates (Island, Norwegen, Liechtenstein oder die Schweiz) nach Luxemburg begleiten oder zu ihm nachziehen:
- der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des EU-Bürgers (oder Bürgers eines gleichgestellten Staates) oder der Lebensgefährte, sofern eine dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden kann.
Die Dauerhaftigkeit kann bescheinigt werden, wenn der Drittstaatsangehörige und der EU-Bürger ordnungsgemäß und ununterbrochen während mindestens 1 Jahres vor dem Antrag zusammengelebt haben oder wenn sie ein gemeinsames Kind haben; - die direkten Nachkommen (Kinder) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre sind oder für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger aufkommt;
- die direkten Vorfahren (Eltern), für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommen.
Sonstige Familienangehörige, die nicht oben aufgelistet sind, können eine Erlaubnis erhalten, um sich in Luxemburg niederzulassen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- wenn der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkam oder sie dort zu dessen Haushalt gehörten, oder;
- wenn der EU-Bürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss.
Wenn der EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) in Luxemburg studiert, dürfen nur folgende Familienangehörige nachziehen:
- der Ehe-/eingetragene Lebenspartner;
- unterhaltsberechtigte Kinder.
Voraussetzungen
Aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige eines EU-Bürgers müssen einen ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren mit dem EU-Bürger auf luxemburgischem Staatsgebiet nachweisen können.
- vorübergehenden Abwesenheitszeiten von insgesamt nicht mehr als 6 Monaten pro Jahr;
- längeren Abwesenheitszeiten zur Ableistung der Wehrpflicht;
- ununterbrochenen Abwesenheitszeiten von nicht mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund wie zum Beispiel:
- Schwangerschaft und Geburt;
- schwere Krankheit;
- Studium oder Berufsausbildung;
- Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat.
Bestimmten aus einem Drittstaat stammenden Familienangehörigen eines EU-Bürgers kann jedoch vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg gewährt werden:
- wenn dem EU-Bürger, mit dem sie zusammen wohnen, selbst vor Ablauf eines Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht gewährt wurde;
- wenn der nicht selbstständig oder selbstständig tätige EU-Bürger stirbt, bevor er sein Daueraufenthaltsrecht erwerben konnte, und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- der EU-Bürger lebte zum Zeitpunkt seines Todes seit 2 Jahren ununterbrochen in Luxemburg;
- sein Tod ist die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
- der überlebende Ehepartner hat seine luxemburgische Staatsangehörigkeit infolge der Heirat mit dem EU-Bürger verloren.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Erhalt einer Daueraufenthaltskarte
Aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige eines EU-Bürgers können eine Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européennes - MAEE) beantragen.
Der Antrag auf Daueraufenthaltskarte ist anhand eines speziellen Formulars zu stellen und es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses.
Sofern das Dokument nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Die Daueraufenthaltskarte wird innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung ausgestellt. Die Eingangsbestätigung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gilt für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten als Aufenthaltskarte.
Gültigkeit und Erneuerung
Gültigkeit
Die Daueraufenthaltskarte hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren und kann alle 10 Jahre von Rechts wegen erneuert werden.
Wurde das Daueraufenthaltsrecht einmal gewährt, bleibt es bestehen, sofern der Betreffende nicht mehr als 2 Jahre in Folge abwesend ist.
Erneuerungsverfahren
Sofern der Familienangehörige seine Daueraufenthaltskarte erneuern lassen möchte, muss er einen Antrag auf Erneuerung ausfüllen und diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Daueraufenthaltskarte
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Daueraufenthaltskarte ist ein spezielles Verfahren zu befolgen.
Formulare/Online-Dienste
Demande de carte de séjour permanent de membre de famille d'un citoyen de l'Union ou d'un pays assimilé
Demande en délivrance d’un renouvellement d’une carte de séjour ou d’une carte de séjour permanent de membre de famille d’un citoyen de l’Union ou d’un pays assimilé